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Luzern Regierungsrat 29.06.2001 RRE Nr. 988 (2001 III Nr. 10)

29 juin 2001·Deutsch·Lucerne·Regierungsrat·HTML·251 mots·~1 min·6

Résumé

Amtliche Kosten. Beizug eines Rechtsanwalts. § 193 Absatz 2 VRG; § 3 Ziffer 2 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden. Bei besonderen Umständen kann der Gemeinderat die Sachbearbeitung für den Erlass eines Entscheids einem Rechtsanwalt übertragen. Die Gebühr für dessen Tätigkeit wird im Rahmen der Spruchgebühr erhoben. | Verfahren

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 29.06.2001 Fallnummer: RRE Nr. 988 LGVE: 2001 III Nr. 10 Leitsatz: Amtliche Kosten. Beizug eines Rechtsanwalts. § 193 Absatz 2 VRG; § 3 Ziffer 2 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden. Bei besonderen Umständen kann der Gemeinderat die Sachbearbeitung für den Erlass eines Entscheids einem Rechtsanwalt übertragen. Die Gebühr für dessen Tätigkeit wird im Rahmen der Spruchgebühr erhoben.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Schreibgebühren usw.), den Beweiskosten und anderen Barauslagen der Behörden (§ 193 Abs. 2 VRG). Die Spruchgebühr für den Erlass eines Entscheids der Gemeinde beträgt 100 bis 10000 Franken, wenn grosse wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen bis 15000 Franken (§ 3 Ziff. 2 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden). Die behördliche Tätigkeit umfasst auch die vorliegend von der Vorinstanz einem Rechtsanwalt übertragene Sachbearbeitung, d. h. die Durchführung der Verfahren, die rechtlichen Abklärungen und die Ausarbeitung der Entscheide. Die Gebühr für diese Tätigkeit wird im Rahmen der Spruchgebühr erhoben. Im vorliegenden Fall musste der Gemeinderat auf eine Anzeige hin ohne Verzug die Einstellung von Strassenbauarbeiten verfügen und nachfolgend über die teilweise Aufhebung dieser Verfügung entscheiden. Mit diesen Entscheiden waren teilweise schwierige Rechtsfragen verbunden, die umgehend beantwortet werden mussten. Die Einstellung der Strassenbauarbeiten hatte weitreichende Konsequenzen, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Aufgrund dieser Verhältnisse lässt sich der Beizug eines Anwalts rechtfertigen, zumal dies insbesondere auch dazu beigetragen hat, dass die Vorinstanz unverzüglich entscheiden konnte und die mit der Baueinstellung verbundenen Einschränkungen in Grenzen gehalten werden konnten.

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