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Luzern Regierungsrat 14.08.2000 RRE Nr. 1186 (2000 III Nr. 14)

14 août 2000·Deutsch·Lucerne·Regierungsrat·HTML·414 mots·~2 min·4

Résumé

Versetzung in eine offene Strafanstalt. § 7 des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem StGB und nach dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz. Die Versetzung in eine offene Strafanstalt kommt nur in Frage, wenn die Fluchtgefahr, die Gemeingefährlichkeit und das bisherige Verhalten in der Anstalt nicht grundsätzlich dagegen sprechen. | Strafvollzug

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Strafvollzug Entscheiddatum: 14.08.2000 Fallnummer: RRE Nr. 1186 LGVE: 2000 III Nr. 14 Leitsatz: Versetzung in eine offene Strafanstalt. § 7 des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem StGB und nach dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz. Die Versetzung in eine offene Strafanstalt kommt nur in Frage, wenn die Fluchtgefahr, die Gemeingefährlichkeit und das bisherige Verhalten in der Anstalt nicht grundsätzlich dagegen sprechen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 1. Nach § 7 des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 4. März 1959 (SRL Nr. 325) weist der Kanton, der eine Strafe zu vollziehen hat, den Verurteilten in eine der vorhandenen Konkordatsanstalten ein. Weitere Vorschriften über die Einweisung gibt es nicht. Es ist also dem pflichtgemässen Ermessen der Strafvollzugsbehörde anheim gestellt, in welche Strafanstalt sie einen Verurteilten einweist. Das Ermessen kann beispielsweise eingeschränkt sein durch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Eine nachträgliche Versetzung in eine andere Anstalt ist somit bei besonderen Umständen möglich (LGVE 1984 III Nr. 24). 2. Bei der Behandlung des vorliegenden Versetzungsgesuchs ist zu prüfen, ob eine Einweisung in eine offene Anstalt überhaupt in Frage kommt. Dabei sprechen etwa die Fluchtgefahr oder die Gemeingefährlichkeit, allenfalls auch das bisherige Verhalten in der Anstalt grundsätzlich gegen eine Einweisung in eine offene Anstalt. Im vorliegenden Fall ist von einer Gemeingefahr des Beschwerdeführers nach wie vor auszugehen. Diese zeigt sich vor allem darin, dass er in keiner Weise einsieht, weshalb er die Strafe abzusitzen hat. Diesbezüglich ist gerade seine Äusserung in der Beschwerde, er habe aus Notwehr handeln müssen, eine Bestätigung der Ausführungen im Urteil des Obergerichts (seine Haltung gegenüber der "Selbstjustiz"; Gefahr weiterer Abrechnungen bei Freilassung oder Urlaub). Auch der Bericht der Strafanstalt Bostadel vom 16. März 2000, worin ausgeführt ist, der Beschwerdeführer begreife die Gründe für seine Verurteilung nicht und akzeptiere diese nicht, vielmehr stelle er sich als Opfer der Justiz dar, bestätigt die Gemeingefahr. Der Beschwerdeführer will sich auch trotz angebotener Hilfe nicht mit seinem Delikt auseinandersetzen. Zudem spricht auch die fordernde und aggressiv geprägte Haltung des Beschwerdeführers gegen eine Versetzung in eine offene Anstalt. Der fehlende Wille, seine Einstellung zu ändern, die immer wieder neuen Forderungen und unrealistischen Ziele sowie die Gefährdung der Sicherheit in der Strafanstalt Bostadel haben zu einer Versetzung in die Strafanstalt Lenzburg geführt. Schon aus diesen Gründen könnte eine Versetzung in die offene Strafanstalt nicht erfolgen. Dem Antrag um Versetzung in eine offene Anstalt kann demnach nicht entsprochen werden.

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