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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 22.09.2004 SK 04 87 (2004 I Nr. 27)

22 septembre 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·567 mots·~3 min·4

Résumé

Art. 530 OR; § 50 Abs. 2 ZPO. Beauftragen einfache Streitgenossen den gleichen Anwalt mit ihrer Vertretung, bilden sie nicht automatisch eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR. | OR (Obligationenrecht)

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 22.09.2004 Fallnummer: SK 04 87 LGVE: 2004 I Nr. 27 Leitsatz: Art. 530 OR; § 50 Abs. 2 ZPO. Beauftragen einfache Streitgenossen den gleichen Anwalt mit ihrer Vertretung, bilden sie nicht automatisch eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 530 OR; § 50 Abs. 2 ZPO. Beauftragen einfache Streitgenossen den gleichen Anwalt mit ihrer Vertretung, bilden sie nicht automatisch eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR.

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Der Beklagte wurde in einem Besitzesschutzprozess zur Bezahlung einer Anwaltskostenentschädigung an die beiden Kläger verpflichtet und dafür von diesen betrieben. Im Rechtsöffnungsverfahren wendete der Beklagte ein, die Betreibungsforderung sei durch Verrechnung untergegangen. Er habe die Betreibungsforderung mit Parteientschädigungen verrechnet, die ihm in diversen Verfahren gegenüber dem Kläger 1 zugesprochen worden seien. Die Kläger bestritten die Zulässigkeit der Verrechnung mit der Begründung, es fehle an der Gegenseitigkeit der Forderungen, da die Betreibungsforderung nicht dem Kläger 1 allein, sondern der aus beiden Klägern bestehenden einfachen Gesellschaft zustehe, die sie zur gemeinsamen Abwehr der Besitzesschutzansprüche des Beklagten (d.h. Klägers des dortigen Verfahrens) gebildet hätten. Die Amtsgerichtspräsidentin erachtete den Nachweis einer einfachen Gesellschaft zu Prozesszwecken als nicht erbracht. Vor Obergericht war einzig diese Frage streitig.

Aus den Erwägungen: Unbestritten ist, dass sich die Kläger im Besitzesschutzprozess, der dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegt, durch den gleichen Anwalt haben vertreten lassen. Dieser Umstand allein reicht indes nicht aus zum Nachweis einer einfachen Gesellschaft. Der ausdrückliche Abschluss einer solchen mittels Gesellschaftsvertrag wird nicht behauptet. Für die Annahme eines stillschweigenden Vertragsabschlusses fehlt es an Indizien. Die separate Bevollmächtigung des Anwaltes in zwei getrennten Urkunden spricht eher gegen das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft, auch wenn für beide "Gesellschafter" der Kläger 1 handelte. Bei einer einfachen Gesellschaft wäre es näher gelegen, dass der Kläger 1 auf einer einzigen Vollmachtsurkunde für beide "Gesellschafter" unterzeichnet hätte. Wird ein Anwalt von einer einfachen Gesellschaft beauftragt, so kommt das in der Vollmacht in der Regel zum Ausdruck, indem eine einzige Vollmacht ausgestellt wird, die entweder von allen Gesellschaftern unterzeichnet wird, oder von einem einzigen im Namen aller Gesellschafter unter Hinweis auf das Vertretungsverhältnis. Auch ist nicht dargetan, welches der gemeinsame Zweck der einfachen Gesellschaft gewesen sein soll. Im gemeinsamen Ziel der Klageabweisung kann im Sinne von BGE 47 III 213 keine gemeinsame Zweckverfolgung gesehen werden, sondern höchstens eine gleichartige. Denn die beiden Kläger waren individuell eingeklagt worden und sie konnten von Gesetzes wegen im Prozess unterschiedliche Standpunkte einnehmen und der Klage individuelle Einwendungen entgegenhalten (§ 50 Abs. 2 ZPO). Anders als etwa beim von den Klägern zitierten Lehrbuchbeispiel der gemeinsamen Beauftragung eines Anwaltes durch eine Mehrheit von Geschädigten (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., Bern 2004, § 12 N 107), der ein gemeinsames Schadensereignis zugrunde liegt, und wo die gemeinsame Zweckverfolgung darin besteht, die Frage der Haftung des Schädigers gemeinsam beurteilen zu lassen, ist vorliegend nicht ersichtlich, worin die Gemeinsamkeit der Kläger bei der Klageabwehr materiell bestanden haben soll. Gleich wie Vertragspartner, die gemeinsam mit Dritten kontrahieren, nicht notwendigerweise eine einfache Gesellschaft bilden (Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil., 2. Aufl., Zürich 1988, S. 491), müssen auch einfache Streitgenossen, die zur Klageabwehr den gleichen Anwalt beauftragen, nicht notwendigerweise eine einfache Gesellschaft bilden. Den Klägern ist somit der Nachweis einer einfachen Gesellschaft nicht gelungen. Der Rekurs ist demnach abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen, nachdem sich die Kläger mit den übrigen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids nicht auseinandergesetzt haben.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 22. September 2004 (SK 04 87)

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