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Luzern Regierungsrat 07.06.2005 RRE Nr. 608 (2005 III Nr. 19)

7 juin 2005·Deutsch·Lucerne·Regierungsrat·HTML·1,518 mots·~8 min·5

Résumé

Strassenkategorie. Einreihung einer Strasse als Güterstrasse. § 8 StrG; § 2 StrV. Bei der Einreihung einer Strasse in eine Strassenkategorie muss ihre Verkehrsbedeutung, die sich aus der Intensität und der Ausdehnung des Verkehrs ergibt, im Vordergrund stehen. Für Güterstrassen sind somit die Grösse und das wirtschaftliche Gewicht der erschlossenen Land- und Waldparzellen an sich, ohne Berücksichtigung des daraus sich ergebenden Verkehrsaufkommens, ohne Bedeutung. Auch der Zustand der Strasse, deren Länge, das Vorhandensein einer Brücke oder die Beschilderung als Wanderweg haben auf die Verkehrsbedeutung und damit auf die Einreihung einer Strasse grundsätzlich keinen Einfluss. | Strassenrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Strassenrecht Entscheiddatum: 07.06.2005 Fallnummer: RRE Nr. 608 LGVE: 2005 III Nr. 19 Leitsatz: Strassenkategorie. Einreihung einer Strasse als Güterstrasse. § 8 StrG; § 2 StrV. Bei der Einreihung einer Strasse in eine Strassenkategorie muss ihre Verkehrsbedeutung, die sich aus der Intensität und der Ausdehnung des Verkehrs ergibt, im Vordergrund stehen. Für Güterstrassen sind somit die Grösse und das wirtschaftliche Gewicht der erschlossenen Land- und Waldparzellen an sich, ohne Berücksichtigung des daraus sich ergebenden Verkehrsaufkommens, ohne Bedeutung. Auch der Zustand der Strasse, deren Länge, das Vorhandensein einer Brücke oder die Beschilderung als Wanderweg haben auf die Verkehrsbedeutung und damit auf die Einreihung einer Strasse grundsätzlich keinen Einfluss.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 2.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, bei der alten Bergstrasse handle es sich um einen wichtigen Bewirtschaftungsweg mit einer Länge von ungefähr einem Kilometer, der fünf insgesamt 49800 m2 Wald und 44800 m2 Land umfassende Grundstücke von vier Grundeigentümern erschliesse. Sie enthalte zudem eine für die Erschliessung dieser Grundstücke wichtige Brücke und diene auch als offizieller Wanderweg. Bewirtschaftungswege mit einer wichtigen Erschliessungsfunktion seien nach den Bestimmungen des Strassengesetzes und der Strassenverordnung und nach den Ausführungen im Rundschreiben Nr. 3 des Volkswirtschaftsdepartementes vom 20. Mai 1999 als Güterstrassen 3. Klasse einzureihen. Bei der Beurteilung der Erschliessungsfunktion müsse auch das wirtschaftliche Gewicht aller der durch diesen Bewirtschaftungsweg erschlossenen Land- und Waldparzellen berücksichtigt werden. Als massgebende Kriterien seien deshalb auch der Katasterwert dieser Grundstücke und weitere Merkmale, wie sie für die Festlegung der Beitragspflicht bei Güterstrassen gelten würden, heranzuziehen. Für ihn sei es unverständlich, wenn der wirtschaftliche Wert der erschlossenen Grundstücke für die Finanzierung von Bau und Unterhalt von Strassen wie auch für die Steuern von Bedeutung sei, nicht jedoch für die Beurteilung der Erschliessungsfunktion. Er habe zwar Verständnis für die finanziellen Sorgen des Gemeinderates, finde es aber falsch, die Einreihung der Strassen danach auszurichten. Um die entsprechenden Kosten im Griff zu haben, sei der Gemeinderat nach Artikel 21 des Strassenreglementes nämlich ermächtigt, die nach Klassen differenzierten Gemeindebeiträge selber festzulegen. Als Bürger und Steuerzahler erwarte er ferner die Klärung der Frage, welcher Zusammenhang zwischen der Einreihung der Strassen in die einzelnen Kategorien und dem Finanzausgleich bestehe. Das Strassenverzeichnis der Gemeinde sei im Sinn dieser Begründung und Anregung zu überprüfen und falls nötig neu aufzulegen. Dabei sei zu beachten, dass das die Gemeinde belastende Strassennetz als Infrastrukturaufgabe direkt in die Berechnungen für den Finanzausgleich einfliesse. Der Gemeinderat einer von der Land- und Waldwirtschaft geprägten Gemeinde müsse sich wie die für die Land- und Waldpolitik verantwortlichen Behörden des Kantons für ein entsprechendes Strassennetz einsetzen. 2.2 Der Gemeinderat wandte in seiner Vernehmlassung als Vorinstanz ein, er habe sich bei der Einreihung der Strassen in die einzelnen Kategorien in erster Linie auf die gesetzlichen Bestimmungen sowie auf das vom Beschwerdeführer angesprochene Rundschreiben Nr. 3 des früheren Volkswirtschaftsdepartementes (nunmehr Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement) gestützt. Er habe insgesamt 22 Strassen und Bewirtschaftungswege mit einer Gesamtlänge von 24137 m als Güterstrassen 3. Klasse eingereiht. Diese Strassen und Bewirtschaftungswege würden jeweils mehrere und grössere Landgrundstücke und/oder Waldgebiete von mehreren Grundeigentümern erschliessen. Es sei darauf verzichtet worden, eine Liste aller Grundstücke zu erstellen und die Grundstücksflächen genau zu eruieren. Im angefochtenen Entscheid sei dargelegt worden, dass die alte Bergstrasse bereits vor Jahrzehnten durch eine neue Strasse ersetzt worden sei und deshalb an Wichtigkeit verloren habe. Die meisten an der alten Bergstrasse liegenden Waldgrundstücke könnten auch über die neue Strasse bewirtschaftet werden. Bei der Einreihung der Strassen sei die Vergleichbarkeit innerhalb der Gemeinde im Vordergrund gestanden. Gleichzeitig sei die Einreihung aber auch mit den Einreihungen der Nachbargemeinden vergleichbar. Nach Ansicht des Gemeinderates ist es den Anstössern eines Bewirtschaftungsweges, der nicht als Güterstrasse eingereiht worden ist, unbenommen, sich zu einer Strassengenossenschaft zusammenzuschliessen und den Weg gemeinsam zu unterhalten. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, welcher Zusammenhang zwischen der Einreihung der Strassen in die einzelnen Kategorien und dem Finanzausgleich bestehe, stelle sich im vorliegenden Zusammenhang nicht, weshalb sie nicht zu beantworten sei. 2.3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald hielt in ihrer Vernehmlassung fest, bei der Einreihung der Strassen seien die Kriterien des Strassengesetzes und der Strassenverordnung anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten Kriterien seien ohne Bedeutung. Für Güterstrassen 3. Klasse sehe die Strassenverordnung als Kriterium insbesondere die wichtige Erschliessungsfunktion für Alpen, offenes Land und Wälder vor. Was der Begriff der "wichtigen Erschliessungsfunktion" konkret beinhalte, werde weder im Gesetz noch in der Verordnung umschrieben und sei auch im Rundschreiben Nr. 3, das der Beschwerdeführer erwähne, nicht definiert. Somit bestehe hier ein Ermessensspielraum. Die alte Bergstrasse sei heute ein schlecht unterhaltener Karrweg, welcher nur mit Traktoren und Allradfahrzeugen befahren werden könne. Von der Forstwirtschaft werde sie heute noch als Rückeweg gebraucht. Der eigentliche Holzabtransport erfolge mit einem Forwarder, der nicht auf eine intakte Strasse angewiesen sei. Die erschlossene Landfläche werde extensiv bewirtschaftet. Nach Auffassung der Dienststelle ist die Vorinstanz zwar restriktiv, aber einheitlich vorgegangen. 3. Die Merkmale der Güterstrassen sind, worauf die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu Recht hinweist, in § 8 des Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG) sowie in der Strassenverordnung vom 19. Januar 1996 (StrV) umschrieben. Güterstrassen 3. Klasse sind nach § 2 Absatz 4 StrV "in der Regel nicht lastwagenfahrbare Strassen oder Bewirtschaftungswege mit einer wichtigen Erschliessungsfunktion für Alpen, offenes Land oder Wälder". Dass die alte Bergstrasse offenes Land und Wälder erschliesst, ist vorliegend unbestritten. Ebenso ist der von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald in der Vernehmlassung geschilderte derzeitige Zustand der Bergstrasse unwidersprochen geblieben, wonach die alte Bergstrasse nicht mit Lastwagen befahren werden kann. Bezüglich der Frage, ob die alte Bergstrasse eine wichtige Erschliessungsfunktion erfüllt, bestehen hingegen unterschiedliche Auffassungen. Während der Beschwerdeführer diese Frage bejaht, wird sie von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald ausdrücklich und vom Gemeinderat sinngemäss verneint. Die Verkehrsbedeutung einer Strasse ergibt sich grundsätzlich aus der Intensität und der Ausdehnung des Verkehrs (vgl. Baudepartement des Kantons Luzern, Erläuterungen zum Strassengesetz, Dezember 1997, S. 9). Folglich muss bei der Zuordnung einer Strasse in eine der verschiedenen Strassenkategorien die verkehrsmässige Nutzung der betreffenden Strasse im Vordergrund stehen. Für Güterstrassen sind somit insbesondere die Grösse und das wirtschaftliche Gewicht der erschlossenen Land- und Waldparzellen an sich, ohne Berücksichtigung des daraus sich ergebenden Verkehrsaufkommens, ohne Bedeutung. Auch der Zustand der Strasse, deren Länge, das Vorhandensein einer Brücke oder die Beschilderung als Wanderweg haben auf die Verkehrsbedeutung und damit auf die Einreihung einer Strasse grundsätzlich keinen Einfluss. Die Vorinstanz hat im vorinstanzlichen Verfahren somit zu Recht darauf verzichtet, die genauen Flächen und die Katasterwerte der von der alten Bergstrasse erschlossenen Grundstücke - wie vom Beschwerdeführer beantragt - zu eruieren. Was nun die Verkehrsbedeutung der umstrittenen Strasse anbelangt, so ist es wesentlich, dass die alte Bergstrasse schon vor Jahrzehnten durch die neue Bergstrasse, welche die Land- und Waldgrundstücke im Gebiet Bergwald besser erschliesst, ersetzt worden ist. Die Bewirtschaftung dieser Grundstücke erfolgt heute deshalb hauptsächlich über die neue Bergstrasse, die zudem das Gebiet A direkt mit dem B-Tal verbindet. Die alte Bergstrasse führt lediglich über die extensiv bewirtschafteten Landgrundstücke Nrn. 319, 320, 321 und 322 im Gebiet Berg und wird im Rahmen der Bewirtschaftung des Bergwaldes entlang des dortigen Bachs heute noch als Rückeweg benutzt. Es lässt sich somit nicht von der Hand weisen, dass die alte Bergstrasse ihre ursprüngliche Bedeutung als Erschliessung der Land- und Waldgrundstücke im Gebiet Berg und Bergwald zugunsten der neuen Bergstrasse verloren hat. Von der Erfüllung einer wichtigen Erschliessungsfunktion kann unter diesen Umständen nicht mehr die Rede sein. Im Sinn des oben erwähnten Rundschreibens Nr. 3 handelt es sich bei der alten Bergstrasse vielmehr um einen untergeordneten Weg, der nach den Bestimmungen des Strassengesetzes und der Strassenverordnung keine Güterstrasse darstellt. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz, wonach die alte Bergstrasse nicht als Güterstrasse eingereiht worden ist, ist folglich nicht zu beanstanden. Auch ein Vergleich mit der Einreihung ähnlicher Strassen in der Gemeinde vermag daran nichts zu ändern, zeigt doch der zum angefochtenen Entscheid erstellte Plan des kommunalen Strassennetzes, dass die vergleichbaren Erschliessungen von Land und Wald ebenfalls lediglich als Bewirtschaftungswege und nicht als Güterstrassen eingereiht worden sind. 4. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, dass die Einreihung der Strassen Einfluss auf die Beitragspflicht und den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden habe, aber auch für die Beitragspflicht der Privaten von Bedeutung sei. Dieser Einwand trifft zwar zu, nur kann der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Denn der Einwand bezieht sich auf die Auswirkungen eines Einreihungsentscheides. Der Umstand, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Beiträge für Strassen zu leisten sind, ist nach den Bestimmungen des kantonalen Strassenrechts keine Voraussetzung und kein Kriterium für die Einreihung der Strassen, sondern Folge dieser Einreihung. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Förderung der Wald- und Landwirtschaft: Die zuständigen Instanzen haben das geltende Recht von Amtes wegen anzuwenden und dürfen nicht zur Förderung bestimmter Wirtschaftsbereiche davon abweichen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die alte Bergstrasse ihre ursprüngliche Bedeutung mit dem Ersatz durch die neue Bergstrasse verloren hat und heute weder für die Wald- noch für die Landwirtschaft eine wichtige Erschliessungsfunktion erfüllt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesen Bewirtschaftungsweg nicht als Güterstrasse eingereiht hat. Die Verwaltungsbeschwerde ist folglich abzuweisen. (Regierungsrat, 7. Juni 2005, Nr. 608)

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