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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.06.2001 A 01 87 (2001 II Nr. 22)

13 juin 2001·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·955 mots·~5 min·6

Résumé

Art. 3 Abs. 4 OHG. Voraussetzungen für die Übernahme weiterer Kosten durch die Beratungsstellen. Unter den persönlichen Verhältnissen des Opfers ist vorab seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu verstehen. Letztere ist anhand der Kriterien gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG zu prüfen. Zur Bedeutung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des Opfers (Erw. 3d). | Opferhilfe

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Opferhilfe Entscheiddatum: 13.06.2001 Fallnummer: A 01 87 LGVE: 2001 II Nr. 22 Leitsatz: Art. 3 Abs. 4 OHG. Voraussetzungen für die Übernahme weiterer Kosten durch die Beratungsstellen. Unter den persönlichen Verhältnissen des Opfers ist vorab seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu verstehen. Letztere ist anhand der Kriterien gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG zu prüfen. Zur Bedeutung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des Opfers (Erw. 3d). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die knapp 18-jährige A war zwischen ihrem sechsten und zwölften Altersjahr von einem ihrer Onkel sexuell ausgebeutet worden. Als Folge dieser über Jahre anhaltenden belastenden Erfahrung leidet sie heute an einer akuten Belastungsstörung, welche sich bei ihr unter anderem in Form von Depression, Angst, Ärger, Wut und Verzweiflung äussert. A stellte gestützt auf das OHG ein Gesuch um Kostengutsprache für die Übernahme von Therapiekosten (Psychotherapie), und zwar in der Höhe von Fr. 7400.-. Im März 2001 lehnte die Opferberatungsstelle das Gesuch mit der Begründung ab, A könne aufgrund der Vermögensverhältnisse ihrer Eltern nicht als bedürftig im Sinne des Gesetzes gelten, womit ein Anspruch auf Kostendeckung entfalle. Eine dagegen von A eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 3. - b) Nach Art. 3 Abs. 4 OHG übernehmen die Beratungsstellen namentlich Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, wenn dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Muss die Leistung aufgrund der «persönlichen Verhältnisse» des Opfers angezeigt sein, bedeutet dies in erster Linie, dass sie von dessen finanzieller Leistungsfähigkeit abhängig ist. Nach der vom Bundesgericht in BGE 122 II 218 f. vertretenen Auffassung (betreffend Anwalts- und Verfahrenskosten) liegt es nahe, sich dabei an Art. 12 Abs. 1 OHG zu orientieren und «das Dreifache» des nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG) zu ermittelnden «Grenzbetrages» als oberste Limite für die Kostenübernahme durch die Beratungsstelle zu betrachten (Erw. 4b mit Hinweis auf Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 59 zu Art. 3 OHG). Bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Opfers geht es im Hinblick auf die Rechtsgleichheit nicht an, auf die verschiedenen kantonalen Limiten der unentgeltlichen Prozessführung abzustellen. Die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit muss im ganzen Gebiet der Schweiz vielmehr einheitlich beantwortet werden (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N 59 zu Art. 3 OHG). Diese Ausführungen beziehen sich grundsätzlich zwar auf die subsidiäre Übernahme von Anwalts- und Verfahrenskosten im Rahmen der weiteren Hilfe. Es besteht indes kein sachlicher Grund, die von Bundesgericht und Kommentar hierfür vorgeschlagene Regelung nicht auch mit Bezug auf die Arztkosten anzuwenden, dient dies doch einer einheitlichen und sachgerechten Beurteilung der finanziellen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 4 OHG. c) Gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG (in der auf den 1.1.1998 geänderten, hier anwendbaren Fassung vom 20.6.1997) dürfen die anrechenbaren Einnahmen des Opfers nach Art. 3c ELG das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG nicht übersteigen; massgebend sind die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat. Die Bestimmung der anrechenbaren Einnahmen regelt Art. 2 der Opferhilfeverordnung; die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG, nach den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen des Bundes sowie nach den diesbezüglichen Sonderbestimmungen der Kantone berechnet. Der Höchstansatz für den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf beläuft sich gemäss Art. 1 der Verordnung 99 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 16. September 1998 (SR 831.307) für Ehepaare derzeit auf Fr. 24690.-. Verdient das Opfer mehr als das Vierfache dieses Maximalansatzes, hat es a priori keinen Anspruch auf weitere Hilfe durch Dritte zu Lasten der Beratungsstelle. Verdient es dagegen weniger als den einfachen Höchstbetrag gemäss ELG, darf es mit voller Übernahme der weiteren Kosten durch die Beratungsstelle rechnen. Liegen demgegenüber die anrechenbaren Einnahmen zwischen dem einfachen und dem vierfachen Höchstbetrag, so hat sich die Beratungsstelle in angemessenem Rahmen an den Kosten zu beteiligen (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N 59 f. zu Art. 3 OHG; auch Art. 13 Abs. 1 OHG). d) Bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Opfers hat die Vorinstanz in erster Linie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern der Beschwerdeführerin abgestellt. Dies dürfte im Wesentlichen auf den Umstand zurückzuführen sein, dass die Ansprecherin erst in einigen Monaten volljährig wird und zur Zeit der Einreichung des Gesuchs, soweit aufgrund der Akten ersichtlich, auch noch im elterlichen Haushalt lebte. Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht weiter geklärt zu werden. Offenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin, die derzeit ein Vorpraktikum absolviert und im Herbst mit der Ausbildung zur Krankenschwester beginnen wird, selber nicht über genügend Geldmittel für eine Teilfinanzierung ihrer Psychotherapie-Behandlung verfügt. Die Ablehnung des Kostenübernahmebegehrens wurde im angefochtenen Entscheid einzig damit begründet, dass ihre Eltern über ein Reinvermögen von Fr. 240400.- verfügten und davon zudem rund Fr. 75000.- auf Sparhefte, Wertschriften und Bargeld entfalle. Diese Tatsache allein vermag indessen einen Anspruch auf Kostenübernahme noch nicht auszuschliessen, zumal die auch hier massgebende, nach Art. 12 Abs. 1 OHG und Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG zu ermittelnde Höchstlimite für die Kostenübernahme derzeit Fr. 98760.- (4 T Fr. 24690.-) beträgt. Gemäss Art. 3c Abs. 1 ELG sind bei der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen unter anderem sowohl die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b) als auch ein Fünfzehntel des Reinvermögens aufzurechnen, soweit dieses bei Ehepaaren die Freigrenze von Fr. 40000.- übersteigt (lit. c). Angesichts der Einkommensverhältnisse der Eltern der Beschwerdeführerin erscheint äusserst fraglich, ob diese Limite im vorliegenden Fall - auch nach entsprechender Vermögensaufrechnung - überhaupt annähernd erreicht wird. Diese Frage bedarf einer näheren Abklärung. Nachdem die Vorinstanz aufgrund ihrer bisherigen Vorgehensweise keinen Anlass hatte, dieser Frage nachzugehen, rechtfertigt es sich die Angelegenheit an sie zurückzuweisen. Sie wird das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme der Therapiekosten gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG namentlich anhand einer Berechnung gemäss ELG zu prüfen und sodann in der Sache neu zu entscheiden haben.

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