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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.09.2003 V 02 74 (2003 II Nr. 43)

29 septembre 2003·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·382 mots·~2 min·4

Résumé

§ 209 Abs. 2 PBG. Der Gemeinderat ist ausschliesslich für den Erlass von Wiederherstellungs- bzw. Abbruchverfügungen bei baubewilligungspflichtigen Anlagen zuständig. § 45 Abs. 2 KWaG. Das Kantonsforstamt kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur anordnen, wenn die fraglichen Anlagen im Wald bzw. am Waldrand nicht baubewilligungspflichtig sind. | Verfahren

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 29.09.2003 Fallnummer: V 02 74 LGVE: 2003 II Nr. 43 Leitsatz: § 209 Abs. 2 PBG. Der Gemeinderat ist ausschliesslich für den Erlass von Wiederherstellungs- bzw. Abbruchverfügungen bei baubewilligungspflichtigen Anlagen zuständig. § 45 Abs. 2 KWaG. Das Kantonsforstamt kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur anordnen, wenn die fraglichen Anlagen im Wald bzw. am Waldrand nicht baubewilligungspflichtig sind. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A ist Eigentümer eines Waldgrundstückes. In den letzten Jahren hat er verschiedene Maschendrahtzäune im Wald bzw. am Waldrand erstellt, ohne über die dafür notwendigen Bewilligungen zu verfügen. Es wurde deshalb geprüft, ob die Baubewilligung und die forstrechtlichen Bewilligungen nachträglich erteilt werden konnten. Im Entscheid vom 28. März 2002 hielt das Kantonsforstamt fest, die Zäune könnten unter keinem Titel der Waldgesetzgebung bewilligt werden und verfügte gleichzeitig deren Abbruch bzw. deren Versetzung auf den gesetzlich vorgesehenen Waldabstand. Da die Vorinstanz zum Erlass dieser Wiederherstellungsverfügung nicht zuständig war, hiess das Verwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 6. - b) Der Vorinstanz geht es allerdings um mehr: So verweigert sie im angefochtenen Entscheid nicht nur die Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung, vielmehr verpflichtet sie den Beschwerdeführer zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, d.h. zum Abbruch und teilweise zur Versetzung der fraglichen Zäune. Für die Wiederherstellungs- bzw. Abbruchverfügung bei baubewilligungspflichtigen Anlagen ist jedoch ausschliesslich der Gemeinderat zuständig: Er hat nach § 209 Abs. 2 PBG für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu sorgen (LGVE 1990 III Nr. 14). Die Berufung der Vorinstanz auf § 45 KWaG geht daher fehl. Diese Kompetenznorm bezieht sich - wie auch die frühere Regelung von § 44 des Forstgesetzes vom 4. Februar 1969 (aForstG; SRL Nr. 945) auf vollstreckbare Verfügungen ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens, die gestützt auf das KWaG bzw. aForstG ergehen. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine baubewilligungspflichtige Anlage (vgl. BGE 118 Ib 52 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Zuständigkeit der Vorinstanz bezieht sich somit lediglich auf die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäss § 22 aForstG im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens; den Abbruchbefehl muss der Gemeinderat erteilen. Die Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers im Sinne von § 209 PBG erfolgt somit gegen die noch zu treffende Verfügung des Gemeinderates, für deren Vollstreckung ebenfalls ausschliesslich der Gemeinderat zuständig ist. Diese Zuständigkeitsfrage hat das Verwaltungsgericht bereits im Urteil B. vom 17. März 2000 (V 99 87) zweifelsfrei festgehalten.

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