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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.08.2000 V 00 179 (2000 II Nr. 12)

3 août 2000·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·391 mots·~2 min·5

Résumé

§ 4 lit. b öBG. Diese Bestimmung verlangt lediglich die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge, nicht aber den formellen Beitritt oder den Anschluss an einen solchen. | Öffentliches Beschaffungswesen

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Öffentliches Beschaffungswesen Entscheiddatum: 03.08.2000 Fallnummer: V 00 179 LGVE: 2000 II Nr. 12 Leitsatz: § 4 lit. b öBG. Diese Bestimmung verlangt lediglich die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge, nicht aber den formellen Beitritt oder den Anschluss an einen solchen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 2. - a) (...) b) § 4 lit. b öBG bestimmt, dass Aufträge nur an Anbieterinnen vergeben werden, die gewährleisten, dass sie die massgebenden schweizerischen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die einschlägigen Bedingungen der Gesamtarbeitsverträge einhalten. Im Gesetzesentwurf des Regierungsrates waren die Gesamtarbeitsverträge noch nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. Botschaft zum öBG, in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1998 S. 290 ff.); die entsprechende Passage wurde erst in der parlamentarischen Beratung auf entsprechenden Antrag der vorberatenden Kommission ins Gesetz aufgenommen (GR 1998 S. 969). Wie ein Blick in die Materialien zeigt, waren die Gesamtarbeitsverträge jedoch - obwohl nicht ausdrücklich erwähnt - bereits in der Fassung des Regierungsrates miteingeschlossen. So führt die Botschaft zu § 4 lit. b öBG unter anderem Folgendes aus:

Im Sinne der Wahrung «gleich langer Spiesse» sollen nicht jene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber besser gestellt sein, die keinen Gesamtarbeitsverträgen unterstehen oder keine berufsüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten haben. Die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen richten sich nach den massgebenden gesetzlichen Vorschriften - wie dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung - sowie den einschlägigen Vertragswerken der Sozialpartner. Das öBG ist auf die Einhaltung orts- oder landesüblicher Standards ausgerichtet, welche üblicherweise aus Gesamtarbeitsverträgen hervorgehen, um Sozialdumping zu vermeiden (Botschaft, a.a.O., S. 301 [Hervorhebung durch das Gericht]; vgl. auch die Aussage von H.P. Bossart in: Protokoll der Kommissionssitzung vom 29.5.1998, S. 11).

Was § 4 lit. b öBG betrifft, so ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung wie auch aus den oben zitierten Erläuterungen der Botschaft, dass lediglich die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge verlangt wird, nicht aber der formelle Beitritt oder Anschluss an einen solchen. Ein derartiger faktischer Kontrahierungszwang wäre mit Blick auf das anvisierte Ziel (keine Besserstellung jener Anbieterinnen, die keinem GAV unterstehen; Vermeidung von unerwünschtem Sozialdumping) unverhältnismässig und würde gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (§ 3 Abs. 1 öBG) sowie die (negative) Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Abs. 3 BV) verstossen (vgl. zum Ganzen die Bemerkungen von Wagner, in: BR 1999 S. 51f. und S. 139, unter Hinweis auf BGE 124 I 107; BVR 2000 S. 115 ff.).

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