Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Opferhilfe Entscheiddatum: 19.05.2009 Fallnummer: KA 09 50 LGVE: 2009 I Nr. 57 Leitsatz: Art. 35 lit. d OHG. Gegenüberstellung gegen den Willen des Opfers. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 35 lit. d OHG. Gegenüberstellung gegen den Willen des Opfers.
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Auf Strafanzeige von Y. führt das Amtsstatthalteramt gegen X. eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Ausnützung der Notlage. Am 27. Januar 2009 wurde Y. zu einer untersuchungsrichterlichen Zeugeneinvernahme vorgeladen. Da X. nicht bereit war, den Wunsch von Y., die Einvernahme ohne persönliche Konfrontation mit ihm durchzuführen, zu respektieren, teilte das Amtsstatthalteramt X. am 27. Februar 2009 mit, die Strafuntersuchung werde mit einer Video-Einvernahme der Zeugin bzw. des Opfers fortgesetzt. Am 20. März 2009 wurde Y. auf den 27. März 2009 bei der Kantonspolizei Luzern in das Videobefragungszimmer vorgeladen. Am 24. März 2009 reichte X. bei der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts Rekurs wegen Einschränkung der Parteirechte im Sinne von § 68ter StPO ein und verlangte insbesondere, dass ihm die Möglichkeit einzuräumen sei, an der Einvernahme von Y. persönlich teilzunehmen und ihr persönlich Fragen zu stellen.
Aus den Erwägungen: Nach Art. 35 lit. d OHG bzw. Art. 5 Abs. 5 aOHG darf eine Gegenüberstellung gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (vgl. zur leicht abweichenden Formulierung in § 48quinquies Abs. 3 StPO, die der früheren Fassung von Art. 5 Abs. 5 OHG entspricht: BBl 2000 3761). Grundsätzlich ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweise und Ersatzmassnahmen in Frage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden (BGE 129 I 151, 159 E. 5; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG], Zürich 1998, S. 160; Susanne Schaffner-Hess, Kommentar zum OHG, 2. Aufl., Bern 2005, Art. 5 OHG N 36 i.V.m. N 33 f.). Zu denken ist dabei insbesondere an den Einsatz von Videosystemen oder anderen technischen Hilfsmitteln, die es dem Beschuldigten und/oder seinem Verteidiger erlauben, den Ausführungen des Opfers unmittelbar zu folgen, ohne im gleichen Raum anwesend zu sein (BBl 2000 3758 f.; Schaffner-Hess, a.a.O., Art. 5 OHG N 33). Mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist es beispielsweise vereinbar, wenn der Angeschuldigte während der Befragung der Zeugin den Saal zu verlassen hat, solange der Anwalt Fragen stellen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2008 vom 02.06.2008 E. 2.4). Da der Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör durch die vom Amtsstatthalter angeordnete Videobefragung gewahrt wird, kann von einer Gegenüberstellung der Geschädigten mit dem Angeschuldigten abgesehen werden.
Kriminal- und Anklagekommission, 19. Mai 2009 (KA 09 50)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 1. Oktober 2009 abgewie-sen [1B_193/2009].)