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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.12.2001 V 01 295

28 décembre 2001·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·3,105 mots·~16 min·5

Résumé

Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt nicht nur bei der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern auch noch innerhalb der Massnahme für die Auswahl der geeigneten Anstalt unter verschiedenen in Frage kommenden Anstalten. Das Gericht kann daher auch eine andere Durchführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, zum Beispiel in einer anderen Anstalt, von sich aus anordnen bzw. durch die Einweisungsinstanz verfügen lassen. | Fürsorgerische Freiheitsentziehung

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Fürsorgerische Freiheitsentziehung Entscheiddatum: 28.12.2001 Fallnummer: V 01 295 LGVE: Leitsatz: Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt nicht nur bei der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern auch noch innerhalb der Massnahme für die Auswahl der geeigneten Anstalt unter verschiedenen in Frage kommenden Anstalten. Das Gericht kann daher auch eine andere Durchführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, zum Beispiel in einer anderen Anstalt, von sich aus anordnen bzw. durch die Einweisungsinstanz verfügen lassen. Rechtskraft: Das Bundesgericht hat die Berufung mit Urteil vom 17. Januar 2002 abgewiesen. Entscheid: A wurde im August 2001 in die psychiatrische Klinik X eingewiesen, was vom zuständigen Regierungsstatthalter bestätigt wurde. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Das von A im November 2001 erhobene Entlassungsgesuch wurde abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Erwägungen: 1.- a) Gegen Entscheide über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und über die Abweisung eines Entlassungsgesuchs kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Betreuung Erwachsener und die fürsorgerische Freiheitsentziehung [Betreuungsgesetz, BetrG; SRL Nr. 209] in Verbindung mit Art. 397d, insbesondere Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; BGE 127 III 387 f.). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sowie die Legitimation des Beschwerdeführers sind somit zu bejahen. b) Gemäss § 9 Abs. 2 BetrG steht dem Gericht auch die Ermessenskontrolle zu. Demnach prüft dieses die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Massgabe der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung (§ 156 Abs. 2 in Verbindung mit § 146 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG; SRL Nr. 40]). 2.- Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Abs. 2). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt (Abs. 3). Art. 10 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) garantiert jedem Menschen das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung stellt regelmässig einen ausserordentlich schweren Eingriff in dieses Grundrecht dar, weshalb an die Zulässigkeit dieser Massnahme entsprechend strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 124 I 42 Erw. 3; Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 32, Fn. 3). 3.- a) Im Eintrittsbericht der Klinik X vom August 2001 hielt Dr. B fest, der Beschwerdeführer sei zur medikamentösen Neueinstellung bei bekannter schizoaffektiver Störung mit maniform-wahnhaftem Zustandsbild vorsorglich eingewiesen worden. Er sei in den letzten Nächten laut gewesen, habe an den Türen von Nachbarn geklingelt und nach einer Frau gerufen. Es mangle ihm an Krankheitseinsicht. b) In ihrer Stellungnahme zum Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. November 2001 führten die behandelnden Klinikärzte, Dr. C und Dr. D, aus, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich zwischenzeitlich etwas stabilisiert. Aus der Erfahrung der vorangegangenen zwölf Hospitalisationen müsse bei einem sofortigen Austritt aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer innert kurzer Zeit die Medikamenteneinnahme sistieren, die Weiterführung der Nachbetreuung verweigern und rasch wieder in einen psychischen Zustand geraten werde, der mit einer massiven Beeinträchtigung seines eigenen Befindens und seiner Umgebung, insbesondere seiner Familie, verbunden sei. Die notwendige Betreuung des Beschwerdeführers könne aus ärztlicher Sicht nur in einem geeigneten geschützten Rahmen, beispielsweise einem Alters- oder Pflegeheim erfolgen. Im Entscheid des Regierungsstatthalters des Amtes Y vom 13. Dezember 2001 wurde unter Verweis auf die erwähnten ärztlichen Ausführungen ergänzt, dass für den Beschwerdeführer ab 28. Dezember 2001 im Alters- und Pflegeheim Z ein Platz zur Verfügung stünde. c) Im ärztlichen Bericht an das Verwaltungsgericht vom 21. Dezember 2001 bestätigte der behandelnde Assistenzarzt, Dr. E, die Einschätzung der Klinikärzte vom 29. November 2001. Eine sofortige Entlassung würde die notwendige weitere Betreuung des Beschwerdeführers hochgradig gefährden. Sollte der Beschwerdeführer mit einem Übertritt in ein Heim einverstanden sein, stünde einer Klinikentlassung nichts entgegen. Die notwendige Fürsorge könne ihm jedoch nur in der psychiatrischen Klinik erwiesen werden, solange er einem Übertritt ablehnend gegenüberstehe. In einer am 27. Dezember 2001 eingeholten telefonischen Auskunft führte der vertretungsweise für die abwesende Assistenzärztin Dr. F behandelnde Assistenzarzt, Dr. G, aus, der Beschwerdeführer sei aktuell weder selbst- noch fremdgefährdend. In der Klinik sei er gut führbar, solange man mit ihm nicht über Medikamente oder die Platzierung in einem Altersheim spreche. Aufgrund seiner mangelnden Krankheitseinsicht wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine alten Verhältnisse von den Anforderungen des täglichen Lebens überfordert und würde die Medikamente bald wieder absetzen. Eine weitere Exacerbation innert 1 bis 2 Monaten wäre diesfalls wahrscheinlich. Aufgrund seiner Krankheit und seines Alters sei für den Beschwerdeführer eine Führung im täglichen Leben und eine kontrollierte Medikamentenabgabe unbedingt erforderlich. d) An der gerichtlichen Einvernahme vom 27. Dezember 2001 verhielt sich der Beschwerdeführer alles in allem höflich, affektiv ausgeglichen und psychomotorisch ruhig. Im Verlauf der Befragung beteuerte er mehrmals, er werde sich inskünftig so verhalten, dass keine Klinikeinweisung mehr notwendig sei. Seinen Ausführungen war zu entnehmen, dass er in der Besorgung des Haushaltes nicht so selbständig ist, wie er vorzugeben behauptete. Seine Äusserungen liessen relativ klar erkennen, dass letztlich der einzige für ihn ins Gewicht fallende Grund, nicht ins Altersheim zu gehen, die Geldfrage ist. So führte er aus, dieses koste zuviel, er wolle sein schwer erspartes Geld doch nicht so leichtfertig ausgeben, sondern lieber in sein Haus investieren. Ausserdem würden ihm die hohen Gebäulichkeiten des Altersheims nicht gefallen. Einerseits beteuerte er, die ihm verschriebenen Medikamente immer genommen zu haben, andererseits bestätigte er aber auch, dass er jene gegen das Zittern abgesetzt habe. Zufolge des unerträglichen Zitterns habe er schliesslich alle Medikamente nicht mehr genommen. Er könne und wolle sich inskünftig zusammennehmen. Es habe sich bei den in der Vergangenheit aufgetretenen Vorkommnissen um Einzelfälle gehandelt, und er sei immer leichtfertig in die Klinik eingewiesen worden. Der Fachrichter erklärte in seiner Stellungnahme, aus der langjährig dokumentierten Krankengeschichte, der gesicherten Diagnose einer medikamentös behandlungsbedürftigen psychotischen Erkrankung und des aktuellen Zustandes des Beschwerdeführers würde eine Entlassung in die alten Verhältnisse zwangsläufig einen Rückfall in eine manifeste Psychose nach sich ziehen. Aufgrund seines jetzigen höflichen Verhaltens, welches nur dank kontrollierter Medikamenteneinnahme vorhanden sei, sei gut vorstellbar, dass ihm die nötige Fürsorge auch in einem Altersheim gegeben werden könne. Eine Fortführung der stationären Behandlung bis zu einem möglichen Übertritt in ein Altersheim sei unabdingbar, damit das jetzt vorliegende Behandlungsresultat nicht gefährdet werde. Nach dem Gesagten und in Anbetracht des vorgerückten Alters des Beschwerdeführers ergebe sich selbstredend, dass er auf Dauer mindestens auf den fürsorglichen Rahmen eines Altersheimes angewiesen sein werde. e) Das Gericht schliesst aus den Akten, dem an der gerichtlichen Einvernahme gewonnenen Eindruck und der fachrichterlichen Beurteilung, dass der Beschwerdeführer an einer medikamentös behandlungsbedürftigen psychotischen Erkrankung leidet. Damit ist ein Schwächezustand im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB gegeben. 4.- a) Auch wenn mit dem Vorliegen einer psychischen Störung die erste Voraussetzung für die fürsorgerische Freiheitsentziehung zu bejahen ist, genügt dies allein nicht, um den Beschwerdeführer gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Klinik zurückzubehalten. Diese einschneidende Massnahme ist nur dann zulässig, wenn das Fürsorgebedürfnis der Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutzbedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und andere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen (vgl. AGVE 1997 S. 240; auch Caviezel-Jost, Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. Freiburg/Stans 1988, S. 258 ff.; Spirig, Zürcher Kommentar, Zürich 1995, N 196, 204 f. und 257 ff. zu Art. 397a ZGB). b) Eine Person ist dann fürsorgebedürftig, wenn sie im persönlichen Bereich nicht für sich selber sorgen kann und deshalb Hilfe benötigt, um eine durch ihren Schwächezustand bedingte ernsthafte Gefährdung ihres psychischen und/oder physischen Wohls (Selbstgefährdung) zu lindern oder abzuwenden. Die Fürsorgebedürftigkeit muss im persönlichen Bereich liegen. Als nötig hat dabei jede Hilfeleistung zu gelten, die als Ersatz für das Defizit des Fürsorgebedürftigen dazu beiträgt, dass die betreffende Person ihren Schwächezustand überwinden kann (Heilung oder Besserung) oder die Folgen der Schwäche leichter gemacht werden (Linderung; Caviezel-Jost, a.a.O., S. 272 f.). Bei der Selbstgefährdung ist neben einer allfälligen Suizidgefahr stets auch zu berücksichtigen, ob die körperliche Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt und ob die Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Wohlverhalten, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand selbstdestruktiver Verkommenheit zu geraten, welche der Menschenwürde nicht mehr entspricht (Spirig, a.a.O., N 113 zu Art. 397a ZGB, mit Hinweisen). Bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung steht, wie oben gezeigt, die Selbstgefährdung im Vordergrund. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung dient denn auch in erster Linie dem Schutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung allein nicht ausreichend für eine Einweisung (Geiser, in Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel/Genf/München 1999, N 14 f. und 26 zu Art. 397a ZGB; Urteil H. vom 27.2.2001). Sekundär ist aber auch die Fremd- resp. Drittgefährdung zu prüfen (Art. 397a Abs. 2 ZGB; Spirig, a.a.O., N 338 f. zu Art. 397a ZGB). Die nötige persönliche Fürsorge wird dem Betroffenen bei psychischen Erkrankungen unter anderem durch medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika erwiesen. Hinzu kommt eine geduldige soziale und psychotherapeutische Betreuung. Kann die psychische Erkrankung als solche nicht geheilt werden, so muss die fürsorgerische Freiheitsentziehung bzw. die dadurch ermöglichte Behandlung zumindest geeignet sein, die Auswirkungen auf das Verhalten des Betroffenen zu mildern (Spirig, a.a.O., N 223 ff. zu Art. 397a ZGB). Ist die fürsorgebedürftige Person schon in eine Anstalt eingewiesen worden, so befindet sie sich in einem beschützten Rahmen, und es liegt somit im massgebenden Zeitpunkt (vgl. Erw. 1b) regelmässig keine akute Selbst- und Fremdgefährdung mehr vor. Besteht jedoch die Gefahr eines sofortigen Rückfalls nach der Entlassung aus dem beschützenden Rahmen der Anstalt und lebt damit die Selbstgefährdung wieder auf, so kann die fürsorgebedürftige Person nicht entlassen werden (Spirig, a.a.O., N 263 zu Art. 397a ZGB, mit Hinweis auf AGVE 1989 S. 197 f. Erw. 5). c) Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 4 ½ Monaten in der Klinik X, wo er seit 1967 bereits zwölfmal psychiatrisch hospitalisiert war, das letzte Mal anfangs 2001. Eingewiesen wurde er jeweils wie auch dieses Mal wegen seines in den akuten Krankheitsphasen gezeigten aggressiven unberechenbaren Verhaltens sich selber und seinen Familienangehörigen gegenüber. Sein Zustand hat sich nach Angaben der Klinikärzte unter dem Einfluss der verabreichten Medikamente zwischenzeitlich stabilisiert, sodass im gegenwärtigen Zeitpunkt weder akute Fremd- noch Selbstgefährdung besteht. Bei einer Entlassung aus dem betreuten Rahmen, in welchem vor allem die regelmässige Einnahme der Medikamente überwacht wird, ist aber mit einem baldigen Rückfall in eine manifeste Psychose zu rechnen. Dies ergibt sich nicht nur aus der bisherigen Krankengeschichte des Beschwerdeführers, sondern auch aus seiner nach wie vor ablehnenden Haltung zur Medikamenteneinnahme und seinen unglaubhaften Beteuerungen, er könne und wolle sich inskünftig zusammennehmen. Es ist aktenkundig, dass diese verharmlosende Haltung des Beschwerdeführers bisher wiederholt zur eigenmächtigen Absetzung der Medikamente mit jeweils nachfolgender Klinikeinweisung geführt hat. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor krankheitsuneinsichtig, und er begreift die Ernsthaftigkeit seines Grundleidens nicht, weshalb es unabdingbar ist, die Medikamenteneinnahme regelmässig zu kontrollieren, um einem sofortigen Rückfall in das bekannte Muster vorzubeugen. Schon aufgrund der evidenten Rückfallgefahr kann der Beschwerdeführer nicht aus dem betreuten Rahmen entlassen werden. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch die erhebliche Belastung für die Umgebung des Beschwerdeführers, insbesondere für seine Familienangehörigen, mitzuberücksichtigen (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Diese fühlen sich mittlerweile in der weiteren Betreuung des Beschwerdeführers überfordert und ausser Stande, diese wie bis anhin zu gewährleisten. Zwar hat namentlich die Familie ein hohes Mass an Belastung zu tragen, andererseits darf die Umgebung aber auch nicht zu ihrem eigenen Schaden überfordert werden. Durch die in den vergangenen Jahrzehnten ständig wiederkehrenden Psychosen des Beschwerdeführers waren seine Familienangehörigen einer wiederholten Belastung ausgesetzt, die nun die Grenze des Zumutbaren überschritten hat. Die Betreuung und Überwachung des Beschwerdeführers zu Hause ist damit nicht mehr gewährleistet, zumal dieser auch eine Spitex-Hilfe ablehnt. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem nachts mehrfach laut und hat andere Leute in der Nachbarschaft herausgeklingelt, was - weil es offenbar nicht Einzelfälle sind - mittlerweile als erhebliche Belastung der Umgebung zu bezeichnen ist. Mit Blick auf die erhebliche kurzfristige Rückfallgefahr ist die Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Dass er auf die medikamentöse Behandlung anspricht, ist durch den bisherigen Therapieverlauf erstellt, weshalb er auch als "fürsorgefähig" zu bezeichnen ist. d) Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob dem Fürsorgebedürfnis des Beschwerdeführers nicht im Rahmen einer ambulanten Lösung, also mit einer freiwilligen und damit weniger einschneidenden Massnahme als einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, begegnet werden könnte (Art. 397a Abs. 1 ZGB; Spirig, a.a.O., N 257 ff. zu Art. 397a ZGB). Damit die Notwendigkeit stationärer Betreuung entfällt, muss der Beschwerdeführer krankheitseinsichtig und zur Nachbetreuung ausdrücklich bereit sein. Insbesondere muss eine klare Bereitschaft vorliegen, die verordneten Medikamente auch weiterhin einzunehmen. Ausserdem muss er in geregelte Verhältnisse entlassen werden können. Er darf hingegen auch trotz Besserung des ursprünglichen Zustands nicht entlassen werden, wenn die Nachbehandlung nicht gewährleistet ist und aufgrund aller Erfahrung begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass er sich der notwendigen Anschlussbehandlung entziehen wird (Spirig, a.a.O., N 303 ff. zu Art. 397a ZGB). Die reich dokumentierte Krankengeschichte des Beschwerdeführers zeigt die bisherige Erfolglosigkeit ambulanter Massnahmen auf. Immer wieder setzte der Beschwerdeführer die verordneten Medikamente, die für ein geordnetes Verhalten seinerseits notwendig sind, ohne ärztliche Rücksprache und nach eigenem Gutdünken ab. Dies führte jeweils wieder zu Rückfällen in psychotische Verhaltensweisen. Trotz seiner Beteuerungen, er werde sich zusammennehmen, bestehen im heutigen Zeitpunkt keine Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Medikamente inskünftig freiwillig in der verordneten Dosis und vor allem regelmässig einnehmen wird. Seine ablehnende Haltung gegenüber der Medikation ist unverändert. Zudem bagatellisiert er seine in den akuten Phasen vorgefallenen Verhaltensweisen. Aus diesen Gründen und auch angesichts seines vorgerückten Alters ist der Beschwerdeführer nach übereinstimmender Beurteilung der Klinikärzte und des Fachrichters dauerhaft mindestens auf den fürsorglichen Rahmen eines Altersheimes angewiesen. Das Gericht hat keine Veranlassung, von dieser fachlich fundierten Beurteilung abzuweichen. Für den Beschwerdeführer drängt sich daher auch für die Zukunft ausschliesslich eine stationäre Massnahme auf. Denn nur wenn er die nötigen Medikamente einnimmt, verhält er sich geordnet, und nur bei entsprechender Überwachung ist die regelmässige Medikamenteneinnahme seinerseits gewährleistet. Für eine adäquate Betreuung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten inskünftig eine stationäre Massnahme unabdingbar, weshalb sich die fürsorgerische Freiheitsentziehung als verhältnismässig erweist und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der nachstehenden Erwägungen abzuweisen ist. 5.- a) Das Verhältnismässigkeitsprinzip muss von den einweisenden Behörden nicht nur bei der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung beachtet werden, sondern gilt auch noch innerhalb der Massnahme für die Auswahl der geeigneten Anstalt unter verschiedenen in Frage kommenden Anstalten (Caviezel-Jost, a.a.O., S. 346 ff.; Urteil W. vom 21.3.2001, Erw. 5c; zum Begriff der Anstalt vgl. BGE 121 III 308). Steht fest, dass eine stationäre Behandlung und Betreuung indiziert ist, muss geprüft werden, ob die von der Vorinstanz bezeichnete Anstalt konkret geeignet ist (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Eine geeignete Anstalt ist somit Einweisungs- bzw. Rückbehaltungsvoraussetzung (Spirig, a.a.O., N 131 zu Art. 397a ZGB). Lässt sich keine geeignete Anstalt finden, hat die Freiheitsentziehung zu unterbleiben. Eine Anstalt ist geeignet, wenn sie über die Organisation und personellen Kapazitäten verfügt, um der eingewiesenen Person die nötige Pflege und Fürsorge zu erbringen (Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 397a ZGB). Es muss jene Anstalt gewählt werden, die zur Leistung der nötigen Fürsorge die persönliche Freiheit des Betroffenen so wenig wie möglich, aber auch so stark als nötig einschränkt (Caviezel-Jost, a.a.O., S. 374). b) Eine Anstalt erscheint dann als für den Beschwerdeführer geeignet, wenn dort seine elementaren Bedürfnisse nach Unterkunft, Ernährung, Pflege und Hygiene sichergestellt und insbesondere die regelmässige Einnahme der Medikamente überwacht werden kann. Grundsätzlich vermag auch die Psychiatrische Klinik X diese Fürsorgebedürfnisse zu befriedigen. Nach Ansicht des Fachrichters wie auch der Klinikärzte und der Sozialvorsteherin der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers kann ihm die nötige Fürsorge durchaus auch in einem Alters- und Pflegeheim erbracht werden. Denn der Beschwerdeführer bedarf nicht ständiger psychiatrischer Betreuung. Das Gericht kommt daher zur Überzeugung, dass im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ein Übertritt des Beschwerdeführers in eine betreute Wohnsituation zweckmässiger und angemessener ist und die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers weniger einschränkt als ein Verbleib in der Klinik X. Das Gericht kann eine Freiheitsentziehung nicht nur aufheben oder bestätigen, sondern auch eine andere Durchführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, zum Beispiel in einer anderen Anstalt, von sich aus anordnen bzw. durch die Einweisungsinstanz verfügen lassen (Spirig, a.a.O., N 7 zu Art. 397f ZGB; BGE 122 I 35). Dies muss zumal dann gelten, wenn die Anstalt, in die jemand verlegt wird, eine die Freiheit weniger beschränkende Ordnung kennt. Zwar übt das Gericht grundsätzlich Zurückhaltung bei der konkreten Verlegung in eine andere Anstalt (Urteile W. vom 21.3.2001 und Z. vom 3.8.2000). Dies gilt jedoch nur insofern, als eine andere geeignete Anstalt erst noch gefunden werden muss, wofür die mit orts- und fachspezifischen Kenntnissen ausgestatteten Behörden besser in der Lage sind. Im vorliegenden Fall aber ist dokumentiert, dass von den entsprechenden Behörden bereits die erforderlichen Schritte für eine Heimplatzierung unternommen wurden. Das Alters- und Pflegeheim Z wurde als für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers geeignet betrachtet und bereits im Vorfeld zur Verhandlung vor Verwaltungsgericht zwecks einer Aufnahme des Beschwerdeführers kontaktiert. Die Klinik X versuchte in den vergangenen Wochen immer wieder, den Beschwerdeführer zu einem freiwilligen Eintritt in das Alters- und Pflegeheim Z zu motivieren, worauf der Beschwerdeführer bislang wie auch an der heutigen Gerichtsverhandlung stets unter Verweis auf die Heimkosten nicht einging. Aktuelle Abklärungen des Gerichts ergaben, dass für den Beschwerdeführer im Alters- und Pflegeheim Z immer noch ein Heimplatz zur Verfügung steht und dieses auch bereit ist, den Beschwerdeführer im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs aufzunehmen und zu betreuen. Das Alters- und Pflegeheim Z kann mit Blick auf das unter lit. a Gesagte ohne weiteres als für den Beschwerdeführer geeignete Anstalt bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer kann damit in seiner vertrauten sozialen Umgebung und in unmittelbarer Nähe zu (Jass-)Kollegen und Bekannten wohnen bleiben. Der Heimaufenthalt steht weder den gewohnten Spaziergängen des Beschwerdeführers in der näheren Umgebung noch seinen täglichen Kirchgängen in W entgegen. Der Beschwerdeführer ist im Alters- und Pflegeheim Z in seiner persönlichen Freiheit weniger beschränkt als in der Psychiatrischen Klinik X, wo er nur innerhalb des Klinikareals spazieren darf und sein Zimmer samt Infrastruktur mit andern Patienten zu teilen hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4 f.). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass er im Alters- und Pflegeheim weniger Langeweile empfinden wird als in der Klinik X. Dennoch kann ihm im Alters- und Pflegeheim die nötige Fürsorge erwiesen und insbesondere die regelmässige Einnahme der Medikamente sichergestellt werden. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist der Beschwerdeführer daher im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung von der Psychiatrischen Klinik X in das Alters- und Pflegeheim Z zu verlegen, wobei sich die beiden Institutionen über den Zeitpunkt des Übertritts direkt zu verständigen haben. Bis zum Übertritt ist die Psychiatrische Klinik X als für die Betreuung des Beschwerdeführers geeignete Anstalt zu bezeichnen.

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