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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.03.2001 V 01 21 (2001 II Nr. 14)

29 mars 2001·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·770 mots·~4 min·5

Résumé

§ 5 Abs. 1 und 2 öBG. Bei der Bewertung der Angebote sind alle bekannt gegebenen Kriterien, auch Teilkriterien, in die Wertung miteinzubeziehen, sofern diese eine Rolle spielen. Die Tatsache, dass eine Anbieterin das Gebäude, in dem eine Heizung eingebaut werden soll, bereits aufgrund eigener Installationsarbeiten kennt, darf nicht als Eignungsnachweis zu ihren Gunsten interpretiert werden. | Öffentliches Beschaffungswesen

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Öffentliches Beschaffungswesen Entscheiddatum: 29.03.2001 Fallnummer: V 01 21 LGVE: 2001 II Nr. 14 Leitsatz: § 5 Abs. 1 und 2 öBG. Bei der Bewertung der Angebote sind alle bekannt gegebenen Kriterien, auch Teilkriterien, in die Wertung miteinzubeziehen, sofern diese eine Rolle spielen. Die Tatsache, dass eine Anbieterin das Gebäude, in dem eine Heizung eingebaut werden soll, bereits aufgrund eigener Installationsarbeiten kennt, darf nicht als Eignungsnachweis zu ihren Gunsten interpretiert werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Vergabeinstanz erteilte den Zuschlag für die Installation einer Heizungsanlage mit der Begründung, die berücksichtigte Anbieterin habe bereits in früheren Jahren im betreffenden Gebäude heizungstechnische Installationen vorgenommen und erfülle daher das erstgenannte Zuschlagskriterium der Qualität am besten. Die übrigen bekannt gegebenen Kriterien wurden nicht in die Wertung einbezogen. Aus den Erwägungen: 4. - b) In den Ausschreibungsunterlagen wurden die Zuschlagskriterien (in der Reihenfolge ihrer Gewichtung) wie folgt aufgeführt: Qualität, Preis, Termine, Kundendienst und Abwechslung der Vergabe. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Vergabeinstanz ihre Zuschlagsverfügung offenbar nur auf das erste Kriterium der Qualität abgestützt hat. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Kriterien, insbesondere mit dem Preis, fehlt vollständig. Zwar kam dem Kriterium der Qualität gemäss Reihenfolge in der Ausschreibung das höchste Gewicht zu. Zu beachten waren indessen auch die andern Kriterien. Insbesondere wenn ein anderes Angebot preislich klar tiefer liegt, hat sich die Vergabeinstanz darüber zu äussern, weshalb dieses Angebot trotzdem nicht als das wirtschaftlich günstigste betrachtet wird. Die Beschwerdeführerin reichte ein Angebot ein, das immerhin fast 3% tiefer lag als das der berücksichtigten Anbieterin. Damit hat sich die Vergabeinstanz auch in ihrer Vernehmlassung nicht auseinandergesetzt. Selbst wenn die Vergabebehörde zum Schluss kommt, dass ein anderes Angebot hinsichtlich des ersten Zuschlagskriteriums besser abschneidet, entbindet dies nicht von der Verpflichtung, auch die übrigen Kriterien in die Wertung miteinzubeziehen; insbesondere, wenn andere Anbieterinnen bei diesen klar Vorteile aufweisen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die als letztes Kriterium erwähnte Abwechslung der Vergabe kein Zuschlagskriterium ist, sondern lediglich bei der Auswahl der einzuladenden Anbieterinnen zu beachten ist (§ 12 öBG). c) Das erste, hier vor allem interessierende Kriterium der Qualität enthält gemäss Ausschreibungsunterlagen folgende Teilkriterien: - Einhaltung der Angebotsbestimmungen - Qualitätssicherung (Zertifikation, baustellenbezogenes QS) - Eignungsnachweise - Ergebnis von früher ausgeführten Arbeiten Ob es sich beim ersten Teilkriterium überhaupt um ein Qualitätskriterium handelt, ist fraglich, geht es dabei doch wohl in erster Linie um die Frage, ob ein Angebot wegen Mängeln ausgeschlossen werden muss. Die Frage kann indessen offen gelassen werden, da offenbar nach Auffassung der Vergabeinstanz die beiden hier strittigen Angebote diesbezüglich keine Mängel aufwiesen. Das ausdrücklich in die Ausschreibungsunterlagen aufgenommene Teilkriterium der Qualitätssicherung wird von der Beschwerdeführerin offensichtlich erfüllt. Gemäss Angaben in der Offerte und unbestritten gebliebener Darlegung in der Beschwerde weist diese Firma eine Zertifizierung nach SN EN ISO 9001 auf. Demgegenüber wird eine solche Qualitätssicherung von der berücksichtigten Anbieterin weder behauptet noch geht Entsprechendes aus ihrer Offerte hervor. Neben dem Preis wurde somit auch dieses, für die Beschwerdeführerin sprechende, Kriterium schlicht nicht berücksichtigt. Die Vergabeverfügung erweist sich daher als rechtswidrig und ist aufzuheben. Der Vollständigkeit halber ist indessen auch noch kurz auf die beiden andern Teilkriterien einzugehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint es auch beim Einladungsverfahren nicht unzulässig, die Eignung einer Anbieterin bei der Vergabe mitzuberücksichtigen. Zwar wurde mit der Einladung die grundsätzliche Eignung vorausgesetzt. Auch innerhalb grundsätzlich geeigneter Anbieterinnen können indessen Unterschiede bezüglich Mehr- oder Mindereignung bestehen, die, sofern sie sachlich begründbar sind, in die Wertung miteinbezogen werden dürfen. Hier hat indessen die Vergabeinstanz die Tatsache, dass die berücksichtigte Anbieterin das Gebäude, in dem die Heizung eingebaut werden soll, bereits aufgrund eigener Installationsarbeiten kennt, als Eignungsnachweis interpretiert. Dies erscheint unzulässig. Einerseits sind genaue Vorkenntnisse eines Hauses für den Einbau einer Heizung kaum erforderlich. Wie die Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt hat, gehört solches zu den häufigen Aufgaben einer spezialisierten Firma. Sollte das hier massgebliche Gebäude tatsächlich Besonderheiten aufweisen, die für den Einbau der Heizung von Bedeutung sind, wären solche in den Ausschreibungsunterlagen detailliert aufzuführen gewesen. Wenn die Vergabeinstanz dies unterlässt, liegt eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Anbieterinnen vor, was wiederum eine Rechtsverletzung bedeutet (§ 3 Abs. 1 öBG). Unter dem Teilkriterium des Eignungsnachweises kann die Vergabeinstanz somit nichts zu Gunsten der berücksichtigten Anbieterin ableiten. Damit bleibt noch das letzte Teilkriterium, das Ergebnis von früher ausgeführten Arbeiten. Hier hat die Vergabeinstanz die eigenen, offenbar guten, Erfahrungen mit der berücksichtigten Anbieterin zu deren Gunsten gewichtet, was grundsätzlich zulässig ist. Ob dies allein allerdings deren fehlende Zertifizierung und den höheren Preis aufzuwiegen vermöchte, ist fraglich, kann indessen offen gelassen werden. Da die Vergabeverfügung aufgehoben werden muss, wird die Vergabeinstanz auch die Erfahrungen anderer Auftraggeber mit der Beschwerdeführerin in die Wertung miteinbeziehen müssen, wofür diese in den Rechtsschriften Referenzen anbietet.

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