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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.01.2002 V 01 216

30 janvier 2002·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·3,384 mots·~17 min·5

Résumé

Verweigert der Erwerber eines Grundstücks die Zustimmung zu einem Bauvorhaben des Mieters und kommt es wegen dessen Zahlungsverzugs und der Auflösung des Mietvertrags zur Ausweisung, besteht kein schutzwürdiges Interesses mehr an der Behandlung des vom Mieter - im Einverständnis mit dem früheren Eigentümer - gestellten Baugesuchs. Es soll verhindert werden, dass ein Nichtberechtigter Fakten schafft, indem er sich baubewilligungspflichtige Massnahmen ohne Zustimmung (bzw. gegen den Willen des Grundeigentümers) bewilligen lässt (zum Unterschriftserfordernis im Baubewilligungsverfahren: LGVE 1998 II Nr. 12). | Planungs- und Baurecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Planungs- und Baurecht Entscheiddatum: 30.01.2002 Fallnummer: V 01 216 LGVE: Leitsatz: Verweigert der Erwerber eines Grundstücks die Zustimmung zu einem Bauvorhaben des Mieters und kommt es wegen dessen Zahlungsverzugs und der Auflösung des Mietvertrags zur Ausweisung, besteht kein schutzwürdiges Interesses mehr an der Behandlung des vom Mieter - im Einverständnis mit dem früheren Eigentümer - gestellten Baugesuchs. Es soll verhindert werden, dass ein Nichtberechtigter Fakten schafft, indem er sich baubewilligungspflichtige Massnahmen ohne Zustimmung (bzw. gegen den Willen des Grundeigentümers) bewilligen lässt (zum Unterschriftserfordernis im Baubewilligungsverfahren: LGVE 1998 II Nr. 12). Rechtskraft: Das Urteil ist rechtskräftig Entscheid: Sachverhalt A.- Am 31. Oktober 2000 ersuchte die A AG um Erteilung einer Baubewilligung für die Verlegung einer mobilen Betonanlage, die Errichtung einer Parkplatzanlage für Personenwagen und für die Erstellung einer Zementsiloanlage. Das Bauvorhaben betraf die Grundstücke Nrn. 700 und 710/GB X, die von der Gesuchstellerin gemietet waren. In der Folge lag das Projekt vom 12. Dezember 2000 bis 4. Januar 2001 zur Einsicht auf. Während dieser Zeit gingen insgesamt drei Einsprachen ein. Verschiedene Amtsstellen erstatteten dem Raumplanungsamt ihre Stellungnahmen. Am 3. April 2001 schrieb B dem Gemeinderat X, dass er seit 28. Dezember 2000 infolge Kaufs Eigentümer der im Baugesuch erwähnten Grundstücke sei; die Bauherrin habe ihm ihre Gesuche nie vorgelegt; sie sei "Mieter auf Parzelle 710 und teilweise Mieter auf Parzelle 700"; falls die Mietausstände nicht bis 9. April beglichen seien, werde er diese Verträge kündigen; die Baugesuche seien abzuweisen, da die Unterschriften des Grundeigentümers fehlten. Am 9. Mai 2001 teilte die A AG dem Gemeinderat mit, dass sie an ihrem Baugesuch festhalte. Schliesslich liess sich B auf Aufforderung des Gemeinderates am 5. Juni 2001 dahin vernehmen, dass er die Mietverträge wegen Zahlungsverzugs auf Ende Mai 2001 unangefochten gekündigt habe. Auch im Hinblick auf einen allfälligen neuen Vertrag mit der A AG werde er keineswegs zulassen, dass auf diesen Grundstücken noch irgendwelche Festbauten errichtet würden. Da die A AG einer Aufforderung des Gemeinderates, die Zustimmung des neuen Grundeigentümers beizubringen, binnen angesetzter Frist nicht nachkam, schrieb er das Baugesuch mit Entscheid vom 24. Juli 2001 androhungsgemäss als erledigt ab. Dabei überband er der Gesuchstellerin sämtliche Kosten des Baubewilligungsverfahrens, die gesondert in Rechnung gestellt würden. Zugleich erkannte er, dass die Entfernung der auf den Parzellen Nrn. 700 und 710 widerrechtlich erstellten Bauten Gegenstand eines separaten Verfahrens sein werde. B.- Die A AG liess mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des Erledigungsentscheides beantragen. Der Gemeinderat X sei anzuweisen, auf das Baugesuch vom 31. Oktober 2000 einzutreten. B verwies in seiner - ohne konkreten Antrag - eingereichten Stellungnahme auf ein laufendes Ausweisungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend die Parzellen Nrn. 700 und 710, das gegenwärtig in zweiter Instanz vor Obergericht hängig sei. Im Übrigen seien die ohne Bewilligung begonnenen Arbeiten für die Errichtung eines Zementsilos auf Grundstück Nr. 700 und eines Parkplatzes auf Grundstück Nr. 710 trotz Androhungen seitens des Gemeinderates abgeschlossen worden. Der Gemeinderat schloss dem Sinne nach auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. C.- Mit Eingabe vom 18. November 2001 reichte B dem Verwaltungsgericht einen obergerichtlichen Entscheid vom 30. Oktober 2001 ein, wonach die A AG innert 20 Tagen seit dessen Zustellung die "Gewerbehalle mit Tankanlage, Vorplatz und Personalraum" auf Grundstück Nr. 700/GB X sowie den "Lagerplatz Kieswaschanlage" auf Grundstück Nr. 710/GB X ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen habe. Zur Stellungnahme eingeladen, teilte die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2001 mit, dass das Verfahren dennoch nicht gegenstandslos geworden sei. Denn sie habe einen obligatorischen Anspruch auf den Neuabschluss von Mietverträgen; dafür habe sie bereits den Rechtsweg eingeschlagen. Erwägungen 1.- Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG). Gemäss § 148 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in Verbindung mit § 206 Abs. 1 PBG unterliegt er daher unmittelbar der Anfechtbarkeit durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde (LGVE 1997 II Nr. 13 Erw. 2). Da das Verwaltungsgericht einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist, steht ihm im vorliegenden Verfahren uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu (§ 161a VRG). Es gelten daher die §§ 144 - 147 VRG (§ 156 Abs. 2 VRG). Demnach sind für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache - sofern sich aus deren Natur nichts anderes ergibt - die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend (§ 146 VRG). b) Zur Erhebung von Einsprachen und Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind Personen befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG). Die Beschwerdeführerin ficht einen Entscheid des Gemeinderates X an, mit dem sich dieser geweigert hat, ihr Baugesuch materiell zu behandeln. Ihre Einwände richten sich ausschliesslich gegen die Art und Weise, wie die Vorinstanz ihr Baugesuch erledigt hat. Dazu ist sie aufgrund ihrer besonderen Betroffenheit ohne weiteres befugt. Prüfungsgegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet dabei die Frage, ob die Vorinstanz mit ihrem Erledigungsentscheid richtig verfahren ist. c) Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten grundsätzlich einzutreten. 2.- Gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Situation vor Verwaltungsgericht insofern verändert, als die Beschwerdeführerin gemäss obergerichtlichem Entscheid zur Räumung der streitbetroffenen Grundstücke verhalten worden ist. Damit liegt die rechtskräftige Grundlage für die Vollstreckung der während des Baubewilligungsverfahrens erfolgten Auflösung der Mietverträge vor. Der Beschwerdeführerin wird demnach die Benutzung der Baugrundstücke bis auf weiteres verwehrt. Daran ändert selbst der Umstand nichts, dass der frühere Eigentümer der betroffenen Parzellen gegenüber dem Beschwerdegegner den Rücktritt vom Kaufvertrag angedroht hat, um ihn damit zum Abschluss neuer Mietverträge und zum Rückzug des Ausweisungsgesuches zu bewegen. Bei dieser erst nach Beschwerdeführung eingetretenen Sachlage fragt sich, ob noch ein aktuelles Interesse an der materiellen Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht oder ob ein solches nachträglich dahin gefallen ist und das Verfahren als erledigt zu erklären wäre (vgl. § 109 VRG sowie Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 95 zu Vorbem. zu §§ 19-28). Eine solche Verfahrenserledigung scheitert indes daran, dass die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid auch mit Kosten belastet worden ist. Dazu äussert sie sich zwar nicht besonders, doch ficht sie den Entscheid des Gemeinderates in seiner Gesamtheit an. Und dazu gehört auch die zu ihren Lasten verfügte Kostenauflage, die ohne weiteres hinfällig würde, wenn sie mit ihrer Argumentation Erfolg hätte. 3.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Gesetz die Frage nicht ausdrücklich regle, wie zu verfahren sei, wenn das vom Bauvorhaben betroffene Grundeigentum während des Baubewilligungsverfahrens die Hand wechsle. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Gesuchsteller die unterschriftliche Zustimmung auch des neuen Grundeigentümers beizubringen habe, ansonsten das Baugesuch abzuschreiben sei, gehe fehl und finde im Gesetz keine Stütze. Dieses beschränke die Prüfung der Zustimmung durch den Grundeigentümer auf den Zeitpunkt unmittelbar nach der Gesuchseinreichung. Wenn in diesem Zeitpunkt ein korrekt unterzeichnetes Baugesuch vorliege, könne das Auflage- und Einspracheverfahren durchgeführt werden. Danach habe eine weitere Überprüfung der Eigentumsfrage zu unterbleiben. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner die Zustimmung durch seinen Vorgänger mit dem Erwerb des Landes in rechtsverbindlicher Weise übernommen habe. Diese Zustimmung sei untrennbar mit dem Grundstück verknüpft und schütze den Bauherrn vor der Willkür des neuen Eigentümers, zumal mit Blick auf die Bemühungen und Investitionen nach erfolgter Zustimmung des Veräusserers. Im Übrigen sei der Beschwerdegegner beim Erwerb des Landes über die bestehenden Mietverträge, die Baugesuche und deren Unterzeichnung durch den Veräusserer im Bild gewesen. Die Vorinstanz entgegnet, dass ein Sachentscheid gemäss § 108 VRG nur dann ergehen könne, wenn im Zeitpunkt des Beschlusses alle wesentlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Dazu gehöre auch die Unterschrift des aktuellen Eigentümers. 4.- a) Gemäss § 188 Abs. 1 PBG in der bis Ende 2001 gültig gewesenen Fassung (fortan aPBG) war das Baugesuch u.a. auch vom Grundeigentümer zu unterzeichnen. Die seit dem 1. Januar dieses Jahres in Kraft stehende revidierte Fassung von § 188 Abs. 2 PBG enthält dieselbe Verpflichtung; darüber hinaus wird ausdrücklich festgehalten, dass es bei gemeinschaftlichem Eigentum der nach Massgabe des Zivilrechts erforderlichen Zustimmung durch die Gesamt-, Mit- oder Stockwerkeigentümer erfordere. Gemäss § 188 Abs. 4 PBG in der neuen Fassung, die gegenüber § 188 Abs. 3 aPBG nicht verändert worden ist, nimmt der Grundeigentümer mit der Einreichung des Baugesuchs am Baubewilligungsverfahren teil und gibt sein Einverständnis zu Eigentumsbeschränkungen, die zur Sicherung von Auflagen verfügt werden. Nach § 192 lit. b PBG hat der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle zu prüfen, ob das Baugesuch mit den Beilagen den Anforderungen für eine Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens entspricht (...); ist dies nicht der Fall, verlangt der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle die Behebung der Mängel innert gesetzter Frist mit der Androhung, dass die Baubewilligungsbehörde andernfalls auf das Baugesuch nicht eintreten werde. Inhaltlich deckt sich diese Bestimmung mit § 192 aPBG, worin noch ausdrücklich auf die Erfordernisse gemäss §§ 188-190 PBG Bezug genommen worden war. Gemäss dem im hier interessierenden Teil unverändert gebliebenen § 195 PBG prüft die Baubewilligungsbehörde von Amtes wegen, ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften entspricht und ob das Baugrundstück erschlossen ist. Ist dies der Fall, ist die Baubewilligung zu erteilen. Andernfalls ist sie zu verweigern, sofern die Mängeln nicht durch Auflagen und Bedingungen in der Baubewilligung behoben werden können. b) Im Zusammenhang mit dem Unterschriftenerfordernis hat das Verwaltungsgericht in Erw. 4 seines in LGVE 1998 II Nr. 12 teilweise veröffentlichten Urteils L. vom 22. Juni 1998 Folgendes erwogen: "Die Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, dass einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse, insbesondere keine solchen aus dem Raumplanungs- und Baupolizeirecht entgegenstehen (vgl. § 195 PBG). Diese Feststellung hängt nicht von der Person des Baugesuchstellers, sondern von den sachlichen Merkmalen des Bauvorhabens ab. Die Baubewilligung wird wohl einer bestimmten Person, dem Bauherrn, erteilt, doch richtet sie sich nur auf das Bauvorhaben in seiner konkreten Gestalt und Ausführung. In persönlicher Hinsicht ist für die Behörde allein wesentlich, dass ihr eine bauberechtigte Person gegenübersteht (vgl. ZBl 86/1985 S. 120 f. Erw. 2). Diese muss mit dem Grundeigentümer nicht identisch sein, was sich unter anderem darin ausdrückt, dass nebst dem Grundeigentümer immer auch der Bauherr ein Baugesuch unterzeichnen muss (vgl. dazu auch Art. 671 ff. ZGB). Das Erfordernis der Unterschrift des Grundeigentümers bezweckt einerseits, die Behandlung von - rein hypothetischen - Baugesuchen zu vermeiden, die mangels Zustim-mung des Grundeigentümers von vornherein nicht realisierbar sind und deshalb nur nutzlosen Aufwand verursachen. Insofern hat die Bestimmung den Charakter einer blos-sen Ordnungsvorschrift, welche darauf abzielt, den Baubehörden unnötige Amtshandlungen zu ersparen. Mit seiner Unterschrift manifestiert der Grundeigentümer seine Zustimmung zum Bauprojekt eines Dritten auf seinem Grundstück, womit ein ausreichendes Interesse des Baugesuchstellers an der Behandlung seines Vorhabens belegt ist (vgl. ZBl 86/1985 S. 120 f.; BVR 1993 S. 117; PVG 1989 Nr. 16; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N 114). Die genannte Formvorschrift bietet aber nicht nur den Behörden Schutz vor Verwaltungsleerlauf. Weil der verfügungsberechtigte Grundeigentümer ganz allgemein ein schützenswertes Interesse daran hat, dass sein Eigentum nicht in unrechtmässiger Weise beeinträchtigt wird, verfolgt die Vorschrift auch den Zweck, dass die Baubewilligungsbehörde nicht wider besseres Wissen zu einem Verfahren Hand bietet, welches die Eigentumsinteressen Dritter zu verletzen geeignet ist (Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, 1978, S. 124 f.; ZBl 86/1985 S. 121). Der Unterzeichnung des Baugesuchs durch den Grundeigentümer kommt nebst dem Gesagten noch eine weitere, massgebliche Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat in § 188 Abs. 3 PBG an die Einreichung des Baugesuchs zwingend die öffentlich-rechtliche Rechtsfolge geknüpft, dass der Grundeigentümer damit am Baubewilligungsverfahren teilnimmt und sein Einverständnis zu Eigentumsbeschränkungen gibt, die zur Sicherung von Auflagen verfügt werden. Eine solche Einbindung in das Verfahren, verbunden mit der Verpflichtung, erforderliche Eingriffe in das Eigentum zu dulden, setzt zwingend voraus, dass sich der Grundeigentümer mit dem Bauprojekt einverstanden erklärt hat. Er bekundet dies, indem er das Baugesuch unterzeichnet. Das heisst mit anderen Worten, der Gesetzgeber hat die Gültigkeit des Baugesuchs von der ordnungsgemässen Unterzeichnung durch den Grundeigentümer abhängig gemacht. Demgemäss sieht § 192 PBG vor, dass der Gemeinderat, sollte das Baugesuch und die Beilagen den in den §§ 188 - 190 PBG genannten Voraussetzungen nicht entsprechen, das Baubewilligungsverfahren nicht einleitet, sondern vom Gesuchsteller die Behebung der gerügten Mängel verlangt mit der Androhung, dass andernfalls auf das Baugesuch nicht eingetreten werde." In den Erw. 4b und 5, die nicht in die amtliche Veröffentlichung in LGVE 1998 II Nr. 12 eingegangen sind, hat das Verwaltungsgericht weiter erwogen, dass dem Baugesuchsteller ausnahmsweise auch ohne Unterschrift des Grundeigentümers ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs zuzusprechen sei. Dies gelte in Fällen, in denen er zwar nicht (alleiniger) Grundeigentümer sei, aber gleichwohl über eine - dingliche - Alleinberechtigung über den betroffenen Grundstücksteil verfüge, sei es als Stockwerkeigentümer, Baurechtsinhaber oder dgl. (vgl. ZBl 86/1985 S. 120 f. Erw. 2; Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, N 8 zu Art. 34 BauG BE). Bei der Abklärung, ob eine solche Verfügungsberechtigung vorliege, sei zu zivilrechtlichen Vorfragen Stellung zu nehmen. Ein nachfolgender Zivilprozess könne dadurch nicht präjudiziert werden, und es nähmen die entsprechenden Erwägungen nicht an der Rechtskraft des Verwaltungsentscheides teil. Aufgrund der bloss vorläufigen Bedeutung der vorfrageweisen Stellungnahme stehe den Verwaltungsbehörden bei der Beurteilung der Frage, wer als unterzeichnungsberechtigter Grundeigentümer gelte, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Je nach konkreter Situation seien dabei verschiedene Vorgehensweisen denkbar. Das Verwaltungsgericht dazu wörtlich: (Es) "kann sich von der Sache her aufdrängen, den das Baugesuch Unterzeichnenden als (allein-)berechtigten Grundeigentümer vorläufig anzuerkennen und im Übrigen den Zivilprozess zur abschliessenden Klärung vorzubehalten. Dieses Vorgehen kann etwa angezeigt sein, wenn das vorläufige Ergebnis als sehr wahrscheinlich erscheint, die abschliessende Beurteilung aber heikle Rechtsfragen aufwirft oder ein umfangreiches Beweisverfahren nötig macht und die Beantwortung der öffentlich-rechtlichen Fragen keinen besonders grossen Aufwand zur Folge hat. Das öffentlich-rechtliche Verfahren kann aber auch bis zur rechtskräftigen Abklärung der privatrechtlichen Fragen auf dem Zivilrechtsweg eingestellt werden. Gemäss § 41 VRG kann die Behörde aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, namentlich wenn ihr Entscheid von einem andern abhängt oder wesentlich beeinflusst wird. Dies kann sich etwa dann aufdrängen, wenn die (Allein-)Berechtigung des Unterzeichnenden als sehr unwahrscheinlich erscheint, der Zivilprozess bereits hängig ist oder die abschliessende Beurteilung umfangreiche Beweismassnahmen oder die Beantwortung heikler Rechtsfragen des Zivilrechts erfordert und die Beantwortung der öffentlich-rechtlichen Fragen einen erheblichen Aufwand zur Folge hätte. Denkbar sind schliesslich auch Fälle, in denen die Verwaltungsbehörde die zivilrechtlichen Fragen selber vertieft prüft. Das mag insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn eine vertiefte Prüfung ergibt, dass der tatsächlich berechtigte Grundeigentümer seine Zustimmung mittels Unterschrift nicht erteilt hat und dadurch umfangreiche verwaltungsrechtliche Abklärungen vermieden werden können (vgl. zum Ganzen: BVR 1993 S. 116 ff. Erw. 2a-c)." 5.- a) Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass sich dem PBG keine ausdrückliche Bestimmung darüber entnehmen lässt, wie zu verfahren ist, wenn ein Grundeigentümer sein mittels Unterzeichnung des Baugesuchs gegebenes Einverständnis zum Bauvorhaben widerruft. Gleiches gilt für den hier gegebenen Fall, wo es während des Baubewilligungsverfahrens zu einem Eigentümerwechsel kommt und sich der neue Eigentümer gegen das Bauprojekt wendet. Die Vorschriften in § 188 und 192 PBG sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung beziehen sich auf die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens und die dabei von Gesuchsteller und Bewilligungsbehörde zu beachtenden Formalien. Indes kann bei der Beurteilung der sich hier stellenden Frage durchaus auf die hievor wiedergegebenen verwaltungsgerichtlichen Überlegungen zur Tragweite des Unterschriftenerfordernisses gemäss § 188 PBG zurückgegriffen werden. Im Vergleich dazu erweisen sich die hier zu beurteilenden Sachverhalte insofern als heikler, als das Einverständnis des Grundeigentümers - oder seines Rechtsvorgängers - wenigstens bei Einreichung des Projekts gegeben war, so dass der nachträgliche Widerspruch wohl regelmässig vertragsrechtliche Fragen aufwirft. Um solche Fragen hat sich die Baubewilligungsbehörde nicht zu kümmern (Mäder, a.a.O., N 113). Ihre Aufgabe ist es auch nicht, Rechte Privater durch Verweigerung einer Baubewilligung zu wahren, mögen sie noch so offenkundig sein (AGVE 1987 S. 227 unten mit Hinweisen auf gegenteilige Meinungen). Die Prüfungspflicht der Bewilligungsbehörde bezieht sich laut Gesetz vielmehr auf die Übereinstimmung des Projekts mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften (§ 195 PBG). Ob und inwieweit sie mit Blick hierauf tätig zu werden hat, entscheidet sich in erster Linie danach, ob der Gesuchsteller - trotz allenfalls geänderter Sachlage - im Zeitpunkt ihres Entscheides noch über ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner Baueingabe verfügt (vgl. § 107 Abs. 2 lit. d und 109 VRG). Und in diesem Zusammenhang kann das fehlende Einverständnis des Grundeigentümers durchaus bedeutsam werden. Denn da ein Bauvorhaben auf fremdem Boden ohne diese Zustimmung nicht zu verwirklichen ist (Art. 641 ZGB), fragt sich, ob ein derart aktuelles, schutzwürdiges Interesse noch besteht, wenn der Grundeigentümer - nach anfänglichem Einverständnis - im Nachhinein seinen Widerspruch erklärt. Eine solche Erklärung kann gleichsam als (teilweiser) Rückzug des Baugesuchs gewertet werden, mit der Folge, dass der Grundeigentümer nicht mehr am Verfahren teilnehmen und auch sein Einverständnis zu allenfalls notwendigen Eigentumsbeschränkungen zwecks Sicherung von Auflagen (§§ 188 Abs. 4 PBG und 188 Abs. 3 aPBG) fehlen würde. Nicht anders liegen die Dinge, wenn sich nach einer Veräusserung des betroffenen Grundstücks der Rechtsnachfolger - wie hier - gegenüber der Bewilligungsbehörde offen gegen das Bauvorhaben ausspricht. Hier wie dort wird der Fortbestand eines schutzwürdigen Interesses besonders zu prüfen und - namentlich bei Bejahung - sorgfältig zu begründen sein. b) Ob nach erklärtem Rückzug des Grundeigentümers noch ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Baugesuchs besteht, wird im konkreten Einzelfall zu entscheiden sein. Langwierige Abklärungen zivilrechtlicher Vorfragen hat die Baubewilligungsbehörde in diesem Zusammenhang indes nicht vorzunehmen. Immerhin ist daran zu erinnern, dass der Behörde die Prüfung solcher Vorhaben erspart werden soll, die zivilrechtlich klarerweise nicht realisierbar sind (vgl. LGVE 1999 II Nr. 23 Erw. 2). Damit geht eine behördliche Verpflichtung zu summarischer Prüfung der privatrechtlichen Verhältnisse einher (Mäder, a.a.O., N 114). Endlich gilt auch hier, dass der entscheidenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum bezüglich des konkreten Vorgehens zuzubilligen ist. Namentlich bei Unklarheit über die privatrechtlichen Verhältnisse stehen ihr dabei verschiedene Wege offen. 6.- Im vorliegenden Fall verhält es sich nach der bereits unter dem Sachverhalt gegebenen Darstellung so, dass die Beschwerdeführerin nach erfolgter Auflösung des Mietvertrages kein subjektives Recht zur Nutzung der Baugrundstücke vorweisen kann. Gegenteiliges ist im Rahmen einer summarischen Prüfung der zivilrechtlichen Verhältnisse nicht festzustellen. Daran ändert nichts, dass sich der heutige Grundeigentümer beim Kauf der streitbetroffenen Parzellen gegenüber dem Veräusserer dazu verpflichtet hatte, zum Abschluss eines Mietvertrages mit der Beschwerdeführerin Hand zu bieten; gleiches gilt für die Behauptung, wonach er sich auch mündlich dazu bereit erklärt habe. Der Grundeigentümer hat - auch als Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren - unmissverständlich klar gemacht, dass er das strittige Bauvorhaben nicht billigt. Gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid hat sich die Situation insofern gar noch verschärft, als in der Zwischenzeit ein Ausweisungsentscheid des Obergerichts ergangen ist. Unter diesen Umständen verletzt das Bauvorhaben in offenkundiger Weise die Eigentumsrechte eines Dritten. Es kann daher der Vorinstanz keine Rechtsverletzung - und insbesondere auch kein Missbrauch des in dieser Hinsicht bestehenden Beurteilungsspielraums - vorgeworfen werden, wenn sie das Baugesuch wegen nachträglichen Wegfalls eines schützenswerten Interesses als erledigt erklärt hat. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz mit ihrer Verfahrensweise das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben könnte, nachdem sie diese ausdrücklich aufgefordert hatte, das Einverständnis des Grundeigentümers beizubringen, ansonsten auf das Baugesuch nicht eingetreten werden könne. Unerheblich bleibt schliesslich, dass die Parkplatzanlage für Personenwagen auf Parzelle Nr. 710 sowie die Zementsiloanlage auf Parzelle Nr. 700, beides Gegenstand des strittigen Baugesuchs, bereits realisiert wurden. Ein Wiederherstellungsverfahren wird grundsätzlich von Amtes wegen, ohne förmliches Baugesuch eingeleitet (Urteil Q. vom 28.1.2002, V 01 25). Soweit ein nachträgliches Baugesuch erfolgt, bedarf es des Einbezugs des Grundeigentümers. Dabei gilt es auch zu verhindern, dass ein Nichtberechtigter vollendete Tatsachen schafft, indem er baubewilligungspflichtige Massnahmen ohne Zustimmung des Grundeigentümers vornimmt und diese anschliessend auf dem Wege eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens legitimieren lässt (Urteil P. vom 15.4.1999, V 98 253). Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfahrensweise der Vorinstanz vorgebracht wird, verfängt aus den hievor dargelegten Gründen nicht. Zwar ist richtig, dass die Baubewilligung grundsätzlich zur Sache und nicht zur Person ergeht. Vom Einverständnis des betroffenen Grundeigentümers kann bei baulichen Vorhaben auf Fremdeigentum dennoch nicht völlig abstrahiert werden. Die Beschwerdeführerin wird allfällige Ansprüche gegen den Grundeigentümer auf zivilrechtlichem Weg zu verfolgen haben. Anderseits vermag sie für sich gegenüber der Vorinstanz auch aus Vertrauensschutz keine Rechte abzuleiten. Der Umstand allein, dass ein Auflageverfahren durchgeführt wurde, kann nicht einer bindenden Zusage gleichgesetzt werden, dass das formell korrekt eingereichte Baugesuch - trotz nachträglich weggefallenen Interesses - materiell behandelt wird. 7.- Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid - einschliesslich der darin enthaltenen Kostenverlegung - stand hält. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). Eine Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdegegners wird nicht beantragt und wäre - mangels Kosten für berufsmässige Vertretung und persönliches Erscheinen vor Gericht (§ 193 Abs. 3 VRG) - auch nicht zuzusprechen. Rechtsspruch 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

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