Rechtsprechung Luzern
Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Planungs- und Baurecht Entscheiddatum: 12.05.2009 Fallnummer: RRE Nr. 578 LGVE: 2009 III Nr. 8 Leitsatz: Zonenplan. Abgrenzung der Bauzonen. § 35 Absatz 1 PBG. Bei der Abgrenzung von Wohnzonen gegenüber Landwirtschaftszonen sind im Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung insbesondere auch Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zu berücksichtigen. Sind Einschränkungen beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zufolge der benachbarten Wohnzone für einen Obstbaubetrieb nicht besonders schwerwiegend und existenzgefährdend, verstösst eine Interessenabwägung zugunsten der Wohnnutzung nicht gegen § 35 Absatz 1 PBG. Durch die Berücksichtigung der Anliegen der Landwirtschaft darf die bauliche Entwicklung einer Gemeinde nicht verhindert werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Rahmen der Ortsplanung wurde ein Grundstück neu in die Wohnzone eingezont. Der Eigentümer des benachbarten Landwirtschaftsgrundstücks erhob daraufhin Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat und beantragte, dass auf dem umgezonten Grundstück entlang der Grenze zu seinem Grundstück ein Korridor von 50 Meter Breite der Landwirtschaftzone zugeteilt werde. Eventuell sei dieser Korridor mit einer Grünzone oder einer ähnlichen Massnahme zu überlagern, damit die Obstproduktion auf seinem Grundstück auch im Grenzbereich ungehindert gewährleistet sei. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 5. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Einzonung verstosse gegen § 35 PBG, wonach die Anliegen der Landwirtschaft zu berücksichtigen und deren Gewerbebetriebe zu gewährleisten seien. Zur Begründung führt er an, ein Obstbaubetrieb erfordere dauernde Pflege, insbesondere auch mit Maschinen, weshalb gewisse Immissionen auf das Nachbarland unausweichlich seien. Bei einer vollständigen Einzonung des neu eingezonten Grundstücks sei davon auszugehen, dass Wohnbauten bis vier Meter an die Strasse erstellt und somit direkt den unvermeidlichen Immissionen seines Obstbaubetriebes ausgesetzt seien. Er habe mit dauernden Reklamationen und Problemen mit Nachbareigentümern zu rechnen und auch ernsthaft zu befürchten, dass rechtliche Massnahmen gegen seinen Betrieb eingeleitet werden könnten, welche diesen erschweren oder gar teilweise verunmöglichten. Aus diesem Grund sei ein Korridor von 50 Meter Breite nicht der Bauzone zuzuführen oder mit einer Grünzone bzw. einer ähnlichen Massnahme zu überlagern, die den Fortbestand seines Betriebes auch im Grenzbereich gewährleiste. Wegen des Auftretens des Feuerbrandes sei er überdies existenziell darauf angewiesen, Streptomycin zu spritzen. Der Einsatz von Streptomycin sei gegenüber einem angrenzenden Baugebiet eingeschränkt. Gemäss einem Schreiben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vom 4. September 2008 sei der Einsatz von Streptomycin gegenüber einem angrenzenden Baugebiet, gemessen ab der Grenze, in einem Korridor von 50 Meter Breite nicht zulässig. Er dürfe somit auf einer Länge von 200 Meter x 50 Meter Breite Obstbau nicht mehr betreiben, was ihm einen enormen Schaden verursache. Der Gemeinderat beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Verwaltungsbeschwerde. Zur Begründung führt er an, es bestünde keine rechtliche Grundlage zur Festsetzung eines Korridors von 50 Meter, dessen Breite ohnehin unverhältnismässig wäre. In der Botschaft zur Volksabstimmung sei festgehalten worden, dass im Rahmen des Gestaltungsplans ein angemessener Schutzabstand zu beachten sei. Die Anliegen der Landwirtschaft für eine Zonenabgrenzung nach § 35 Absatz 1 PBG seien somit erfüllt. 5.1 Die Gemeinden ordnen in den Zonenplänen die zulässige Nutzung ihres Gebiets. Sie scheiden dabei unter Beachtung der übergeordneten Vorschriften Bau-, Nichtbau- und Schutzzonen aus. Bei der Zonenabgrenzung berücksichtigen sie insbesondere die Anliegen der Landwirtschaft und des Gewerbes sowie die Interessen an der Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung bestehender Betriebe (§ 35 Abs. 1 PBG). Weiter sind bei ortsplanerischen Veränderungen nicht nur die Anforderungen des Raumplanungsgesetzes, sondern auch diejenigen der Umweltschutzgesetzgebung und des übrigen Bundesrechts zu berücksichtigen. Dazu gehört die aufgrund von Artikel 31 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005, die sich unter anderem auf das Umweltschutzgesetz abstützt, erlassene Allgemeinverfügung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 18. Dezember 2008. Die daraus hervorgehende Mindestabstandsregelung dient unter anderem auch dem Schutz der an Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen. Allerdings ist vorab festzuhalten, dass diese Mindestabstände nicht im Hinblick auf die Einzonung von Bauland geschaffen wurden. Sie sind jedoch im Interesse der Landwirtschaft und der Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung bestehender Landwirtschaftsbetriebe (§ 35 Abs. 1 PBG) im Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung bei der Zonenabgrenzung zu berücksichtigen. 5.2 Gemäss Ziffer 9 der Allgemeinverfügung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 18. Dezember 2008, welche befristet bis 1. Juli 2009 den beschränkten Einsatz - unter anderem von Streptomycin - unter Auflagen zulässt, müssen zwischen der behandelten Fläche und bewohnten Gebäuden mindestens 50 Meter Abstand eingehalten werden. Bei der Verwendung von driftreduzierenden Injektor-Düsen (ID-Düsen) darf dieser Abstand auf 20 Meter reduziert werden. Falls das Nachbargrundstück eine nichtlandwirtschaftliche Liegenschaft ist, sind die Mindestabstände ab der Parzellengrenze einzuhalten. Nach dieser Regelung wird der Beschwerdeführer zukünftig für den Einsatz von Streptomycin (bei Verwendung von driftreduzierenden Injektor-Düsen) ein Abstand von der Parzellengrenze von 20 Meter einhalten müssen. Da gemäss der für das Jahr 2009 geltenden Verfügung - im Jahr 2008 war noch der Abstand zu den bewohnten Gebäuden massgebend - der Abstand von der Parzellengrenze massgebend ist, würde dem Beschwerdeführer ein Freihaltebereich auf dem neu eingezonten Grundstück nichts nützen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer alternative Pflanzenschutzmittel weiterhin einsetzen darf. Wohl ist Streptomycin zurzeit das effizienteste Mittel zur Bekämpfung von Feuerbrand, es sind aber Bestrebungen im Gang, dieses Mittel so bald als möglich durch ein anderes Mittel zu ersetzen (vgl. die Befristung für den Einsatz von Streptomycin bis 1. Juli 2009). Die Einschränkung für den Betrieb des Beschwerdeführers ist somit nicht als besonders schwerwiegend zu beurteilen und vermag die Existenz eines der grössten Obstbaubetriebe im Kanton Luzern nicht zu gefährden. Der Einzonung kann daher nicht (teilweise) die Genehmigung versagt werden, weil der Beschwerdeführer zurzeit beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gewisse Einschränkungen hinnehmen muss. Die Einwohnergemeinde lehnte in Kenntnis der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände dessen Einsprache deutlich ab und nahm damit eine Interessenabwägung zugunsten der Wohnnutzung vor. Diese Interessenabwägung ist nach dem oben Gesagten vertretbar und verstösst nicht gegen § 35 Absatz 1 PBG, zumal in der Umweltschutzgesetzgebung der Grundsatz vorherrscht, dass die zur Vermeidung eines gegen das Umweltrecht verstossenden Zustandes notwendigen Massnahmen von demjenigen zu treffen sind, von dem die Emissionen (hier Besprühung mit Streptomycin) ausgehen. 5.3 Nicht ganz von der Hand zu weisen ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass durch die Bewirtschaftung Konflikte mit den zukünftigen Bewohnern entstehen könnten. Diese Probleme sind aber nicht derart gewichtig, dass der Einzonung mit der vorgesehenen Zonenabgrenzung die Genehmigung zu versagen wäre. In der kleinräumigen Schweiz sind bei der Erweiterung von Siedlungsgebieten Konflikte mit der Landwirtschaft unausweichlich. Es ist zwar richtig und kommt in § 35 Absatz 1 PBG zum Ausdruck, dass die Anliegen der Landwirtschaft angemessen zu berücksichtigen sind; andererseits darf durch die Interessen der Landwirtschaft nicht die bauliche Entwicklung einer Gemeinde verhindert werden. Gewisse Einschränkungen für Landwirtschaftsbetriebe sind daher unvermeidlich, wenn der kommunale Gesetzgeber die Erweiterung von Bauzonen beschliesst. Vorliegend führen die zu erwartenden Konflikte nicht zu einer Gefährdung des Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdeführers. Die zonenkonforme Nutzung seiner Grundstücke kann ihm auch von zukünftigen Bewohnern der neuen Wohnzone nicht untersagt werden. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Gebiet einer Gesamtkonzeptpflicht unterworfen ist. Der Gemeinderat kann im Masterplan Vorgaben zur Entwicklung des Gebiets machen. Unter anderem kann er auch vorschreiben, dass die Interessen des benachbarten Landwirtschaftsbetriebs angemessen zu berücksichtigen sind und demzufolge die entsprechenden Vorschriften im Gestaltungsplan erarbeitet werden. Denn es liegt auch im Interesse der Eigentümerin und damit der zukünftigen Bewohner dieses Gebiets, dass die Wohnbauten so angeordnet werden, dass die Konflikte mit dem angrenzenden Landwirtschaftsgebiet möglichst gering bleiben. (Regierungsrat, 12. Mai 2009, Nr. 578)