Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 08.02.2007 Fallnummer: KA 07 4 LGVE: 2007 I Nr. 48 Leitsatz: Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB. Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der elterlichen Obhut können hinsichtlich der eigenen Kinder den Tatbestand der Entführung nicht erfüllen. Sie erfüllen auch nicht den Tatbestand der Freiheitsberaubung, wenn den Kindern die Freiheit am neuen Aufenthaltsort nicht vollständig entzogen wird. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB. Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der elterlichen Obhut können hinsichtlich der eigenen Kinder den Tatbestand der Entführung nicht erfüllen. Sie erfüllen auch nicht den Tatbestand der Freiheitsberaubung, wenn den Kindern die Freiheit am neuen Aufenthaltsort nicht vollständig entzogen wird.
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A. stellte gegen ihren Ehemann Strafklage wegen Entführung ihrer drei gemeinsamen Kinder. Nach durchgeführter Strafuntersuchung überwies das Amtsstatthalteramt die Strafsache wegen mehrfacher Entziehung von Unmündigen nach Art. 220 StGB und mehrfacher Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB dem Kriminalgericht zur Beurteilung. Der Angeschuldigte rekurrierte an die Staatsanwaltschaft. Dieses gelangte an die Kriminal- und Anklagekommission (KAK) mit dem Antrag, die Untersuchung bezüglich des Vorwurfs der Entführung einzustellen.
Aus den Erwägungen: 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte der KAK gestützt auf § 157 Abs. 2 StPO von Amtes wegen, die Untersuchung sei bezüglich des Vorwurfs der Entführung bzw. der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB einzustellen. Sie führt aus, nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der elterlichen Obhut den Tatbestand der Entführung hinsichtlich ihrer eigenen Kinder nicht erfüllen. Anderes gelte, wenn das Obhutsrecht, z.B. im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 137 ZGB) oder bei Eheschutzmassnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB), ausschliesslich einem Elternteil zugesprochen worden sei. Dann erlösche die Befugnis des andern Elternteils, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Mit Entscheid vom 25. Januar 2001, rechtskräftig geworden am 28. Mai 2001, habe das Amtsgericht das alleinige Obhutsrecht für die drei Kinder auf ihre Mutter A. übertragen. Der Angeschuldigte habe sich demnach erst ab dem 29. Mai 2001 der Entführung seiner eigenen Kinder strafbar machen können. Indem er die Kinder anfangs August 2000 ins Ausland nach Z. gebracht habe, habe er den objektiven Tatbestand nicht erfüllt. Der Angeschuldigte habe auch keine Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch "Gefangenhalten" begangen. Die Kinder seien nicht um die Möglichkeit, ihren Aufenthaltsort zu wechseln, gebracht worden. Das Hindern der Kinder, an ihren gewohnten Aufenthaltsort in der Schweiz zurückzukehren, könne höchstens eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB darstellen.
4.2. Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann zugestimmt werden. Der Inhaber der elterlichen Sorge und Obhut, der gerade das Recht hat, über den Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden, kann das Delikt der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB nicht begehen (BGE 126 IV 221 E. 1b; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 5 N 40; Delnon/Rüdy, Basler Komm., N 14 zu Art. 183 StGB). Anders liegt es, wenn er dazu nicht (mehr) berechtigt ist und das Obhutsrecht einem Elternteil allein zugewiesen ist (BGE 126 IV 221 E. 1 lit. b). Der Angeschuldigte hat seine drei Kinder anfangs August 2000 nach Z. gebracht. Mit Entscheid vom 25. Januar 2001 des Amtsgerichtspräsidenten bzw. der Instruktionsrichterin wurde die elterliche Obhut über die Kinder B., C. und D. für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Mutter zugeteilt. Dieser Entscheid wurde am 28. Mai 2001 rechtskräftig. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte sich der Angeschuldigte der Entführung seiner Kinder strafbar machen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, kann im Umstand, dass der Angeschuldigte die Kinder nach der rechtskräftigen Übertragung der alleinigen Obhut über die Kinder an seine Ehefrau nicht zurückbrachte, keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB erblickt werden. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter sein Opfer an einen andern Ort verbringt, wo es sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet. Der Täter muss über sein Opfer durch Verbringen an einen andern Ort eine gewisse Machtposition erlangen. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits am Wegbringen des Opfers an einen andern Ort und - als Folge davon - an einer bestimmten Machtposition des Täters (vgl. BGE 118 IV 61 E. 2 b; Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 381; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 29 zu Art. 183 StGB).
Auch der Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt, setzt diese doch voraus, dass den Opfern am neuen Aufenthaltsort die Freiheit vollständig entzogen wird (Rehberg/Donatsch/Schmid, a.a.O., S. 381). Dies war hier nicht der Fall, wie aus den Untersuchungsergebnissen hervorgeht. So besuchten die Kinder in Z. die Schule und unternahmen viel mit ihrem Cousin.
Kriminal- und Anklagekommission, 8. Februar 2007 (KA 07 4)