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Luzern Regierungsrat 20.08.2002 RRE Nr. 1048 (2002 III Nr. 3)

20 août 2002·Deutsch·Lucerne·Regierungsrat·HTML·796 mots·~4 min·4

Résumé

Beistandschaft auf eigenes Begehren. Aufhebung, Rückweisung zur Neubeurteilung bei Wohnsitzwechsel. Artikel 394 und 439 ZGB. Eine Beistandschaft auf eigenes Begehren ist auf Begehren der verbeiständeten Person ohne weiteres und jederzeit aufzuheben. Sie kann nicht gegen den Willen der verbeiständeten Person aufrechterhalten werden, unabhängig davon, ob diese weiterhin des Beistands bedarf. Wird die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen und hat die verbeiständete Person ihren Wohnsitz vor der Errichtung der vormundschaftlichen Massnahme verändert, ist die Vorinstanz anzuweisen, bei der Vormundschaftsbehörde des neuen Wohnsitzes die Abklärung der Frage anzuregen, ob die Anordnung einer neuen vormundschaftlichen Massnahme erforderlich ist. | Zivilrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 20.08.2002 Fallnummer: RRE Nr. 1048 LGVE: 2002 III Nr. 3 Leitsatz: Beistandschaft auf eigenes Begehren. Aufhebung, Rückweisung zur Neubeurteilung bei Wohnsitzwechsel. Artikel 394 und 439 ZGB. Eine Beistandschaft auf eigenes Begehren ist auf Begehren der verbeiständeten Person ohne weiteres und jederzeit aufzuheben. Sie kann nicht gegen den Willen der verbeiständeten Person aufrechterhalten werden, unabhängig davon, ob diese weiterhin des Beistands bedarf. Wird die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen und hat die verbeiständete Person ihren Wohnsitz vor der Errichtung der vormundschaftlichen Massnahme verändert, ist die Vorinstanz anzuweisen, bei der Vormundschaftsbehörde des neuen Wohnsitzes die Abklärung der Frage anzuregen, ob die Anordnung einer neuen vormundschaftlichen Massnahme erforderlich ist.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 2. Die Vorinstanz hatte am 4. Dezember 1998 für den Beschwerdeführer auf dessen Begehren hin eine Beistandschaft errichtet. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2001 wies sie dessen Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft ab. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2001 Beschwerde einreichen. 2.1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren sind die gleichen wie jene zur Entmündigung nach Artikel 372 ZGB. Von der betreffenden Person ist darzutun, dass sie infolge von Altersschwäche, andern Gebrechen oder von Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag (Art. 372 ZGB). Anders als im Zusammenhang mit Artikel 372 ZGB sind bei der Anordnung der Beistandschaft auf eigenes Begehren jedoch geringere Anforderungen zu stellen (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 21 zu Art. 394 ZGB). Als zusätzliches Erfordernis wird das eigene Begehren vorausgesetzt. 2.2. Die Beistandschaft endet nach Massgabe von Artikel 439 Absatz 1 (Vertretungsbeistandschaft) oder Absatz 2 ZGB (Verwaltungsbeistandschaft). Für die Beendigung der Beistandschaft auf eigenes Begehren gilt, dass sie auf Begehren der verbeiständeten Person ohne weiteres und jederzeit aufzuheben ist. Sie kann nicht gegen den Willen der verbeiständeten Person aufrechterhalten werden, unabhängig davon, ob diese weiterhin des Beistands bedarf. Im Bereich der Beendigung der Beistandschaft gilt somit die Dispositionsmaxime. Dies ist damit zu erklären, dass durch die Beistandschaft gemäss Artikel 394 ZGB die Handlungsfähigkeit weder entzogen noch beschränkt wird und die verbeiständete Person daher die Handlungen des Beistands zu durchkreuzen vermag. Entsprechend macht es auch keinen Sinn, die Massnahme aufrechtzuerhalten, wenn der Schützling ihre Aufhebung wünscht. Der Grund der Anordnung braucht nicht weggefallen zu sein, doch dürfen und müssen die Behörden anlässlich des Aufhebungsverfahrens prüfen, ob allenfalls das Verfahren zur Anordnung einer anderen Massnahme (weiterhin eine Beistandschaft oder eine Beiratschaft, Vormundschaft oder eine Massnahme der freiwilligen Sozialhilfe) durchzuführen ist. Vor der Anordnung einer anderen Massnahme ist die betroffene Person anzuhören (Thomas Geiser, Basler Kommentar, Basel 1999, N 12 zu Art. 439 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., N 13 zu Art. 394 ZGB; Hans Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 6 N 63; LGVE 1981 III Nr. 11; ZVW 1971 Nr. 29; BGE 71 II 18). Der Beschwerdeführer hatte vorliegend in seinem Schreiben vom 20. November 2001 geltend gemacht, er wolle keinen Beistand mehr. Sinngemäss hatte er damit die Aufhebung der Beistandschaft gemäss Artikel 394 ZGB beantragt. Die Beistandschaft auf eigenes Begehren wäre daher von der Vorinstanz ohne weiteres aufzuheben gewesen. Die Verwaltungsbeschwerde vom 17. Dezember 2001 ist deshalb gutzuheissen, und der Entscheid der Vorinstanz vom 7. Dezember 2001 sowie die am 4. Dezember 1998 angeordnete Beistandschaft sind aufzuheben. 3. Wenn die Rechtsmittelinstanz einen vorinstanzlichen Entscheid aufhebt, entscheidet sie in der Regel selber über die Sache (§ 140 Abs.1 VRG). Wenn besondere Gründe es erfordern, weist die Rechtsmittelinstanz die Sache mit verbindlichen Weisungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück (§ 140 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Verfahren ist zu beachten, dass die Vorinstanz mit den Verhältnissen besser vertraut ist als die Beschwerdeinstanz und zudem zur Sachverhaltsabklärung besser geeignet ist (Geiser, a.a.O., N 13 zu Art. 373 ZGB). Wie den Akten zu entnehmen ist, bestehen im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer vormundschaftlichen Massnahme. Bei dieser Sachlage wäre die Streitsache somit an sich zur Prüfung der Frage, ob die Anordnung einer neuen vormundschaftlichen Massnahme erforderlich ist, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Begründet eine Person einen neuen Wohnsitz, nachdem über sie eine Beistandschaft errichtet worden ist, so kann sie ausschliesslich am neuen Wohnsitz entmündigt, verbeiratet oder verbeiständet werden. Die Vormundschaftsbehörde am früheren Wohnsitz ist auch dann nicht zuständig, wenn sie die Beistandschaft entgegen der analog anwendbaren Vorschrift des Artikels 377 Absatz 2 ZGB nicht an die Behörde des neuen Wohnsitzes weitergegeben, sondern selbst weitergeführt hat (BGE 126 III 415 ). Der Beschwerdeführer wohnte bei Errichtung der Beistandschaft auf eigenes Begehren in A, heute wohnt er in B. Damit liegt die Zuständigkeit zur Anordnung neuer vormundschaftlicher Massnahmen nicht mehr bei der Vorinstanz, sondern bei der Vormundschaftsbehörde von B. Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, dieser nunmehr zuständigen Vormundschaftsbehörde die Abklärung der Frage anzuregen, ob die Anordnung einer neuen vormundschaftlichen Massnahme erforderlich ist (vgl. BGE 126 III 415 E. 3 S. 420).

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