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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 09.08.2007 KA 07 67 (2007 I Nr. 53)

9 août 2007·Deutsch·Lucerne·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·381 mots·~2 min·4

Résumé

§ 66 StPO. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nicht auch das Recht auf Anfertigung und Zustellung von Fotokopien der Akten. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 09.08.2007 Fallnummer: KA 07 67 LGVE: 2007 I Nr. 53 Leitsatz: § 66 StPO. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nicht auch das Recht auf Anfertigung und Zustellung von Fotokopien der Akten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 66 StPO. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nicht auch das Recht auf Anfertigung und Zustellung von Fotokopien der Akten. ======================================================================

Die Amtsstatthalterin wies das Gesuch des Angeschuldigten vom 17. Mai 2007 um (erneute) Akteneinsicht mit der Begründung ab, er habe die gesamten Akten bereits am 10. Mai 2007 persönlich beim Amtsstatthalteramt einsehen können, und die Akten hätten sich in der Zwischenzeit nicht erweitert. Dagegen rekurrierte der Angeschuldigte. Er beantragte, ihm seien sämtliche Akten in Kopie zuzustellen. Die Kriminal- und Anklagekommission wies das Gesuch ab.

Aus den Erwägungen: 5.1. Die luzernische Strafprozessordnung gewährt den Parteien und ihren Vertretern das Recht, die Untersuchungsakten einzusehen (§ 66 StPO). Dieses Recht wurde dem Angeschuldigten am 10. Mai 2007 gewährt. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass ihm - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid - nicht die gesamten Akten vorgelegt worden sind.

Im Gegensatz zur luzernischen Zivilprozessordnung (§ 61 Abs. 2 ZPO) haben die Parteien im Strafverfahren kein ausdrückliches Recht, sich Kopien erstellen zu lassen. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst in erster Linie den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen und daraus Notizen zu machen. Zwar hat das Bundesgericht erwogen, die Parteien könnten gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV unter Umständen auch die Herstellung und Herausgabe von Fotokopien verlangen, allerdings nur in Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass dies ohne grossen Aufwand möglich ist (BGE 116 IA 327 f., 112 Ia 380, 108 Ia 8).

5.2. Wie das Zürcher Obergericht festgehalten hat (ZR 105 [2006] Nr. 35), würde ein weit gefasster Anspruch der Parteien auf Anfertigung und Zustellung von Fotokopien den Behörden zwar nicht unbedingt im einzelnen Fall, aber - da bei der unumgänglich rechtsgleichen Anwendung sehr viele Prozessparteien in den Genuss dieser Leistungen kämen - sehr wohl insgesamt einen untragbaren Mehraufwand verursachen. Das Recht, Fotokopien von Akten herauszuverlangen, muss daher auf eigentliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Zu denken ist etwa an Prozessparteien, die vielleicht nur ein einziges Aktenstück einsehen wollen und dafür eine umständliche Reise auf sich nehmen müssen, während ihnen mit minimalem Aufwand eine Fotokopie zugestellt werden kann.

Kriminal- und Anklagekommission, 9. Juli 2007 (KA 07 67)

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