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Luzern Regierungsrat 16.10.2001 RRE Nr. 1420 (2001 III Nr. 14)

16 octobre 2001·Deutsch·Lucerne·Regierungsrat·HTML·160 mots·~1 min·6

Résumé

Kleinbauzonen. Artikel 75 Absatz 1 BV; Artikel 3 Absatz 3 RPG. Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen (Art. 3 Abs. 3 RPG). Damit konkretisiert das Raumplanungsgesetz eines der wesentlichen, auch in der Bundesverfassung verankerten Ziele der Raumplanung, wonach durch eine zweckmässige Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes der weiteren Zersiedlung unserer Landschaft Einhalt geboten werden soll (Art. 75 Abs. 1 BV). Notwendig ist dabei nicht allein eine flächenmässige Beschränkung der Siedlungs- und Baugebiete, sondern auch eine klare Abgrenzung der Siedlung von der Landschaft. Bodenverändernde Nutzungsansprüche sind nach Möglichkeit in räumlich zusammenhängenden Bauzonen zu verwirklichen, damit die zu erhaltende Landschaft die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann. In diesem Sinn hat die Raumplanung das zentrale Gebot der Siedlungskonzentration zu beachten. Isolierte Kleinbauzonen fördern in besonderer Weise die unerwünschte Streubauweise und sind abzulehnen. | Raumplanung

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Raumplanung Entscheiddatum: 16.10.2001 Fallnummer: RRE Nr. 1420 LGVE: 2001 III Nr. 14 Leitsatz: Kleinbauzonen. Artikel 75 Absatz 1 BV; Artikel 3 Absatz 3 RPG. Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen (Art. 3 Abs. 3 RPG). Damit konkretisiert das Raumplanungsgesetz eines der wesentlichen, auch in der Bundesverfassung verankerten Ziele der Raumplanung, wonach durch eine zweckmässige Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes der weiteren Zersiedlung unserer Landschaft Einhalt geboten werden soll (Art. 75 Abs. 1 BV). Notwendig ist dabei nicht allein eine flächenmässige Beschränkung der Siedlungs- und Baugebiete, sondern auch eine klare Abgrenzung der Siedlung von der Landschaft. Bodenverändernde Nutzungsansprüche sind nach Möglichkeit in räumlich zusammenhängenden Bauzonen zu verwirklichen, damit die zu erhaltende Landschaft die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann. In diesem Sinn hat die Raumplanung das zentrale Gebot der Siedlungskonzentration zu beachten. Isolierte Kleinbauzonen fördern in besonderer Weise die unerwünschte Streubauweise und sind abzulehnen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

RRE Nr. 1420 — Luzern Regierungsrat 16.10.2001 RRE Nr. 1420 (2001 III Nr. 14) — Swissrulings