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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 02.11.2004 SK 04 67 (2004 I Nr. 47)

2 novembre 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·486 mots·~2 min·4

Résumé

§ 18 Archivgesetz; § 11 Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung und Aufbewahrung von gerichtlichen Akten. Gegen Entscheide betreffend Akteneinsicht ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht gegeben. | Verwaltungsverfahrensrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Verwaltungsverfahrensrecht Entscheiddatum: 02.11.2004 Fallnummer: SK 04 67 LGVE: 2004 I Nr. 47 Leitsatz: § 18 Archivgesetz; § 11 Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung und Aufbewahrung von gerichtlichen Akten. Gegen Entscheide betreffend Akteneinsicht ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht gegeben. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 18 Archivgesetz; § 11 Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung und Aufbewahrung von gerichtlichen Akten. Gegen Entscheide betreffend Akteneinsicht ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht gegeben.

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Der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 16. April 2004 betreffend Akteneinsicht erging in Anwendung der Vorschriften der Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung und Aufbewahrung von gerichtlichen Akten vom 19. Dezember 2003 (SRL Nr. 262; im Folgenden kurz Archivverordnung genannt), die sich ihrerseits auf das Gesetz über das Archivwesen vom 16. Juni 2003 (Archivgesetz; SRL Nr. 585) stützt. Nach § 20 Abs. 3 Archivgesetz regeln die obersten Gerichte durch Verordnung das Nähere über die Verwaltung der Unterlagen der Gerichte und der von ihnen beaufsichtigten Behörden. Damit sollte entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin dem Obergericht nicht eine neue klarere gesetzliche Grundlage für die Regelung der Aktenaufbewahrung gegeben werden. Es ging lediglich darum, die bisher in § 65 Abs. 4 ZPO geregelte Kompetenz des Obergerichts zum Verordnungserlass neu im Archivgesetz festzuhalten, in welches sie aus systematischen und thematischen Gründen besser passt, da es sich dabei nicht um eine Frage des Zivilprozessrechts, sondern um eine rein administrative Organisationsaufgabe des Obergerichts handelt (GR 2/2003 S. 535). Die Archivverordnung des Obergerichts vom 19. Dezember 2003, die sich auf § 20 Abs. 3 Archivgesetz stützt, regelt die Verwaltung und Aufbewahrung der Gerichts- und Verwaltungsakten in Zivil- und Strafsachen sowie das Einsichtsrecht von Personen in die Akten abgeschlossener Verfahren, sofern sich diese Akten nicht im Staatsarchiv befinden (§ 1 Abs. 1 und 2 Archivverordnung). Gemäss § 11 Abs. 1 Archivverordnung entscheidet in der Regel jene Behörde, die für die Aufbewahrung der fraglichen Akten verantwortlich ist. Dies ist hier der Amtsgerichtspräsident, der in der Sache selbst (Gewährung des Konkursaufschubs) zuständig war (§ 65 Abs. 3 letzter Satz ZPO). Entscheide über die Akteneinsicht nach § 11 Abs. 1 Archivverordnung können an das Obergericht weitergezogen werden, dessen Zuständigkeit sich aus seiner Aufgabe als oberste kantonale Gerichts- und Aufsichtsbehörde in der Zivil- und Strafrechtspflege ableitet (§ 73 Abs. 1 der Staatsverfassung des Kantons Luzern). Das Verfahren vor Obergericht richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), wie sich aus der Bestimmung von § 18 Archivgesetz ergibt, die für alle in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide gilt. Dem Obergericht kommt als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz auch die Ermessenskontrolle zu, weshalb die §§ 144 - 147 VRG anwendbar sind (§ 161a i.V.m. § 156 Abs. 2 VRG).

Gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 16. April 2004 betreffend Akteneinsicht ist somit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2004 ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und es ist darauf einzutreten. Der Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin ist abzuweisen.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 2. November 2004 (SK 04 67)

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