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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 23.03.2006 SK 06 18 (2006 I Nr. 49)

23 mars 2006·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·438 mots·~2 min·6

Résumé

Art. 80 ff. SchKG. Der Feststellungsentscheid über die Rechtmässigkeit einer Mietzinserhöhung ist kein definitiver Rechtsöffnungstitel. Zusammen mit dem ursprünglichen Mietvertrag und der Mietvertragsänderung berechtigt er aber zur provisorischen Rechtsöffnung. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 23.03.2006 Fallnummer: SK 06 18 LGVE: 2006 I Nr. 49 Leitsatz: Art. 80 ff. SchKG. Der Feststellungsentscheid über die Rechtmässigkeit einer Mietzinserhöhung ist kein definitiver Rechtsöffnungstitel. Zusammen mit dem ursprünglichen Mietvertrag und der Mietvertragsänderung berechtigt er aber zur provisorischen Rechtsöffnung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 80 ff. SchKG. Der Feststellungsentscheid über die Rechtmässigkeit einer Mietzinserhöhung ist kein definitiver Rechtsöffnungstitel. Zusammen mit dem ursprünglichen Mietvertrag und der Mietvertragsänderung berechtigt er aber zur provisorischen Rechtsöffnung.

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Der Kläger betrieb den Beklagten für Mietzinsrestanzen, die sich aus einer Mietzinserhöhung ergeben hatten. Diese Mietzinserhöhung war im Zuge eines WEG-finanzierten Umbaus erfolgt und vom zuständigen Bundesamt für Wohnungswesen in einem vom Beklagten angestrengten Anfechtungsverfahren mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. Januar 2002 als rechtmässig beurteilt worden. Die Vorinstanz qualifizierte diese Verfügung des Bundesamtes für Wohnungswesen als definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und erteilte dem Kläger für die Mietzinsrestanz die definitive Rechtsöffnung. Im Rekursverfahren vor Obergericht machte der Beklagte geltend, diese Verfügung des Bundesamtes für Wohnungswesen erörtere nur miettechnische Aspekte und enthalte keine Verpflichtung an ihn, dem Kläger eine Zahlung zu leisten.

Aus den Erwägungen: Die Verfügung des Bundesamtes für Wohnungswesen vom 28. Januar 2002 entspricht dem Entscheid des Zivilrichters über eine Anfechtungsklage nach Art. 270b OR. Hier wie dort beschränkt sich die Missbrauchsüberprüfung auf die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Rechtsausübung und greift in ihrem Resultat dann, wenn ein Missbrauch vorliegt, nicht unmittelbar in den Verrtag als solchen bzw. in dessen Bestimmungen zum geschuldeten Entgelt ein. Die Missbrauchsfeststellung begrenzt nur das Gestaltungsrecht des Vermieters in Bezug auf seine vertragsändernden Wirkungen. Urteile, die im Rahmen eines Verfahrens gemäss Art. 270b OR ergehen, sind deshalb Feststellungsurteile und nicht Gestaltungsurteile. Das trifft auch auf die Verfügung des Bundesamtes für Wohnungswesen vom 28. Januar 2002 zu. Als solche berechtigen solche Urteile zusammen mit dem Mietvertrag, auf dem sie basieren, sowie der Erhöhungsanzeige zur Rechtsöffnung, allerdings nur im Sinne von Art. 82 SchKG. Denn solche Urteile sprechen sich verbindlich, d.h. den Mieter grundsätzlich im Rahmen seiner vertraglich begründeten Schuldverpflichtung bindend, über die generell zulässige Höhe eines Mietzinses nach einer zulässigen und gültigen Vertragsänderung aus. Sie äussern sich hingegen nicht zum Bestand einer konkreten, in Betreibung gesetzten Mietzinsforderung wie ein Leistungsurteil und können daher keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne der Art. 80 f. SchKG darstellen (Higi, Zürcher Komm., N 13 f. zu Art. 270b OR). Dem Kläger ist somit gestützt auf den ursprünglichen Mietvertrag vom 25. Mai 1998, die Mietvertragsänderung vom 17. Dezember 1999 und die Verfügung des Bundesamtes für Wohnungswesen vom 28. Januar 2002 für die ausgewiesene Mietzinserhöhung die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 23. März 2006 (SK 06 18)

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