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Luzern Regierungsrat 14.08.2000 RRE Nr. 1139 (2000 III Nr. 16)

14 août 2000·Deutsch·Lucerne·Regierungsrat·HTML·583 mots·~3 min·4

Résumé

Projektbewilligung für den Aus- und Neubau einer Güterstrasse. § 67 StrG. Die Projektbewilligung gilt als Baubewilligung nach Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Der Entscheid darüber, ob im Fall der Bewilligungsverweigerung ein anderes Strassenprojekt ausgearbeitet und ausgeführt wird oder ob im Fall der Bewilligungserteilung das Strassenprojekt dann tatsächlich ausgeführt wird, ist Sache der Bauherrschaft. | Strassenwesen

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Strassenwesen Entscheiddatum: 14.08.2000 Fallnummer: RRE Nr. 1139 LGVE: 2000 III Nr. 16 Leitsatz: Projektbewilligung für den Aus- und Neubau einer Güterstrasse. § 67 StrG. Die Projektbewilligung gilt als Baubewilligung nach Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Der Entscheid darüber, ob im Fall der Bewilligungsverweigerung ein anderes Strassenprojekt ausgearbeitet und ausgeführt wird oder ob im Fall der Bewilligungserteilung das Strassenprojekt dann tatsächlich ausgeführt wird, ist Sache der Bauherrschaft. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 1. Gemäss § 67 Absatz 1 des Strassengesetzes (StrG) dürfen Strassen nur aufgrund einer Projektbewilligung gebaut werden. Die Projektbewilligung gilt als Baubewilligung nach Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (vgl. Baudepartement des Kantons Luzern, Erläuterungen zum Strassengesetz, Dezember 1997, S. 47). Das Baubewilligungsverfahren soll verhindern, dass Bauten und Anlagen erstellt und andere bauliche Vorkehren getroffen werden, die sich später als rechtswidrig erweisen, indem sie geltenden Nutzungsplänen und Bauvorschriften widersprechen. Die nachträgliche Anpassung rechtswidrig ausgeführter Bauten und Anlagen oder die Rückgängigmachung rechtswidriger baulicher Vorkehren bereitet naturgemäss Schwierigkeiten oder ist überhaupt unmöglich. Bevor bauliche Massnahmen getroffen werden, soll daher im öffentlichen Interesse und von Amtes wegen abgeklärt werden, ob diese in allen Teilen zu beachtenden raumbedeutsamen Anforderungen von Bund, Kanton und Gemeinde entsprechen (Peter Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, S. 226). Für Güterstrassen ist zu diesem Zweck vorgeschrieben, dass ein Gesuch um Bewilligung des Projekts mit allen erforderlichen Unterlagen beim Gemeinderat einzureichen ist (§ 67 Abs. 3 StrG, § 10 StrV). Anhand dieser Unterlagen hat der Gemeinderat zu prüfen, ob das beabsichtigte Strassenbauvorhaben rechtmässig ist (§ 71 Abs. 2 StrG). Die Projektbewilligung des Gemeinderates setzt insbesondere voraus, dass das Strassenbauvorhaben die Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Landschafts- und Ortsbildschutzes sowie der Verkehrssicherheit und der Koordination des öffentlichen und privaten Verkehrs erfüllt (§§ 2 und 35ff. StrG; vgl. Erläuterungen des Baudepartementes zum Strassengesetz, S. 49). Ergibt die Prüfung, dass das Strassenbauvorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht, ist die Projektbewilligung (Baubewilligung) zu erteilen, andernfalls grundsätzlich zu verweigern. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf die Erteilung der Projektbewilligung (Baubewilligung) besteht, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind (Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 254f.). 2. Im vorinstanzlichen Verfahren verlangte die Beschwerdeführerin, die Liegenschaften auf dem Berg nicht in der vorgesehenen Weise, sondern über die Liegenschaft P zu erschliessen. Wie bereits oben ausgeführt, geht es im Rahmen eines Strassenprojektbewilligungsverfahrens aber darum, ein beabsichtigtes Strassenbauvorhaben auf die Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften hin zu überprüfen. Wenn ein Strassenbauvorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht, ist die Projektbewilligung zu erteilen, andernfalls grundsätzlich zu verweigern. Nach den Bestimmungen des Strassengesetzes besteht somit für den Gemeinderat als Projektbewilligungsbehörde grundsätzlich nicht die Möglichkeit, von der Bauherrschaft die Ausarbeitung eines andern konkreten Strassenbauprojekts zu verlangen. Der Entscheid, ob im Fall der Bewilligungsverweigerung ein anderes Strassenprojekt ausgearbeitet und ausgeführt wird oder ob im Fall der Bewilligungserteilung das Strassenprojekt dann tatsächlich ausgeführt wird, ist Sache der Bauherrschaft, vorliegend der Strassengenossenschaft (§ 55 StrG). Der Gemeinderat ist im vorinstanzlichen Verfahren folglich zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführerin damit die Erschliessung des Bergs über die Liegenschaft P beantragte. Auch im vorliegenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist auf den gleich lautenden Antrag der Beschwerdeführerin somit nicht einzutreten. Dies gilt umso mehr, als der Regierungsrat mit Entscheid vom 29. April 1997 den Strassenplan vom 10. Juni 1996 für den Aus- und Neubau der Güterstrasse genehmigt hatte und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 20. Januar 1998 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war. Die Linienführung für die Erschliessung des Bergs steht damit rechtskräftig fest.

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