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Luzern Regierungsrat 14.05.2004 RRE Nr. 857 (2004 III Nr. 19)

14 mai 2004·Deutsch·Lucerne·Regierungsrat·HTML·648 mots·~3 min·3

Résumé

§ 99 Absatz 1a StrG. Von einer vorübergehenden, dreistündigen Strassensperrung wegen einer Veranstaltung sind Inhaber von Gastgewerbebetrieben nicht mehr betroffen als andere Mieter, Eigentümer oder Geschäftsinhaber, deren Liegenschaften oder Betriebe ebenfalls an die gesperrte Strasse grenzen. Es fehlt ihnen an der für die Parteistellung und Beschwerdebefugnis erforderlichen besonderen Nähe zum Streitgegenstand. | Strassenrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Strassenrecht Entscheiddatum: 14.05.2004 Fallnummer: RRE Nr. 857 LGVE: 2004 III Nr. 19 Leitsatz: § 99 Absatz 1a StrG. Von einer vorübergehenden, dreistündigen Strassensperrung wegen einer Veranstaltung sind Inhaber von Gastgewerbebetrieben nicht mehr betroffen als andere Mieter, Eigentümer oder Geschäftsinhaber, deren Liegenschaften oder Betriebe ebenfalls an die gesperrte Strasse grenzen. Es fehlt ihnen an der für die Parteistellung und Beschwerdebefugnis erforderlichen besonderen Nähe zum Streitgegenstand.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Kantonspolizei bewilligte am 13. Mai 2002 die Durchführung des "5. Swiss Inline Cup Sempachersee" vom 15. Juni 2002. In der Bewilligung hielt sie fest, dass die Kantonsstrasse in der Gemeinde, in welcher die beiden Gastgewerbebetriebe des Beschwerdeführers liegen, von 17.30 bis 20.30 Uhr zu sperren sei. Dem Veranstalter wurde auferlegt, die betroffene Bevölkerung umfassend über die Strassensperrung zu informieren. Mit Schreiben vom 13. Juni 2002 und 20. Juni 2002 gelangte der Beschwerdeführer in der Folge an die Kantonspolizei. Er verlangte eine anfechtbare Verfügung bezüglich der Veranstaltung vom 15. Juni 2002 sowie anfechtbare Verfügungen für den Rollstuhlmarathon rund um den Sempachersee und sämtliche Sperrungen der Kantonsstrasse aufgrund von Veranstaltungen im Bereich seiner Gastgewerbebetriebe. Die Kantonspolizei teilte ihm am 28. Juni und 18. Juli 2002 mit, dass er keinen Anspruch auf anfechtbare Verfügungen habe. Am 23. Oktober 2002 erhob der Beschwerdeführer beim Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern Aufsichtsbeschwerde gegen die Kantonspolizei wegen Rechtsverweigerung, die jedoch abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat ein, wobei er beantragte, dass die Veranstalter des Inline- Skating-Anlasses vom 14. Juni 2003 bzw. die Kantonspolizei superprovisorisch anzuweisen seien, den Anlass vom 14. Juni 2003 auf eine Zeit vor 18.00 Uhr vorzuverlegen oder alternativ die Zufahrt zu seinen Gastgewerbebetrieben zu gewährleisten. 4. Auf das Begehren um Erlass von superprovisorischen Massnahmen kann nur eingetreten werden, wenn dem Beschwerdeführer die von ihm behauptete Parteistellung und Beschwerdebefugnis zukommt. Nach § 99 Absatz 1a des Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG) sind Personen zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden gegen Entscheide nach diesem Gesetz befugt, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhebung eines angefochtenen Entscheids oder Beschlusses ein schutzwürdiges Interesse haben. Zunächst ist im vorliegenden Fall somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein solches schutzwürdiges Interesse geltend machen kann. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses findet sich in verschiedenen kantonalen Gesetzen, insbesondere auch in § 129 Absatz 1a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG). Die herrschende Lehre versteht unter den schutzwürdigen Interessen nicht nur die rechtlich geschützten, sondern auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen von Einsprecherinnen und Beschwerdeführern. Zur sachgerechten Abgrenzung gegenüber der unzulässigen Popularbeschwerde (vgl. LGVE 1983 II Nr. 34) ist nach der Rechtsprechung jedoch eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand gefordert; Einsprecherinnen und Beschwerdeführer müssen davon mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit betroffen sein. Für die Legitimation genügt somit ein rein prozessuales Rechtsschutzinteresse, das seinen Ursprung darin hat, dass eine Einsprecherin oder ein Beschwerdeführer eine tatsächliche Benachteiligung von sich abwenden, einen praktischen Nutzen und Erfolg erreichen will. Ob die Interessen vom materiellen Recht geschützt werden, ist dabei nicht von Bedeutung (statt vieler: LGVE 2000 II Nr. 19 sowie der nach wie vor gültige LGVE 1975 II Nr. 11). Der Beschwerdeführer ist von der vorübergehenden, dreistündigen Strassensperrung nicht mehr betroffen als andere Mieter, Eigentümer oder Geschäftsinhaber, deren Liegenschaften oder Betriebe an die gesperrte Strasse grenzen. Es fehlt ihm somit die für die Parteistellung und Beschwerdebefugnis erforderliche besondere Nähe zum Streitgegenstand. Auch wäre der Einbezug all dieser Personen, für die gleiche oder ähnliche Umstände gelten wie für den Beschwerdeführer, unverhältnismässig und gar nicht praktikabel im Verhältnis zur bloss kurzzeitigen Einschränkung der Zu- und Wegfahrt. Dem Beschwerdeführer ist somit die Parteistellung und Beschwerdebefugnis abzusprechen. Auf sein Begehren um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen ist deshalb nicht einzutreten. (Regierungsrat, 13. Juni 2003, Nr. 857; das Verwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 14. Mai 2004 ab, soweit es darauf eintrat; die dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde zurückgezogen.)

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