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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 07.10.2004 KA 04 117 (2004 I Nr. 63)

7 octobre 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·458 mots·~2 min·4

Résumé

§ 34 Abs. 2 StPO. Einem Angeschuldigten, der sich im Zeitpunkt des Gesuchs um amtliche Verteidigung aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einer psychiatrischen Klinik befindet, ist in sinngemässer Anwendung von § 34 Abs. 2 Ziff. 1 StPO (amtliche Verteidigung für die Dauer der Untersuchungshaft und der Präventivhaft) ein amtlicher Verteidiger beizugeben, auch wenn kein besonders schwerer Eingriff in seine Rechte droht. | Strafprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 07.10.2004 Fallnummer: KA 04 117 LGVE: 2004 I Nr. 63 Leitsatz: § 34 Abs. 2 StPO. Einem Angeschuldigten, der sich im Zeitpunkt des Gesuchs um amtliche Verteidigung aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einer psychiatrischen Klinik befindet, ist in sinngemässer Anwendung von § 34 Abs. 2 Ziff. 1 StPO (amtliche Verteidigung für die Dauer der Untersuchungshaft und der Präventivhaft) ein amtlicher Verteidiger beizugeben, auch wenn kein besonders schwerer Eingriff in seine Rechte droht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 34 Abs. 2 StPO. Einem Angeschuldigten, der sich im Zeitpunkt des Gesuchs um amtliche Verteidigung aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einer psychiatrischen Klinik befindet, ist in sinngemässer Anwendung von § 34 Abs. 2 Ziff. 1 StPO (amtliche Verteidigung für die Dauer der Untersuchungshaft und der Präventivhaft) ein amtlicher Verteidiger beizugeben, auch wenn kein besonders schwerer Eingriff in seine Rechte droht.

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In einem Rekursverfahren betreffend die Beigabe eines amtlichen Verteidigers führte die Kriminal- und Anklagekommission Folgendes aus:

3.- Ist der Angeschuldigte aus finanziellen Gründen ausserstande, einen Verteidiger beizuziehen, ist ihm gemäss § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO auf Verlangen ein amtlicher Verteidiger beizugeben, wenn bei einer nach Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Sache mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder mit einer Massnahme nach Art. 42 bis 44 oder 100bis StGB zu rechnen ist. Mit dieser durch die Teilrevision vom 26. Juni 1989 eingefügten Bestimmung sollte die amtliche Verteidigung erweitert und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen zumindest dann ein Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung besteht, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und die Strafsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen ist (Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern, 1987, S. 965).

3.1. Der Angeschuldigte ist unbestritten Sozialhilfeempfänger. Damit ist er aus finanziellen Gründen ausserstande, selbst einen Verteidiger beizuziehen.

3.2. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Angeschuldigte im Zeitpunkt des Gesuchs um amtliche Verteidigung vom 27. Juli 2004 aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der psychiatrischen Klinik befand. Dort wurde er nach einem Aufenthalt von rund einem Monat anfangs August 2004 entlassen, musste aber weiterhin ärztlich behandelt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Angeschuldigte aufgrund seiner damaligen psychischen Verfassung, die eine längere stationäre Behandlung nötig machte, nicht in der Lage war, seine Interessen im hängigen Strafverfahren selbständig wahrzunehmen. Auch wenn nicht anzunehmen war, dass ein besonders schwerer Eingriff in seine Rechte drohte, kam damit jedenfalls eine tatsächliche Schwierigkeit hinzu, die es rechtfertigt, dem Angeschuldigten ab Einreichung des Gesuchs einen amtlichen Verteidiger beizugeben. Zudem befand sich der Angeschuldigte im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in der Klinik, was eine sinngemässe Anwendung von § 34 Abs. 2 Ziff. 1 StPO (amtliche Verteidigung für die Dauer der Untersuchungshaft und der Präventivhaft) nahelegt.

Kriminal- und Anklagekommission, 7. Oktober 2004 (KA 04 117)

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