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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.03.2003 V 02 193

19 mars 2003·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·3,150 mots·~16 min·5

Résumé

§ 184 PBG; § 48 PBV; Art. 4 NISV; Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 USG; Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; . Mobilfunkantennenanlagen unterliegen - ohne Rücksicht auf ihre Ausgestaltung - der Baubewilligungspflicht. Sie sind als Infrastrukturanlagen in der Wohnzone zonenkonform. Bei dieser Ausgangslage besteht keine rechtliche Handhabe, den Baugesuchsteller zur Prüfung von Standortalternativen zu verpflichten. Art. 4 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. § 48 PBV ändert nichts an dieser Rechtslage. Eine Empfangsantenne gibt keine Strahlung ab. Die Angaben im Standortdatenblatt beruhen auf Berechnungen und nicht auf Messungen. Es entspricht der Wesensart der Omniantennen, dass sie keine Hauptstrahlrichtung kennen, sondern die Strahlung (horizontal) rundum im Wesentlichen gleichbleibend abgeht. Das Downlink-Power-Control-System wird in neuen Basisstationen der Mobilfunkbetreiber serienmässig installiert. Es kann nach heutigem Erkenntnisstand ausgeschlossen werden, dass Sendeanlagen bei Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte eine Störung von Herzschrittmachern verursachen. Kostenfolgen für die Gemeinde. | Planungs- und Baurecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Planungs- und Baurecht Entscheiddatum: 19.03.2003 Fallnummer: V 02 193 LGVE: Leitsatz: § 184 PBG; § 48 PBV; Art. 4 NISV; Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 USG; Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; . Mobilfunkantennenanlagen unterliegen - ohne Rücksicht auf ihre Ausgestaltung - der Baubewilligungspflicht. Sie sind als Infrastrukturanlagen in der Wohnzone zonenkonform. Bei dieser Ausgangslage besteht keine rechtliche Handhabe, den Baugesuchsteller zur Prüfung von Standortalternativen zu verpflichten. Art. 4 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. § 48 PBV ändert nichts an dieser Rechtslage. Eine Empfangsantenne gibt keine Strahlung ab. Die Angaben im Standortdatenblatt beruhen auf Berechnungen und nicht auf Messungen. Es entspricht der Wesensart der Omniantennen, dass sie keine Hauptstrahlrichtung kennen, sondern die Strahlung (horizontal) rundum im Wesentlichen gleichbleibend abgeht. Das Downlink-Power-Control-System wird in neuen Basisstationen der Mobilfunkbetreiber serienmässig installiert. Es kann nach heutigem Erkenntnisstand ausgeschlossen werden, dass Sendeanlagen bei Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte eine Störung von Herzschrittmachern verursachen. Kostenfolgen für die Gemeinde. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Gemeinderat von A wies am 19. August 2002 ein Baugesuch der B AG ab. Das Vorhaben betraf eine Mobilfunkantennenanlage, die in einem Fahnenmast auf einer in der Wohnzone gelegenen Parzelle angebracht werden sollte. Zusammen mit dem Entscheid eröffnete der Gemeinderat eine am 12. November 2001 ergangene Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz zum Baugesuch, wonach die Anlage bewilligungsfähig sei. Gegen den abschlägigen Entscheid des Gemeinderates führte die B AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 1.- Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist ebenso gegeben wie alle übrigen Prozessvoraussetzungen (§ 107 in Verbindung mit § 148 lit. d VRG sowie § 206 Abs. 1 und § 207 PBG. Da das Verwaltungsgericht hier als einzige Rechtsmittelinstanz amtet, steht ihm uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu (§ 161a VRG). Daher gelten die §§ 144 - 147 VRG, dies u.a. mit der Folge, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend sind, soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt. Näherer Betrachtung verdienen allenfalls die Beschwerdegegner, denen Parteistellung und damit das Recht zur Vernehmlassung auch im vorliegenden Verfahren nur insoweit zukommt, als sie zur Einsprache gegen das strittige Vorhaben legitimiert waren (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG und Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG). Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass diese Einsprachebefugnis nach der insofern massgeblichen Sichtweise gegeben sei (vgl. BGE 128 II 168; zur Formel und ihrer Herleitung: BVR 2001 S. 257 ff.). Diese Ausführungen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Da sie auch nicht an offenkundigen Fehlern leiden, kann es damit sein Bewenden haben. Vermerkt sei immerhin, dass die Leistung der geplanten Anlage während des Verfahrens reduziert worden ist (vgl. Erw. 4b), was eine Verengung des Kreises der Legitimierten nach sich zöge. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann offen bleiben, da diese Frage für den Ausgang des Verfahrens belanglos bleibt. 2.- Die Beschwerdeführerin stellt zunächst dem Sinne nach die Befugnis des Gemeinderates in Frage, im vorliegenden Fall überhaupt einen Entscheid zu erlassen. Denn das Vorhaben erscheine in Form eines Fahnenmasts, wofür gemäss § 61 Abs. 2 lit. d PBV keine Baubewilligung nötig sei. Soweit das Vorhaben aus umweltrechtlicher Sicht der Prüfung bedürfe, obliege diese nicht dem Gemeinderat, sondern dem Amt für Umweltschutz. Dieses habe denn auch am 12. November 2001 zu Gunsten des Vorhabens entschieden; im Rahmen seiner Koordinationspflicht wäre der Gemeinderat bloss noch zur Zustellung dieses Entscheides befugt gewesen. Mit diesem Verständnis dringt die Beschwerdeführerin nicht durch: Mobilfunkantennenanlagen unterliegen - ohne Rücksicht auf ihre Gestaltung - praxisgemäss der Baubewilligungspflicht (§ 184 PBG). Daran ändert von vornherein nichts, dass die Anlage in Form eines Fahnenmasts verwirklicht werden soll; dies schon deshalb nicht, weil das kantonale Verordnungsrecht selbst für gewöhnliche Fahnenstangen die Baubewilligungspflicht nicht generell, sondern bloss "in der Regel" verneint (§ 61 Abs. 2 PBV). Gemäss § 192a Abs. 1 lit. c PBG hatte der Gemeinderat hier als Leitbehörde zu amten. In dieser Eigenschaft führt er das Baubewilligungsverfahren im Sinne eines Leitverfahrens durch und schliesst es - wie hier geschehen - mit Entscheid ab (§ 196 Abs. 3 PBG). Im Rahmen dieses Verfahrens zieht er die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz (und die gestützt darauf gestellten Anträge des Raumplanungsamtes) bei, welches das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit den bestehenden umweltrechtlichen Vorgaben überprüft (vgl. Art. 42 USG i.V.m. § 1 der Umweltschutzverordnung vom 15.12.1998 [USGVV; SRL Nr. 701]). Die Entscheidungsbefugnis indes liegt ausschliesslich beim Gemeinderat, dies jedenfalls im hier gegebenen Fall, wo das Vorhaben innerhalb einer Bauzone geplant ist. 3.- a) Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid Erwägungen über mögliche Alternativstandorte und einen Bedarfsnachweis angestellt. Aufgrund der rechtskräftigen Nutzungsplanung (Zonenzuteilung) der Gemeinde und mit Blick auf die bestehenden Standortmöglichkeiten oder die Infrastrukturen anderer Anbieter sei die Planung an einem anderen Standort zumutbar. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip und weil andere Standortmöglichkeiten bestünden, dürfe eine Mobilfunkantennenanlage im dicht überbauten Gebiet nicht bewilligt werden. Offenbar hatte sich die Beschwerdeführerin angesichts der ergangenen Einsprachen bereit erklärt, noch andere Standorte zu überprüfen. Dabei wurde selbst das Amt für Umweltschutz angegangen, das am 9. April 2002 verlauten liess, es sehe sich aus technischen Gründen zur Überprüfung einer Funkplanung ausserstande; die erhaltenen Unterlagen würden allerdings nicht ausgewogen erscheinen und die Vor- und Nachteile der verschiedenen Standorte nicht ohne weiteres ersehen lassen. Das Amt empfahl abschliessend, die bemängelten Punkte mit der Beschwerdeführerin zu bereden. Nachdem diese am 19. Juli 2002 dargelegt hatte, dass die geprüften Standorte für sie nicht in Frage kämen, verfügte die Vorinstanz den Bauabschlag. b) Die strittige Anlage soll in einer Bauzone zu liegen kommen, nämlich in einer zweigeschossigen Wohnzone. Nach gefestigter Rechtsprechung ist sie als Infrastrukturanlage dort grundsätzlich zonenkonform (LGVE 2001 II Nr. 7 Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage besteht keine rechtliche Handhabe, die Beschwerdeführerin auf eine Prüfung von Standortalternativen zu verpflichten. Ebenso wenig hat sie diesbezüglich irgendwelche Koordinationsbemühungen oder einen Bedarfsnachweis für ihre Anlage zu erbringen. Dies alles kann nach der geltenden Rechtslage bloss bei Standorten ausserhalb der Bauzone erwogen werden, wo einerseits Standortgebundenheit, anderseits eine umfassende Interessenabwägung verlangt werden, in deren Rahmen auch Alternativstandorte zu prüfen sind. Die Rechtsprechung hat dies schon verschiedentlich klargestellt (BG-Urteil M. vom 24.10.2001, 1A.62/2001 [mit hier nicht interessierenden Auszügen publiziert in BGE 128 I 59], BG-Urteil B. vom 21.9.2001, 1A.316.2000; vgl. ferner Urteil vom 16.4.2002, V 01 75; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12.9.2001, VB.2001.00046, BEZ 2001 Heft 4 S. 27 f.). Hinzu kommt, dass auch aus Sicht des Umweltrechts über die Einhaltung der massgeblichen Grenzwerte hinaus keine zusätzlichen Massnahmen möglich sind. Wie das Bundesgericht schon in BGE 126 II 403 f. Erw. 3c erkannt hat, regelt Art. 4 NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung grundsätzlich abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. Denn der Erlass der Anlagegrenzwerte erfolgte gerade in der Absicht, im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist. Hält die strittige Sendeeinrichtung die Anlagegrenzwerte ein, darf auf die Prüfung weiterer vorsorglicher Massnahmen verzichtet werden (BG-Urteil M. vom 24.10.2001, 1A.62/2001, Erw. 4 f.). Diese Rechtsprechung ist bis heute verschiedene Male bestätigt worden (vgl. auch Pra 2002 Nr. 205 Erw. 2.1); auch der Vorinstanz kann sie - zumal mit Blick auf LGVE 2001 II Nr. 7 - nicht verborgen geblieben sein. c) Diese Rechtslage wird auch durch § 48 PBV nicht überholt. Danach sind die Standorte für die Einrichtung von Antennen und vergleichbaren Anlagen aufeinander abzustimmen (Satz 1). Bei ihrer Auswahl und Festlegung sind namentlich der Schutz der Orts- und Landschaftsbilder und der Natur- und Kulturobjekte zu beachten und die Auswirkungen auf die Bevölkerung, etwa durch Mehrfachnutzung der Standorte, so gering als möglich zu halten (Satz 2). Die Tragweite dieser kantonalrechtlichen Verordnungsbestimmung ist nicht auf Anhieb zu ermessen. Klar und nicht weiter zu erläutern ist jedenfalls, dass dadurch die bundesrechtlichen Vorgaben in Bezug auf Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nicht unterlaufen werden dürfen. Mit anderen Worten kann ein Mobilfunkbetreiber gestützt auf § 48 PBV nicht auf Standorte ausserhalb der Bauzone verwiesen werden (vgl. dazu LGVE 2001 II Nr. 7). Darüber hinaus lässt sich damit angesichts der abschliessenden Ordnung in der NISV auch innerhalb der Bauzonen kein zusätzlicher Immissionsschutz bewerkstelligen. Denkbar wäre allenfalls eine gerade für Wohngebiete wünschbare Freihaltung oder Dekonzentration. Allerdings vermitteln die Grenzwerte und die vom Verordnungsgeber mit Hilfe des Anlagebegriffs beabsichtigte Zusammenfassung einzelner Sendeantennen (vgl. Ziff. 62 Abs. 1 des Anhanges 1 zur NISV sowie BG-Urteil X. vom 8.4.2002, 1A.10/2001, veröffentlicht in URP 2002 S. 427 ff., ZBl 2002 S. 429 und Pra 2002 Nr. 204) auch in dieser Hinsicht grundsätzlich ausreichenden Schutz. Mit Blick hierauf liegt die Annahme nahe, dass sich die betreffende Vorschrift aufgrund ihres eher programmatisch gefassten Gehaltes in erster Linie an den Planungsträger richtet. Wie es sich damit verhält, braucht hier jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden. Hier genügt die Feststellung, dass durch die strittige Anlage weder Orts- noch Landschaftsbilder noch sonstige Natur- oder Kulturobjekte beeinträchtigt werden. Ebenso wenig ist hinsichtlich des beanspruchten Standortes eine mögliche Mehrfachnutzung erkennbar, der hier noch irgendwie Rechnung getragen werden könnte. 4.- a) Grundsätzlich besteht somit im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, sofern neben der bereits bejahten Zonenkonformität die Anforderungen des kantonalen Rechts (namentlich des Baurechts) und des Bundesrechts (v.a. der NISV) erfüllt sind. Daran vermögen alle gegenteiligen Ausführungen seitens der Beschwerdegegner und der Vorinstanz nichts zu ändern. Fehl geht zum einen die Berufung auf höherrangiges Recht (Art. 10 BV sowie Art. 2 und 8 EMRK), ohne dass es dazu nach der vom Bundesgericht festgestellten Bundesrechtskonformität weiterer Ausführungen bedürfte (BGE 126 II 404 Erw. 4, BG-Urteil M. vom 24.10.2001, Erw. 3, 1A.62/2001; vgl. im Übrigen auch den Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2002 [in: EuGRZ 2002 S. 276 ff.; Zugang über www.bundesverfassungsgericht.de], das trotz grundgesetzlich verankerter staatlicher Schutzpflicht keinen Anlass gesehen hat, den Verordnungsgeber zu einer Verschärfung der geltenden Grenzwerte anzuhalten, um bloss möglichen, jedoch wissenschaftlich nicht erhärteten gesundheitsschädlichen Wirkungen Rechnung zu tragen; dies erscheint als umso bemerkenswerter, als die Grenzwerte in Deutschland weniger streng sind als hierzulande). Auch die Bezugnahme auf das kantonale und kommunale Recht hilft den Beschwerdegegnern nicht weiter. Insbesondere erscheint es als verfehlt, hier aus den auf Wohnbauten zugeschnittenen Vorschriften über Geschosszahl und -höhe etwas ableiten zu wollen (vgl. Urteil Nr. VB.1999.00395 des VG ZH vom 24.8.2000). Ebenso wenig lässt sich aus der Verkabelungspflicht gemäss Art. 45 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Buchrain willkürfrei auf ein Antennen- oder Mastverbot rückschliessen. Soweit dabei übrigens von "erratischem Block" und "Mastungetüm" die Rede ist, kann derlei mit Blick auf die geplante Masthöhe von 13 m und die Gegebenheiten in anderen Fällen kaum ernsthaft vorgebracht werden. Damit ist zugleich gesagt, dass auch von einer Verletzung des Eingliederungsgebotes im Sinne von § 140 PBG von vornherein nicht gesprochen werden kann. Denn die Beschwerdegegner verweisen in diesem Zusammenhang allein auf die in der zweigeschossigen Wohnzone geplante Masthöhe. Selbst wenn damit die Maximalhöhe im Angebot eines Herstellers von Fahnenmasten überschritten werden sollte, kann bei der gegebenen Aktenlage nicht von einem nach § 140 PBG unzulässigen "Fremdkörper" gesprochen werden. Was endlich die anfänglich fehlende Unterzeichnung des Baugesuchs durch den Grundeigentümer angeht, bleibt unerfindlich, was die Beschwerdegegner daraus zu ihren Gunsten ableiten könnten, nachdem die Vorinstanz bereits am 6. Februar 2002 eine Vollmacht des Grundeigentümers erhalten hatte. b) Zu prüfen bleibt somit, wie es sich mit der Frage der Immissionen und der weiteren vorinstanzlichen Begründung verhält, wonach die geplante Anlage zwei Antennen umfasse, die Immissionen aber lediglich für eine davon berechnet worden seien. Diese Sicht erscheint in der Tat als abwegig. Die Beschwerdeführerin hat im Bewilligungsverfahren gemäss Art. 11 NISV ein Standortdatenblatt (Detailliertes Verfahren) vom 15. Oktober 2001 mit den verlangten Angaben eingereicht. Darin wird etwa unter Ziff. 5 ("Bemerkungen", S. 4) unmissverständlich festgehalten, dass es sich bei den Antennen A1 um eine Omni-Sende-Antenne mit 1180 W Leistung handle, wogegen die zweite Antenne als Empfängerantenne gedacht sei, die nicht sende. Dieselbe Information enthält sinngemäss Zusatzblatt 1. Das Amt für Umweltschutz hat dieses Standortdatenblatt geprüft und erkannt, dass die Anlage die Bedingungen der NISV erfülle. In der Folge hat die Beschwerdeführerin ein revidiertes Standortdatenblatt vom 5. April 2002 eingereicht, das nur mehr eine reduzierte Sendeleistung von 720 W, in Bezug auf die Ausgestaltung der Antennen als Sender und Empfänger indes keine Abweichungen auswies. In dieser Hinsicht hat das Amt den Gemeinderat mit Schreiben vom 9. April 2002 gebeten, der Reduktion bei einer allfälligen Baubewilligung Rechnung zu tragen. Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzliche Begründung nicht nachvollziehbar. In seiner Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht scheint denn nunmehr auch der Gemeinderat anzuerkennen, dass die Empfangsantenne keine Strahlung aufweise und die NISV demnach eingehalten sei. Lediglich die Beschwerdegegner halten noch dagegen, der Nachweis der fehlenden Strahlung sei bislang nicht erbracht worden. Tatsache ist, dass im Moment weder von der einen noch der anderen Antenne irgendwelche Strahlung ausgeht, weil sie schlicht und einfach gar nicht in Betrieb stehen. Was darüber hinaus von der Beschwerdeführerin zu beweisen wäre, legen die Beschwerdegegner nicht dar; insbesondere führen sie auch nicht aus, inwiefern die Angaben im Standortdatenblatt in dieser Hinsicht ungenügend oder falsch sein könnten. c) Überhaupt scheinen die Beschwerdegegner zu verkennen, dass die Angaben im Standortdatenblatt nicht auf Messungen, sondern auf Berechnungen beruhen (vgl. LGVE 2001 II Nr. 7 Erw. 2a). Insofern ist es müssig, im heutigen Zeitpunkt über Messungenauigkeiten zu spekulieren. Aus demselben Grund braucht es auch keine näheren Angaben zum Betriebszustand. Wie die Beschwerdegegner selbst darlegen, enthält hier Ziff. 63 des Anhanges 1 zur NISV die zu beachtenden Vorgaben. Insofern hat der Gesuchsteller die Sendeleistung anzugeben, was im vorliegenden Fall geschehen ist. Richtig ist anderseits, dass im Standortdatenblatt keine Hauptstrahlrichtung ausgewiesen wird. Zusatzblatt 1 vermerkt in dieser Hinsicht ausdrücklich "rund". Es entspricht der Wesensart der hier in Frage stehenden Omniantennen, dass sie eben keine Hauptstrahlrichtung kennen, sondern die Strahlung (horizontal) rundum im Wesentlichen gleichbleibend abgeht. Auch in dieser Hinsicht hat das Amt für Umweltschutz keine Einwände gegen das Standortdatenblatt erhoben, und es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern ihm dabei Fehler unterlaufen sein könnten. Bemängelt wird dafür, dass das Baugesuch keine Angaben betreffend Ausrüstung mit dem Downlink-Power-Control-System enthalte. Soweit sich die Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang auf zwei Urteile des Bundesgerichts berufen, vermögen sie mit diesen ihre Behauptung nicht zu belegen. Im Übrigen hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Frage in den zugänglichen Urteilen ausdrücklich offen gelassen, ob aus dem Vorsorgeprinzip eine Verpflichtung zur Verwendung des genannten Systems abgeleitet werden könne (Urteil Nr. VB.2001.00276 vom 20.8.2002; vgl. demgegenüber die Hinweise in LGVE 2001 II Nr. 7 Erw. 3c). Die Frage stellt sich aber letztlich schon deshalb nicht, weil diese Vorrichtung in neuen Basisstationen der Mobilfunkbetreiber serienmässig installiert wird (Urteil Nr. VB.1999.00395 des VG ZH vom 24.8.2000). Schliesslich wenden die Beschwerdegegner gegen das Standortdatenblatt ein, dass auf Grundstück Nr. x "keine Messungen" durchgeführt worden seien. Diesbezüglich kann auf das bereits eingangs Gesagte verwiesen werden. Soweit es im Übrigen um die rechnerische Ermittlung der Strahlungsbelastung an den sogenannten OMEN (Orten mit empfindlicher Nutzung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV, vgl. Ziff. 65 von Anhang 1) geht, trifft der Vorwurf in Bezug auf das jüngere Standortdatenblatt vom 5. April 2002 nicht zu. Parzelle Nr. x wird dort als Punkt 11 ausgewiesen und zwar mit errechneten Strahlenbelastungen, die deutlich unter den Grenzwerten liegen. d) Die Beschwerdegegner verlangen schliesslich die Anordnung eines Gutachtens über die Auswirkungen nichtionisierender Strahlen auf Herzschrittmacher. Offenbar scheint ein Einsprecher auf ein solches Hilfsmittel angewiesen zu sein, wobei er indes den entsprechenden Beweis schuldig geblieben ist. Dass solche Geräte durch elektromagnetische Felder gestört werden können, ist bekannt. In Bezug auf Sendeanlagen kann derlei bei Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte ausgeschlossen werden. Jedenfalls mit Blick auf den betroffenen Beschwerdegegner wird es sich nicht anders verhalten. Gemäss Standortdatenblatt ist der Anlagegrenzwert auf seiner Liegenschaft (Parzelle Nr. x) klar eingehalten (Punkt 10: 3,865 V/m < 6 V/m). Damit erübrigt sich die Anordnung eines Gutachtens. 5.- Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid nicht stand. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass das Verwaltungsgericht direkt die Baubewilligung zu erteilen habe, erscheint dieses Anliegen verständlich und mit Blick auf die in § 140 Abs. 1 VRG verankerte Befugnis zur reformatorischen Entscheidung keineswegs abwegig. Indes macht das Verwaltungsgericht von dieser Spruchbefugnis in baurechtlichen Fällen aus verschiedenen Gründen keinen Gebrauch. Auch im vorliegenden Fall ist nicht von dieser Regel abzuweichen. Dies ginge rein formal schon deshalb nicht, weil die Vorinstanz die erhobenen Einsprachen gar nicht beurteilt hat und sich auch nicht alle Teilnehmer am Gerichtsverfahren beteiligt haben. Es liegt nicht am Gericht, dies in allen Teilen nachzuholen und jede einzelne Einsprache durchzusehen. Gleichzeitig ist indes zu Handen der Vorinstanz klarzustellen, dass sie bei der weiteren Behandlung der Einsprachen an die Erwägungen dieses Urteils gebunden sein wird. Damit wird ihr kaum mehr Spielraum bleiben, zumal auch die übrigen Einsprecher im Rahmen eines standardisierten Texts mit identischen Einwänden aufgewartet haben. Folglich wird sie keinen Grund haben, das Verfahren weiter zu verzögern. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die allenfalls noch offenen Einsprachepunkte umgehend behandle. Sofern sich aus diesen noch offenen Punkten keine Hindernisse ergeben, hat sie die Baubewilligung, verbunden mit den erforderlichen Nebenbestimmungen, ohne Verzug zu erteilen. Sollte die Anlage anders betrieben werden als im vorliegenden Standortdatenblatt ausgewiesen, hätte ein neues Bewilligungsverfahren unter Einbezug des Amtes für Umweltschutz Platz zu greifen. Was schliesslich die Kosten anbelangt, fällt deren Auferlegung mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides selbstredend ebenfalls dahin. Bei der künftigen Verlegung wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführerin keine Kosten für unnötige und unzulässige Aufwendungen angelastet werden dürfen; davon abgesehen hat sie auch nicht für unterliegende Einsprachen aufzukommen. 6.- Die amtlichen Kosten belaufen sich auf pauschal Fr. 3'000.--, wovon die Gemeinde A wegen offenbarer Rechtsverletzung (§ 199 Abs. 3 VRG) Fr. 1'000.-- und die Beschwerdegegner Fr. 2'000.-- zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Eine solche stellt nach § 193 Abs. 3 VRG Vergütung dar für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und das notwendige Erscheinen der Parteien vor Behörden und Sachverständigen. Letzteres war hier nicht der Fall. Anderseits sind zur berufsmässigen Parteivertretung im vorliegenden Verfahren gemäss § 23 Abs. 2 VRG nur die nach dem Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 (SRL Nr. 280, in Kraft seit dem 1.6.2002) zugelassenen Anwälte berechtigt. Dieses Gesetzes (§ 6) lässt zur Parteivertretung vor den Gerichtsbehörden zu, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) vom 23. Juni 2000 geniesst. An diesen Erfordernissen fehlt es hier. Denn der die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterzeichnende Rechtsanwalt verfügt zwar über die fachlichen Voraussetzungen. Als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin geht ihm aber die von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA verlangte Unabhängigkeit ab, womit die Registrierung und damit auch die Freizügigkeit ausser Betracht fallen (Art. 4 und 6 BGFA). Als Organ der Beschwerdeführerin vermag er aber fraglos die in deren Namen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu unterzeichnen.

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