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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 22.09.2004 KA 04 83 (2004 I Nr. 69)

22 septembre 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·592 mots·~3 min·4

Résumé

§ 277 Abs. 1 StPO. Die blosse Feststellung, dass das Verhalten der angeschuldigten Person erheblich von jenem eines Durchschnittsmenschen abweiche, ohne die angeblich verletzte Norm zu bezeichnen, genügt nicht, um ihr (amtliche) Verfahrenskosten zu überbinden. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 22.09.2004 Fallnummer: KA 04 83 LGVE: 2004 I Nr. 69 Leitsatz: § 277 Abs. 1 StPO. Die blosse Feststellung, dass das Verhalten der angeschuldigten Person erheblich von jenem eines Durchschnittsmenschen abweiche, ohne die angeblich verletzte Norm zu bezeichnen, genügt nicht, um ihr (amtliche) Verfahrenskosten zu überbinden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 277 Abs. 1 StPO. Die blosse Feststellung, dass das Verhalten der angeschuldigten Person erheblich von jenem eines Durchschnittsmenschen abweiche, ohne die angeblich verletzte Norm zu bezeichnen, genügt nicht, um ihr (amtliche) Verfahrenskosten zu überbinden.

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In einem Kostenrekurs führte die Kriminal- und Anklagekommission aus:

3.- Wird die angeschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, sind die Kosten dem Staat zu überbinden (§ 276 Abs. 1 StPO), sofern nicht der Angeschuldigte kostenpflichtig ist (§ 277 Abs. 1 StPO) oder die Kosten dem Privatkläger aufzuerlegen sind (§ 278 Abs. 1 StPO).

Hat die angeschuldigte Person das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht und in diesem Sinne zum Verfahren oder dessen Verzögerung Anlass gegeben, sind ihr gemäss § 277 Abs. 1 StPO trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Kosten zu überbinden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ihr Verhalten als in irgendeiner Form belastend bezeichnet werden kann (LGVE 1981 I Nr. 58). Die Kostenüberbindung darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (Max. XI Nr. 178 und BGE 116 Ia 162, 174 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenüberbindung auf den Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit der Bundesverfassung und der europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147, 155; 119 Ia 332, 334; 116 Ia 162, 175). (¿)

4.- Der Amtsstatthalter hat die Strafuntersuchung gegen den Rekurrenten wegen sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) eingestellt, weil die beiden Privatklägerinnen mit Schreiben vom 1. Mai 2004 ihren Strafantrag zurückgezogen hatten.

Den Kostenentscheid hat der Amtsstatthalter damit begründet, dass der Rekurrent sich "im landläufigen Ausdruck als Spanner betätigt" habe. Dafür habe er sich bei den Privatklägerinnen auch entschuldigt. Sein Verhalten weiche erheblich von dem eines Durchschnittsmenschen ab. Er habe damit gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossen. Dieses Verhalten sei die direkte Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen. Es rechtfertige sich somit, dem Rekurrenten die Verfahrenskosten (gemeint sind die amtlichen Kosten) und seine eigenen Parteikosten zu überbinden.

Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Der Amtsstatthalter nennt im Kostenpunkt keine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, gegen die der Rekurrent in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar verstossen hat. Es genügt nicht, einfach festzustellen, dass das Verhalten des Rekurrenten erheblich von jenem eines Durchschnittsmenschen abweiche, ohne die angeblich verletzte Norm zu bezeichnen. Es liegt auch keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vor (Art. 28 ZGB), zumal sich die Privatklägerinnen ausschliesslich durch das angebliche, jedoch unbewiesen gebliebene Onanieren des Rekurrenten verletzt fühlten. Eine andere geschriebene oder ungeschriebene Rechtsnorm, welche das Verhalten des Rekurrenten erfassen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Rekurrent verletzte somit keine Verhaltensnorm im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn es auch als moralisch und sittlich problematisch erscheinen mag. Die Überbindung der Untersuchungskosten auf den Rekurrenten erfolgte daher zu Unrecht. (¿)

Kriminal- und Anklagekommission, 22. September 2004 (KA 04 83)

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