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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 14.04.2008 SK 08 14 (2008 I Nr. 41)

14 avril 2008·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·266 mots·~1 min·4

Résumé

Art. 93 Abs. 1 SchKG. Lohnpfändung: Einkommen und Auslagen für das Stiefkind sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 14.04.2008 Fallnummer: SK 08 14 LGVE: 2008 I Nr. 41 Leitsatz: Art. 93 Abs. 1 SchKG. Lohnpfändung: Einkommen und Auslagen für das Stiefkind sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 93 Abs. 1 SchKG. Lohnpfändung: Einkommen und Auslagen für das Stiefkind sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen.

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Im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens hatte das Obergericht die Lohnpfändung eines Schuldners zu prüfen, der mit seiner Ehefrau und deren Tochter im gleichen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer rügte die Anrechnung der gesamten Alimentenzahlungen für die Stieftochter als Einkommen seiner Frau. Die Unterhaltsbeiträge seien für den Lebensunterhalt der Stieftochter bestimmt.

Aus den Erwägungen: Unter Hinweis auf BGE 115 Ia 326 E. 3a stellte das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, im Fall eines alleinerziehenden Elternteils, welcher mit unmündigen Kindern zusammenlebe und für diese vom nicht obhutsberechtigten Elternteil Unterhaltsbeiträge erhalte, seien in der Notbedarfsberechnung des obhutsberechtigten Schuldners keine Grundbeträge für die Kinder einzusetzen, und die Kinderalimente dürften bei seinem Einkommen nicht aufgerechnet werden. Denn aus dem Kinderunterhaltsbeitrag, welcher dem Kind, nicht dem obhutsberechtigten Elternteil zustehe (Art. 289 Abs. 1 ZGB), sei der Lebensbedarf des Kindes, also auch sein aus dem Grundbetrag zu bestreitender Notbedarf zu decken (Urteil des Bundesgerichts 7B.35/2005 vom 24.03.2005 E. 4.2). Dieser Grundsatz ist auch hier zu berücksichtigen. Daher sind einerseits beim Notbedarf des Schuldners die Positionen, welche die Stieftochter A. betreffen, zu streichen (Kinderzuschlag, Anteil an Mietzins und Krankenkasse), und andererseits dürfen auf der Einkommensseite die Alimente und die Kinderzulagen für A. nicht berücksichtigt werden.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 14. April 2008 (SK 08 14)

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