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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2002 V 02 18 (2002 II Nr. 39)

21 mai 2002·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·156 mots·~1 min·4

Résumé

Art. 6 und Art. 13 EMRK, § 10 Abs. 2 VRG. Gegen Beschlüsse des Synodalrates der Landeskirche kann nach Massgabe des luzernischen Verfahrensrechts nur in den in § 10 Abs. 2 VRG explizit erwähnten Streitsachen Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Die Frage, ob ein Austritt aus der Kirchgemeinde zulässig ist, wenn die Austrittswillige gleichzeitig darauf besteht, Mitglied der römisch-katholischen Kirche bleiben zu wollen, ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entzogen. Diese Streitsache qualifiziert sich auch nicht als zivilrechtlich im Sinne von Art. 6 EMRK. Ebenso erfolglos ist hier die Berufung auf Art. 13 EMRK, zumal die Verfügung des Kirchenrates in dieser Sache nach Massgabe von § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche mit einer - den Rechtsschutzanspruch ausreichend wahrenden - Gemeindebeschwerde beim kantonalen Synodalrat angefochten werden kann. | Verfahren

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 21.05.2002 Fallnummer: V 02 18 LGVE: 2002 II Nr. 39 Leitsatz: Art. 6 und Art. 13 EMRK, § 10 Abs. 2 VRG. Gegen Beschlüsse des Synodalrates der Landeskirche kann nach Massgabe des luzernischen Verfahrensrechts nur in den in § 10 Abs. 2 VRG explizit erwähnten Streitsachen Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Die Frage, ob ein Austritt aus der Kirchgemeinde zulässig ist, wenn die Austrittswillige gleichzeitig darauf besteht, Mitglied der römisch-katholischen Kirche bleiben zu wollen, ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entzogen. Diese Streitsache qualifiziert sich auch nicht als zivilrechtlich im Sinne von Art. 6 EMRK. Ebenso erfolglos ist hier die Berufung auf Art. 13 EMRK, zumal die Verfügung des Kirchenrates in dieser Sache nach Massgabe von § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche mit einer - den Rechtsschutzanspruch ausreichend wahrenden - Gemeindebeschwerde beim kantonalen Synodalrat angefochten werden kann. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V 02 18 zu finden.

V 02 18 — Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2002 V 02 18 (2002 II Nr. 39) — Swissrulings