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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 10.05.2006 KA 06 39 (2006 I Nr. 55)

10 mai 2006·Deutsch·Lucerne·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·578 mots·~3 min·4

Résumé

Art. 18 StGB; Art. 67 URG; Art. 23 UWG. Eventualvorsatz. Wer sich bei seinem Anwalt absichert, dass sein Prospekt weder urheberrechtlich bedenklich noch unlauter ist, kann strafrechtlich nicht belangt werden. | Strafrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 10.05.2006 Fallnummer: KA 06 39 LGVE: 2006 I Nr. 55 Leitsatz: Art. 18 StGB; Art. 67 URG; Art. 23 UWG. Eventualvorsatz. Wer sich bei seinem Anwalt absichert, dass sein Prospekt weder urheberrechtlich bedenklich noch unlauter ist, kann strafrechtlich nicht belangt werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 18 StGB; Art. 67 URG; Art. 23 UWG. Eventualvorsatz. Wer sich bei seinem Anwalt absichert, dass sein Prospekt weder urheberrechtlich bedenklich noch unlauter ist, kann strafrechtlich nicht belangt werden.

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X. war früher Chefarchitekt bei der Privatklägerin und arbeitet heute für die Generalunternehmerin Y. AG. Diese liess einen Prospekt "Architektur und Design by X." erstellen. Darin sind Gebäude abgebildet, die von X. in seiner Funktion als Chefarchitekt bei der Privatklägerin entworfen und von dieser realisiert worden sind. Die Privatklägerin erhob Strafklage gegen Z. (Angeschuldigter) als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Y. AG wegen Urheberrechtsverletzung sowie wegen unlauteren Wettbewerbs. Der Amtsstatthalter stellte die Strafuntersuchung gegen Z. ein, unter anderem weil es am Vorsatz fehle, da sich Z. vor der Herausgabe des Prospekts über die Rechtmässigkeit der Abbildungen bei seinem Anwalt erkundigt und dieser eine Verletzung des Urheberrechts verneint habe. Die Privatklägerin rekurrierte an die Kriminal- und Anklagekommission und verlangte die Überweisung an das zuständige Gericht. Die Kriminal- und Anklagekommission schützte den Einstellungsentscheid.

Aus den Erwägungen: Unter diesen Umständen (Anm. Red.: Einholen rechtlichen Rats) kann dem Angeschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe es in Kauf genommen, "etwas Rechtswidriges zu tun". Vielmehr liess er sich wegen seiner ursprünglichen Bedenken juristisch beraten und stimmte der Realisierung des Prospekts erst zu, nachdem Rechtsanwalt A. die Rechtslage aus urheber- und wettbewerbsrechtlicher Sicht eingehend abgeklärt und ihm darüber Bericht erstattet hatte. Dass er dafür seinen "Hausjuristen" zuzog, liegt auf der Hand. Er durfte auch darauf vertrauen, objektiv richtig beraten zu werden. Anwältinnen und Anwälte haben ihren Beruf sorgfältig und fachgemäss auszuüben. Sind Spezialkenntnisse erforderlich, kann der Allgemeinpraktiker verpflichtet sein, einen Spezialisten um Rat zu fragen oder das Mandat abzutreten (Fellmann, Berner Komm., N 408 und 410 zu Art. 398 OR; Kull, Die zivilrechtliche Haftung des Anwalts gegenüber dem Mandanten, der Gegenpartei und Dritten, Zürich 2000, S. 62). Die Verantwortung für eine umfassende und sachgemässe Beratung des Klienten liegt in jedem Fall beim Anwalt als Auftragnehmer, weshalb der Einwand der Privatklägerin, der Angeschuldigte hätte die Urheberrechtsfrage von sich aus einem Spezialisten für Immaterialgüterrecht unterbreiten müssen, fehl geht. Der Angeschuldigte durfte sich auf die Auskunft von Rechtsanwalt A. verlassen, die er auch eingeholt hatte, bevor er den Auftrag zum Druck des fraglichen Prospekts erteilte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 19.3.1997 E. 2c/aa, in: sic! 1997 S. 315, wo der Beschuldigte ein Patentanwaltsbüro erst einschaltete, nachdem er die inkriminierten Prospekte an Ausstellungen und Messen aufgelegt hatte). Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, der Angeschuldigte habe den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich gehalten und in Kauf genommen. Seine Darstellung, er habe mit Sicherheit die Privatklägerin nicht schädigen wollen, ist glaubwürdig, zumal die Y. AG mit ihr damals noch geschäftliche Beziehungen hatte. Es kann mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass der Angeschuldigte bei der Herstellung, der Herausgabe und dem Versand des Prospekts weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich handelte. Es fehlt somit an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes, weshalb sich weitere Abklärungen hinsichtlich der objektiven Tatbestandselemente erübrigen. Eine Bestrafung des Angeschuldigten nach Art. 67 URG und Art. 23 UWG erscheint bei der gegebenen Sachlage als unwahrscheinlich. Der Amtsstatthalter hat die Strafuntersuchung wegen Urheberrechtsverletzung und Verstosses gegen das UWG daher zu Recht eingestellt.

Kriminal- und Anklagekommission, 10. Mai 2006 (KA 06 39)

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