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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.08.2005 V 04 327 (2005 II Nr. 47)

3 août 2005·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·1,409 mots·~7 min·5

Résumé

§ 201 Abs. 2 VRG. Der obsiegenden Partei wird zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen, wenn der Vorinstanz eine offenbare Rechtsverletzung zur Last fällt. Eine solche liegt nicht vor, wenn sich die angeordnete Massnahme im Ermessensbereich der verfügenden Behörde bewegte und die Rechtsmittelinstanz die Verfügung zugunsten einer milderen Massnahme im Wesentlichen deshalb aufhob, weil sich während des Beschwerdeverfahrens der rechtserhebliche Sachverhalt massgeblich veränderte. | Verfahren

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 03.08.2005 Fallnummer: V 04 327 LGVE: 2005 II Nr. 47 Leitsatz: § 201 Abs. 2 VRG. Der obsiegenden Partei wird zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen, wenn der Vorinstanz eine offenbare Rechtsverletzung zur Last fällt. Eine solche liegt nicht vor, wenn sich die angeordnete Massnahme im Ermessensbereich der verfügenden Behörde bewegte und die Rechtsmittelinstanz die Verfügung zugunsten einer milderen Massnahme im Wesentlichen deshalb aufhob, weil sich während des Beschwerdeverfahrens der rechtserhebliche Sachverhalt massgeblich veränderte. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: In den Jahren 1999 bis 2002 kam es zu Zwischenfällen mit einem Katalanischen Hirtenhund, weil dieser wiederholt Personen gebissen oder zumindest geknellt hatte. Das Veterinäramt des Kantons Luzern verpflichtete die Halterin, ihren Hund bis 16. Oktober 2002 einschläfern zu lassen. Das zuständige Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern hob mit Entscheid vom 24. September 2004 die angefochtene Verfügung auf. Es verpflichtete indes die Halterin, ihrem Hund in der Öffentlichkeit einen Maulkorb anzulegen und ihn an der Leine zu führen. Eine Parteientschädigung wurde ihr nicht zugesprochen, wogegen sie Beschwerde erhob. Aus den Erwägungen: 2. - Umstritten und zu beurteilen ist im vorliegenden Fall einzig, ob der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des Veterinäramtes zugestanden hätte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung des Veterinäramtes aufgehoben, da dieses den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt habe. Obwohl es sich dabei um eine offenbare Rechtsverletzung handle, sei ihr zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Damit werde § 201 Abs. 2 VRG verletzt. a) Nach der Rechtsprechung besteht kein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, wonach der in einem Verwaltungsbeschwerdeverfahren obsiegenden, durch einen Anwalt vertretenen Partei eine Entschädigung zugesprochen werden muss. Ein solcher ergab sich nach konstanter Praxis bisher insbesondere nicht unmittelbar aus Art. 4 aBV. Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass die Kantone im Rahmen der ihnen zustehenden gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit jene Entschädigungsregelung wählen können, die sie für richtig und angemessen halten (BGE 104 Ia 11f. Erw. 1). Hieran hat sich mit Art. 29 BV nichts geändert; dieser geht insofern nicht weiter als Art. 4 aBV. Die Strassburger Organe haben unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht aus Art. 6 EMRK ihrerseits nicht abgeleitet, dass die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten haben müsse (zum Ganzen: BG-Urteil 2P.100/2001 vom 12.7.2001 Erw. 3a/aa, mit weiteren Hinweisen). Das Luzerner Recht (§ 201 VRG) unterscheidet zwischen Verfahren, an denen Parteien "mit gegensätzlichen Interessen" beteiligt sind, und den anderen. Nur bei ersteren besteht ein Anspruch der obsiegenden gegenüber der unterliegenden Partei auf Entschädigung. In den anderen Fällen ist eine angemessene Vergütung für die Vertretungskosten der obsiegenden Partei bloss geschuldet, wenn der Vorinstanz "grobe Verfahrensfehler" oder "offenbare Rechtsverletzungen" zur Last fallen. Diese Regelung ist in der Literatur mit guten Gründen als wenig befriedigend kritisiert worden (Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1986, S. 104ff.), doch geht auch dieser Autor davon aus, dass eine sachgerechtere Lösung durch den Gesetzgeber zu schaffen sei (Bernet, a.a.O., S. 113). Aus Art. 4 aBV bzw. Art. 29 BV lässt sich indessen ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung nicht ableiten, weil es sich hierbei nicht um ein unerlässliches Element eines rechtsstaatlichen Verfahrens handelt, ohne das der Zugang zu einem Gericht nicht nur erschwert, sondern geradezu vereitelt würde (zum Ganzen: BG-Urteil 2P.100/2001 vom 12.7.2001 Erw. 3a/bb). b) Die Vorinstanz führt im Zusammenhang mit der Kostenverlegung aus, eine Behörde könne nur in qualifizierten Fällen, das heisse bei offenbaren Rechtsverletzungen beziehungsweise groben Verfahrensfehlern mit einer Parteientschädigung belastet werden. Um einen groben Verfahrensfehler handle es sich in der Regel bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Voraussetzung der offenbaren Rechtsverletzung im Sinne von § 201 Abs. 2 VRG sei gegeben, wenn die Rechtswidrigkeit klar auf der Hand liege und auch ohne eingehende Prüfung geradezu ins Auge springe. Der Entscheid des Veterinäramtes habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet, was grundsätzlich eine Rechtsverletzung darstelle. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine offenbare Rechtsverletzung. Das Veterinäramt habe richtigerweise festgestellt, dass vom Hund eine Gefahr ausgehe und die Beschwerdeführerin nicht immer in der Lage sei, ihn gehörig zu beaufsichtigen, so dass dringende Massnahmen angezeigt gewesen seien. Als Massnahme habe das Veterinäramt die Tötung des Hundes verfügt. Dass diese sich im Nachhinein als unverhältnismässig erwiesen habe, könne der Amtsstelle nicht angelastet werden, sondern ergebe sich aus dem Umstand, dass es seit dem Zwischenentscheid vom 7. November 2002, in welchem die Beschwerdeführerin zum Maulkorb- und Leinenzwang ermahnt worden sei, zu keinen weiteren Zwischenfällen mehr gekommen sei. Dies sei bei Erlass des Entscheides des Veterinäramtes noch nicht bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Veterinäramt habe ohne Vorwarnung von allem Anfang an die schärfste der in Art. 7a der Verordnung über das Halten von Hunden vom 10. Dezember 1973 (Hundehalteverordnung; SRL Nr. 849) vorgesehenen Massnahmen verfügt. Auch während des vorinstanzlichen Verfahrens habe das Veterinäramt stur an der Einschläferung des Hundes festgehalten, obwohl sie - die Beschwerdeführerin - selbst die Maulkorbtragpflicht vorgeschlagen habe. Da das Amt eine mildere Massnahme nie in Betracht gezogen und vor der Verfügung vom 11. Oktober 2002 nie eine Verwarnung ausgesprochen habe, liege eine offenbare Rechtsverletzung vor. c) Wie erwähnt, wird der obsiegenden Partei gemäss § 201 Abs. 2 VRG zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen, wenn der Vorinstanz eine offenbare Rechtsverletzung zur Last fällt. Eine solche liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein Entscheid der rechtlichen Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz nicht standhält (ZGGVP 1999 S. 213). Verlangt wird eine qualifizierte Rechtsverletzung (vgl. BG-Urteil 2P.100/2001 vom 12. Juli 2001 Erw. 3b/aa), die gleichbedeutend ist wie eine Verletzung klaren Rechts (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.Aufl., Zürich 1979, S. 523 Fn. 29c). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, war das Veterinäramt aufgrund der sich häufenden Vorfälle im Sommer 2002 gezwungen, Massnahmen zu ergreifen, da vom Hund der Beschwerdeführerin zweifellos eine Gefahr ausging. § 7a Abs. 2 der Hundehalteverordnung sieht verschiedene Massnahmen vor, je nach Schwere des Einzelfalles. Dazu gehört auch die von der Beschwerdeführerin angesprochene Maulkorbtragpflicht. Beim ersten Vorfall, der zu einer Strafverfügung wegen ungenügenden Beaufsichtigens eines Hundes führte, versprach die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Luzern, ihr Hund werde in Zukunft einen Maulkorb tragen. Trotzdem kam es in der Folge erneut zu Vorfällen und es wurden insgesamt weitere vier Strafverfügungen aus dem gleichen Grund erlassen. Dabei war das Tragen bzw. Nichttragen des Maulkorbs regelmässig ein Thema. Es ist daher verständlich, wenn das Veterinäramt aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin schloss, diese würde auch auf Verfügung hin ihrem Hund den Maulkorb nicht konsequent anlegen, womit dies als mildere Massnahme nicht in Betracht gezogen wurde. Berücksichtigt man weiter, dass das Veterinäramt die Gefahr als erheblich und unmittelbar einstufte, erscheint die Verfügung der schärfsten Massnahme nachvollziehbar, zumal der Vorinstanz ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der zu verfügenden Massnahme zuzubilligen ist. Eine offenbare Rechtsverletzung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz die Verfügung rund zwei Jahre später deswegen als unverhältnismässig aufhob, weil die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ihren Hund offensichtlich besser unter Kontrolle halten konnte. Der Sachverhalt hatte sich demnach während des Beschwerdeverfahrens wesentlich verändert, und die Vorinstanz musste diese neue Entwicklung berücksichtigen (§ 146 VRG). Während das Veterinäramt noch von drei Vorfällen innerhalb eines Jahres ausgehen musste, geschah bis zum angefochtenen Entscheid nichts mehr, jedenfalls soweit aktenkundig. Ob die Vorinstanz gleich entschieden hätte, wenn sie innerhalb kürzester Frist geurteilt hätte, kann dahin gestellt bleiben. Dem Veterinäramt kann indes kein Vorwurf gemacht werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. d) Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Veterinäramt. Dieses habe vor Erlass der Verfügung keine umfassenden Abklärungen getroffen, sondern ausschliesslich gestützt auf das Schreiben des Amtsstatthalteramtes Z vom 9. September 2002 verfügt und einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Insbesondere sei nie eine Verwarnung ausgesprochen worden. Wie aus der Verfügung des Veterinäramtes vom 11. Oktober 2002 hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin mit dem Amt im September 2002 vereinbart, ihren Hund einschläfern zu lassen. Die Beschwerdeführerin bestritt dies zwar in ihrer Verwaltungsbeschwerde. Auf die erneute gegenteilige Aussage des Veterinäramtes in der Vernehmlassung zur Beschwerde vom 25. Oktober 2002 erfolgte indessen keine substantiierte Bestreitung mehr. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Angaben der Amtsstelle zutreffen. Aufgrund des - zumindest anfänglichen - Einverständnisses der Beschwerdeführerin war aber das Veterinäramt nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, und die Beschwerdeführerin musste wissen, dass die Einschläferung ihres Hundes zur Debatte stand. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung nach § 201 Abs. 2 VRG rechtfertigen könnte, liegt damit nicht vor.

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