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Luzern Regierungsrat 01.02.2000 RRE Nr. 171 (2000 III Nr. 5)

1 février 2000·Deutsch·Lucerne·Regierungsrat·HTML·768 mots·~4 min·5

Résumé

Umwandlung einer freiwilligen Beistandschaft in eine kombinierte Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1 und 393 Ziffer 2 ZGB. Die Beistandschaft ist nicht die geeignete Massnahme, eine Person von der selbstschädigenden Ausübung ihrer eigenen Handlungsfähigkeit abzuhalten. Bei ernsthaftem Widerstand der betroffenen Person gegen die Beistandschaft ist eine solche nicht anzuordnen oder eine bereits angeordnete aufzuheben und nötigenfalls durch eine andere Massnahme zu ersetzen. | Zivilrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 01.02.2000 Fallnummer: RRE Nr. 171 LGVE: 2000 III Nr. 5 Leitsatz: Umwandlung einer freiwilligen Beistandschaft in eine kombinierte Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1 und 393 Ziffer 2 ZGB. Die Beistandschaft ist nicht die geeignete Massnahme, eine Person von der selbstschädigenden Ausübung ihrer eigenen Handlungsfähigkeit abzuhalten. Bei ernsthaftem Widerstand der betroffenen Person gegen die Beistandschaft ist eine solche nicht anzuordnen oder eine bereits angeordnete aufzuheben und nötigenfalls durch eine andere Massnahme zu ersetzen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 2. a. Mit Entscheid vom 12. August 1999 wandelte der Gemeinderat die freiwillige Beistandschaft nach Artikel 394 ZGB über die Beschwerdeführerin in eine kombinierte Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB um. Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Anordnung einer Vormundschaft nach Artikel 369 ZGB eine zu starke Massnahme wäre. Die totale Einschränkung der Handlungsfähigkeit sei nicht erforderlich. Durch die Umwandlung in eine kombinierte Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB werde die Handlungsfähigkeit geringfügig beeinträchtigt, da der neue Beistand zur Einkommens- und Vermögensverwaltung berechtigt und auf die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin nicht mehr allzu stark angewiesen sei. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Beistandschaft aufzuheben, könne nicht entsprochen werden, da ausgewiesen sei, dass sie ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten nicht selbst erledigen könne. b. In der Beschwerde vom 25. Oktober 1999 machte der Vertreter der Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass der Verbrauch des Vermögens allein keine vormundschaftliche Massnahme rechtfertige. Die fehlende Kooperation mit dem Beistand habe sich aus persönlichen Differenzen ergeben. Die Beschwerdeführerin sei durchaus in der Lage, die zur Wahrung ihrer Interessen nötigen Schritte zu unternehmen. Der Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums, auf welchen sich der vorinstanzliche Entscheid stütze, beantworte die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Lage sei, ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten selber zu besorgen oder ob sie zu ihrem Schutz einer Betreuung bedürfe, nicht, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Die Vorinstanz hätte sich entweder zur Anordnung einer Vormundschaft entschliessen oder dann von allen Massnahmen absehen müssen, da durch die Anordnung der Beistandschaft eine weitere Abnahme des Vermögens nicht zu verhindern sei. c. Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen ernennt die Vormundschaftsbehörde einen Beistand, wenn eine mündige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln, noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag (Art. 392 Ziff. 1 ZGB). Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat die Vormundschaftsbehörde das Erforderliche anzuordnen und bei Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres Vermögens selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu bestellen, einen Beistand zu ernennen, falls nicht die Vormundschaft anzuordnen ist (Art. 393 Ziff. 2 ZGB). Die Beistandschaft hat keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person (Art. 417 Abs. 1 ZGB). Die Beistandschaft ist deshalb nicht die geeignete Massnahme, eine Person von der selbstschädigenden Ausübung ihrer eigenen Handlungsfähigkeit abzuhalten. Die Beistandschaft kommt als Massnahme in Frage, wenn die betroffene Person aller Voraussicht nach bereit sein wird, den Beistand zu ihrem eigenen Wohle gewähren zu lassen bzw. ihre Handlungsfähigkeit nicht zum eigenen Schaden zu benutzen. Bei ernsthaftem Widerstand der betroffenen Person gegen die Beistandschaft ist eine solche nicht anzuordnen oder eine bereits angeordnete aufzuheben und nötigenfalls durch eine andere Massnahme (Beiratschaft, Vormundschaft) zu ersetzen. Als ernsthafter Widerstand wird in der Regel die begründete Beschwerde gegen die Anordnung der Beistandschaft bei der Rechtsmittelinstanz anzusehen sein, ferner das ständige Durchkreuzen der Handlungen des Beistands durch die verbeiständete Person während der Führung der Massnahme (vgl. zum Ganzen: Ernst Langenegger, Basler Kommentar, Basel 1999, N 4 sowie N 8 zu Art. 392 ZGB). d. Vorliegend wurde begründet Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz erhoben. Die Beschwerdeführerin hat sowohl mit dem Amtsvormund als auch mit dem von ihr benannten Beistand ihres Vertrauens die Zusammenarbeit verweigert. Es liegt somit ernsthafter Widerstand der betroffenen Person gegen die Beistandschaft vor, weshalb diese durch die Vorinstanz nicht hätte angeordnet werden dürfen. Die angeordnete Massnahme taugt nicht, um das von der Vorinstanz verfolgte Ziel, nämlich eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere in vermögensrechtlicher Hinsicht, zu erreichen. Die Ziffern 2 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids sind somit aufzuheben. Es ist Sache der Vorinstanz zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine andere vormundschaftliche Massnahme, wie eine Mitwirkungsbeiratschaft nach Artikel 395 Absatz 1 ZGB, eine Verwaltungsbeiratschaft nach Artikel 395 Absatz 2 ZGB, eine kombinierte Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft nach Artikel 395 Absatz 1 und 2 ZGB oder gar eine Vormundschaft nach den Artikeln 369ff. ZGB, gegeben sind. Wie aus den Akten hervorgeht, dürfte vorliegend die Vermögensverwaltung und nicht die persönliche Fürsorge im Vordergrund stehen, weshalb wohl vorab die Voraussetzungen der drei Formen der Beiratschaft näher zu prüfen sind.

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