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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 13.08.2010 SK 10 52 (2010 I Nr. 35)

13 août 2010·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·571 mots·~3 min·4

Résumé

Art. 46 Abs. 2 und 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 43 Abs. 1 lit. g, 117 Abs. 3 HRegV. Hat eine Aktiengesellschaft am Ort des statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro, sondern ein Domizil bei einer anderen Aktiengesellschaft, so sind ihr Betreibungsurkunden an dem aus dem Handelsregister ersichtlichen Domizil zuzustellen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 13.08.2010 Fallnummer: SK 10 52 LGVE: 2010 I Nr. 35 Leitsatz: Art. 46 Abs. 2 und 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 43 Abs. 1 lit. g, 117 Abs. 3 HRegV. Hat eine Aktiengesellschaft am Ort des statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro, sondern ein Domizil bei einer anderen Aktiengesellschaft, so sind ihr Betreibungsurkunden an dem aus dem Handelsregister ersichtlichen Domizil zuzustellen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 46 Abs. 2 und 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 43 Abs. 1 lit. g, 117 Abs. 3 HRegV. Hat eine Aktiengesellschaft am Ort des statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro, sondern ein Domizil bei einer anderen Aktiengesellschaft, so sind ihr Betreibungsurkunden an dem aus dem Handelsregister ersichtlichen Domizil zuzustellen.

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Ein Gläubiger leitete mehrere Betreibungen gegen eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A. ein, deren Domizil sich bei einer anderen Aktiengesellschaft in A. befindet. Der einzige Verwaltungsrat der betriebenen Aktiengesellschaft wohnt in W. Auf dessen Anweisung liess das Betreibungsamt A. Zahlungsbefehle rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt W. zustellen. Dagegen beschwerte sich der Gläubiger bei der unteren Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde abwies. Auf Beschwerde-Weiterzug des Gläubigers äusserte sich das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) zur Vorgehensweise in einem solchen Fall.

Aus den Erwägungen: Für Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz ist der Hauptsitz ausschliesslicher allgemeiner Betreibungsort (Art. 46 Abs. 2 SchKG). Die gesetzliche Ordnung der Betreibungsorte ist zwingend und von Amtes wegen zu beachten (Schmid, Basler Komm., Art. 46 SchKG N 7). Hat die Gesellschaft am Ort des statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro, so muss im Handelsregister eingetragen werden, bei wem sich an diesem Ort das Domizil befindet (Art. 43 Abs. 1 lit. g, Art. 117 Abs. 3 HRegV). Nicht nur der Betreibungsort, sondern auch die Zustellung der Betreibungsurkunden wird durch die abschliessende Regelung des Schuldbetreibungsrechts bestimmt. Diese gilt zwingend und zwar sowohl für den Betreibenden, als auch für jeden, der aufgrund der gesetzlichen Ordnung zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden berechtigt ist. In dem gegen eine Aktiengesellschaft eröffneten Betreibungsverfahren hat die Zustellung der Betreibungsurkunden an einen Vertreter derselben zu erfolgen; als solcher gilt jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Hat eine Aktiengesellschaft - wie dies vorliegend der Fall ist - bei einer anderen Aktiengesellschaft ein Domizil begründet, sind Mitteilungen aller Art grundsätzlich an dieses Domizil zu richten, da es gleichsam die Empfangsstelle der juristischen Person ist. Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann. Übernimmt eine Aktiengesellschaft das Domizil einer Aktiengesellschaft, wie dies hier die X. AG für die Beschwerdegegnerin tut, so sind Betreibungsurkunden dem nach Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zuständigen Vertreter der Domizilhalterin (hier also der X. AG) auszuhändigen. Bei dieser Sachlage ist die Zustellung an den Verwaltungsrat V. persönlich nicht zulässig (vgl. zum Ganzen: BGE 119 III 57 E. 3 S. 58 f. mit weiteren Verweisen). Basiert demnach die angefochtene Gebührenrechnung auf einer unzulässigen Zustellung, die zusätzliche Kosten verursacht, können diese Kosten jedenfalls nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden, auch nicht vorschussweise. Der Beschwerde-Weiterzug erweist sich in diesem Sinne als begründet. Der Klarheit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass die Zustellung nicht zu wiederholen ist, da dies einem unnötigen Formalismus gleichkäme, da die Zustellung letztlich an den für die Gesellschaft handlungsbevollmächtigten V. gelangt ist und dieser bereits Rechtsvorschlag erhoben hat. Aus der Sicht der Schuldnerin erleidet diese dadurch keinen Rechtsnachteil, ebenso wenig der Gläubiger.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 13. August 2010 (SK 10 52)

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