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Luzern Regierungsrat 20.08.2002 RRE Nr. 984 (2002 III Nr. 5)

20 août 2002·Deutsch·Lucerne·Regierungsrat·HTML·498 mots·~2 min·2

Résumé

Stimmengleichheit. Wiedererwägungsbeschluss der Gemeindeversammlung. § 109 Absatz 1 StRG; § 47 GG. Erhält eine Vorlage in der Abstimmung genau gleich viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, ist sie abgelehnt. Die Gemeindeversammlung ist grundsätzlich berechtigt, jederzeit auf einen früheren Beschluss zurückzukommen und ihn aufzuheben oder abzuändern. Schranken einer solchen Wiedererwägung sind gemäss Lehre und Rechtsprechung nur im Rechtsmissbrauch zu finden sowie im Umstand, dass es praktisch undurchführbar wäre, einen getroffenen Beschluss wieder rückgängig zu machen, beispielsweise weil ein beschlossenes Werk schon ganz oder zum grossen Teil ausgeführt ist. | Volksrechte

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Volksrechte Entscheiddatum: 20.08.2002 Fallnummer: RRE Nr. 984 LGVE: 2002 III Nr. 5 Leitsatz: Stimmengleichheit. Wiedererwägungsbeschluss der Gemeindeversammlung. § 109 Absatz 1 StRG; § 47 GG. Erhält eine Vorlage in der Abstimmung genau gleich viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, ist sie abgelehnt. Die Gemeindeversammlung ist grundsätzlich berechtigt, jederzeit auf einen früheren Beschluss zurückzukommen und ihn aufzuheben oder abzuändern. Schranken einer solchen Wiedererwägung sind gemäss Lehre und Rechtsprechung nur im Rechtsmissbrauch zu finden sowie im Umstand, dass es praktisch undurchführbar wäre, einen getroffenen Beschluss wieder rückgängig zu machen, beispielsweise weil ein beschlossenes Werk schon ganz oder zum grossen Teil ausgeführt ist.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: b. Die Beschlussfassung über die hier zur Diskussion stehende Umzonung von der Landwirtschaftszone in eine Deponiezone sowie die Beschlussfassung über eine entsprechende Änderung und Ergänzung des Bau- und Zonenreglements bildete bereits Gegenstand der Gemeindeversammlung vom 13. Mai 2002. Wie dem Protokoll dieser Gemeindeversammlung zu entnehmen und unter den Parteien unbestritten ist, waren damals 101 Stimmberechtigte anwesend, wovon 50 der Vorlage zustimmten und 50 sie ablehnten; 1 Stimmzettel wurde leer abgegeben. Nach § 109 Absatz 1 StRG erreichen Sachanträge das zur Annahme erforderliche Mehr, wenn die Zahl der Zustimmenden (Mehr) die Hälfte aller Anwesenden oder die Zahl der Ablehnenden (Gegenmehr) übersteigt. Mit anderen Worten: Erhält eine Sachvorlage in der Abstimmung genau gleich viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, so ist sie abgelehnt. Die Stimmberechtigten haben also am 13. Mai 2002, wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, die Umzonung von der Landwirtschaftszone in eine Deponiezone und die Änderung und Ergänzung des Bau- und Zonenreglements abgelehnt. Die Vorinstanz macht dazu nun allerdings geltend, dass es im Ermessen und in der Kompetenz des Gemeinderates gelegen habe, die Vorlage mit einer Verbesserung dem Stimmvolk erneut vorzulegen. Die Versammlung vom 1. Juli 2002 sei von keiner Seite je in Frage gestellt worden. Es seien keine Anträge auf Rückweisung oder auf Nichteintreten gestellt worden. Die Gemeindeversammlung ist grundsätzlich berechtigt, jederzeit auf einen früheren Beschluss zurückzukommen und ihn aufzuheben oder abzuändern. Es bedarf dazu keiner neuen Tatsachen (vgl. dazu das umfassende Antragsrecht des Gemeinderates nach § 47 des Gemeindegesetzes). Voraussetzung ist bloss, dass bei der Einberufung und Abhaltung der Gemeindeversammlung, welche auf frühere Beschlüsse zurückkommen soll, die gesetzlichen Vorschriften beachtet werden. Insbesondere ist das Traktandum mit dem Rückkommensantrag vorschriftsgemäss anzukünden. Kein Rückkommensantrag könnte gestellt werden, wenn es praktisch undurchführbar wäre, einen getroffenen Entscheid wieder rückgängig zu machen, beispielsweise weil ein beschlossenes Werk schon ganz oder zum grossen Teil ausgeführt ist (LGVE 1987 III Nr. 10). Ein Rückkommensantrag darf allerdings nicht rechtsmissbräuchlich gestellt werden (vgl. BGE 113 Ia 156 E. 2c S. 159). Ein erstmaliger Wiedererwägungsantrag, besonders bei knappem Abstimmungsausgang, ist jedoch regelmässig nicht als missbräuchlich zu qualifizieren (vgl. BGE 100 Ia 378 E. 4 S. 385 f., 99 Ia 402 E. 4b S. 406). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es vorliegend in der Kompetenz des Gemeinderates lag, die Beschlussfassung über die Umzonung von der Landwirtschaftszone in eine Deponiezone sowie die Änderung und Ergänzung des Bau- und Zonenreglements erneut für eine Gemeindeversammlung zu traktandieren und darüber abzustimmen.

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