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Luzern Regierungsrat 26.10.2010 RRE Nr. 1121 (2010 III Nr. 2)

26 octobre 2010·Deutsch·Lucerne·Regierungsrat·HTML·245 mots·~1 min·4

Résumé

Einbürgerungsverfahren. Protokollierung der Parteieinvernahme. § 92 i.V.m. § 84 Unterabsatz b VRG. Wenn sich eine Behörde in ihrem Entscheid auf Aussagen einer Person bei einer Befragung stützen will, dann setzt dies grundsätzlich voraus, dass die entscheidrelevanten Fragen und Antworten auch protokolliert wurden. Die Beweiswürdigung einer Behörde kann in einem Rechtsmittelverfahren nur dann zuverlässig überprüft werden, wenn über die Beweisaufnahme Protokoll geführt wurde (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 531 mit Hinweis auf BGE 112 Ia 369 E. 2b S. 370f.). Im Protokoll ist das erhebliche Ergebnis der Befragung in Berichtsform oder aufgeteilt in Fragen und Antworten festzuhalten (§ 92 i.V.m. § 84 Unterabs. b VRG). | Bürgerrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Bürgerrecht Entscheiddatum: 26.10.2010 Fallnummer: RRE Nr. 1121 LGVE: 2010 III Nr. 2 Leitsatz: Einbürgerungsverfahren. Protokollierung der Parteieinvernahme. § 92 i.V.m. § 84 Unterabsatz b VRG. Wenn sich eine Behörde in ihrem Entscheid auf Aussagen einer Person bei einer Befragung stützen will, dann setzt dies grundsätzlich voraus, dass die entscheidrelevanten Fragen und Antworten auch protokolliert wurden. Die Beweiswürdigung einer Behörde kann in einem Rechtsmittelverfahren nur dann zuverlässig überprüft werden, wenn über die Beweisaufnahme Protokoll geführt wurde (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 531 mit Hinweis auf BGE 112 Ia 369 E. 2b S. 370f.). Im Protokoll ist das erhebliche Ergebnis der Befragung in Berichtsform oder aufgeteilt in Fragen und Antworten festzuhalten (§ 92 i.V.m. § 84 Unterabs. b VRG). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Einbürgerungsverfahren. Protokollierung der Parteieinvernahme. § 92 i.V.m. § 84 Unterabsatz b VRG. Wenn sich eine Behörde in ihrem Entscheid auf Aussagen einer Person bei einer Befragung stützen will, dann setzt dies grundsätzlich voraus, dass die entscheidrelevanten Fragen und Antworten auch protokolliert wurden. Die Beweiswürdigung einer Behörde kann in einem Rechtsmittelverfahren nur dann zuverlässig überprüft werden, wenn über die Beweisaufnahme Protokoll geführt wurde (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 531 mit Hinweis auf BGE 112 Ia 369 E. 2b S. 370f.). Im Protokoll ist das erhebliche Ergebnis der Befragung in Berichtsform oder aufgeteilt in Fragen und Antworten festzuhalten (§ 92 i.V.m. § 84 Unterabs. b VRG). (Regierungsrat, 26. Oktober 2010, Nr. 1121).

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