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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 24.06.2003 SK 03 69 (2003 I Nr. 48)

24 juin 2003·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·512 mots·~3 min·5

Résumé

Art. 80 SchKG. Legitimation der Rechtsöffnungsklägerin für ihr gerichtlich zugesprochene Parteientschädigungen, wenn diese gemäss Vollmachtsformular des Hauptprozesses zahlungshalber an den Anwalt abgetreten sind. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 24.06.2003 Fallnummer: SK 03 69 LGVE: 2003 I Nr. 48 Leitsatz: Art. 80 SchKG. Legitimation der Rechtsöffnungsklägerin für ihr gerichtlich zugesprochene Parteientschädigungen, wenn diese gemäss Vollmachtsformular des Hauptprozesses zahlungshalber an den Anwalt abgetreten sind. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 80 SchKG. Legitimation der Rechtsöffnungsklägerin für ihr gerichtlich zugesprochene Parteientschädigungen, wenn diese gemäss Vollmachtsformular des Hauptprozesses zahlungshalber an den Anwalt abgetreten sind.

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Ein Gesuch der Rechtsöffnungsklägerin um definitive Rechtsöffnung für Parteientschädigungen, welche ihr gerichtlich zugesprochen worden waren, wurde vom Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen, da die Klägerin die fraglichen Parteientschädigungen gemäss der von ihr aufgelegten Anwaltsvollmacht an ihren Anwalt abgetreten und ihr im Zeitpunkt der Betreibungseinleitung somit die Verfügungsmacht über die in Betreibung gesetzte Forderung gefehlt habe. Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts gutgeheissen.

Aus den Erwägungen: Hinsichtlich der Legitimation des Rechtsöffnungsklägers obliegt dem Rechtsöffnungsrichter, von Amtes wegen zu prüfen, ob die im Entscheid als Gläubiger bezeichnete Person und der/die Betreibende identisch sind (Staehelin Daniel, Basler Komm., N 33 zu Art. 80 SchKG). Im vorliegenden Fall lauten die fraglichen Rechtsöffnungstitel alle auf die Klägerin als Gläubigerin. Damit ist die Identität der Betreibenden mit der Berechtigten gegeben. Eine weitergehende Identitätsprüfung hinsichtlich der berechtigen Person hat der Rechtsöffnungsrichter nicht vorzunehmen, da durch Urteil festgestellt ist, wem die Forderung zusteht. Es besteht kein Anlass, der Klägerin die ihr durch rechtskräftige Urteile zugesprochenen Parteientschädigungen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu verweigern, welches lediglich der Durchsetzung des gerichtlich festgestellten Anspruchs dient. Ob die gemäss Urteil berechtigte Person ihre Forderung allenfalls an einen Dritten abgetreten hat, ist im Rahmen der Rechtsöffnung nur dann zu prüfen, wenn dieser Dritte die Forderung in eigenem Namen geltend macht, was vorliegend nicht der Fall ist, oder wenn (was hier ebenfalls nicht zutraf) es seitens der beklagten Partei eingewendet würde. Eine Zession lediglich aufgrund einer bei den Akten liegenden Vollmacht anzunehmen verbietet sich auch deshalb, weil der Rechtsöffnungsrichter nicht wissen kann, ob die bei den Akten liegende Zession noch aktuell ist. Denn es könnte eine Rückzession stattgefunden haben oder die Zession könnte aus anderen Gründen unwirksam sein, weil z.B. kostendeckende Vorschüsse geleistet wurden, aus denen sich der Anwalt bezahlt gemacht hat, weshalb die Zession in diesem Umfang nicht zum Zuge kommt. Zu beachten ist auch, dass der (Betreibungs-)Schuldner an der Abtretung der Forderung nicht beteiligt ist und den alten Gläubiger als Noch-Gläubiger betrachten und ihm mit befreiender Wirkung leisten kann, solange ihm die Abtretung nicht angezeigt wurde (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgem.Teil., Bd. II, 7. Aufl., Zürich 1998, Rz 3615). Auch deshalb ist nicht einfach von einer Zession auszugehen, die von keiner Seite geltend gemacht worden ist. Zudem darf der Rechtsöffnungsrichter hinsichtlich der Sachlegitimation nicht auf die Umstände abstellen, die sich vor Erlass des als definitiver Rechtsöffnungstitel dienenden Urteils ereignet haben, da dies auf eine materielle Überprüfung dieses Urteils hinausliefe. Der Rechtsöffnungsrichter als reiner Vollstreckungsrichter hat die anbegehrte Rechtsöffnung zu erteilen, wenn sich ergibt, dass die betreibende Partei mit jener identisch ist, welche im Rechtsöffnungstitel als Gläubiger genannt ist. In diesem Sinne erweist sich der Rekurs als begründet.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 24. Juni 2003 (SK 03 69)

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