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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 06.07.2004 SK 04 65 (2004 I Nr. 55)

6 juillet 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·289 mots·~1 min·4

Résumé

Art. 333 ff. SchKG. Im Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung haben die Gläubiger vor erster Instanz keine Parteistellung. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 06.07.2004 Fallnummer: SK 04 65 LGVE: 2004 I Nr. 55 Leitsatz: Art. 333 ff. SchKG. Im Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung haben die Gläubiger vor erster Instanz keine Parteistellung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 333 ff. SchKG. Im Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung haben die Gläubiger vor erster Instanz keine Parteistellung.

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In einem Verfahren betreffend private Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG äusserte sich die Hauptgläubigerin vor erster Instanz unaufgefordert schriftlich zur Sache. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch des Schuldners unter Bezugnahme auf diese Eingabe ab, im Wesentlichen mit der Begründung, eine Schuldenbereinigung habe wegen zu unterschiedlicher Vorstellungen des Schuldners und der Hauptgläubigerin keine Aussicht auf Erfolg. Das Obergericht hiess einen dagegen vom Schuldner erhobenen Rekurs gut.

Aus den Erwägungen: Das Antragsrecht auf einvernehmliche private Schuldenbereinigung steht nur dem Schuldner zu (Art. 333 Abs. 1 SchKG; Brunner, Basler Komm., N 9 zu Art. 333 SchKG; Jaeger/Walder/ Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997/ 2001, N 4 zu Art. 333 SchKG), nicht auch den Gläubigern (dies im Gegensatz zum Nachlassverfahren nach Art. 293 ff. SchKG). Es handelt sich dabei um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 2 zu Art. 333 SchKG). Die Gläubiger haben somit - jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren - keine Parteistellung und das Gesetz sieht auch nicht vor, dass sie angehört werden. Hingegen ist ihnen der Entscheid des Nachlassrichters mitzuteilen (Art. 334 Abs. 4 SchKG). Zu diesem Zweck hat der Schuldner dem Nachlassrichter eine Liste seiner Gläubiger samt Adressen vorzulegen (Brunner, a.a.O., N 13 zu Art. 333 SchKG). Haben die Gläubiger vor erster Instanz keine Parteistellung, bleibt auch kein Raum für die Berücksichtigung der Eingabe der Hauptgläubigerin vom 28. April 2004.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 6. Juli 2004 (SK 04 65)

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