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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 17.03.2003 SK 03 27 (2003 I Nr. 56)

17 mars 2003·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·492 mots·~2 min·5

Résumé

Art. 174 Abs. 1 SchKG. Ein Konkurseröffnungsentscheid ohne Rechtsmittelbelehrung ist weder unwirksam noch nichtig. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 17.03.2003 Fallnummer: SK 03 27 LGVE: 2003 I Nr. 56 Leitsatz: Art. 174 Abs. 1 SchKG. Ein Konkurseröffnungsentscheid ohne Rechtsmittelbelehrung ist weder unwirksam noch nichtig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 174 Abs. 1 SchKG. Ein Konkurseröffnungsentscheid ohne Rechtsmittelbeleh-rung ist weder unwirksam noch nichtig.

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3.- Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass dieser entgegen der gesetzlichen Vorschrift von § 111 Abs. 1 ZPO keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Die Weiterziehung nach Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 194 SchKG gegen ein Konkursdekret wird in der Form des zivilprozessualen Rekurses durchgeführt (§ 258 lit. b ZPO i.V.m. § 2 Ziff. 81 GRB betr. Summarverfahren, SRL Nr. 260c), weshalb die vorliegende Eingabe als Rekurs zu behandeln ist. Es fragt sich allerdings, ob die fehlende Rechtsmittelbelehrung Konsequenzen für das Verfahren nach sich zieht.

3.1. Ein Konkurseröffnungsentscheid ohne Rechtsmittelbelehrung ist weder unwirksam noch nichtig (Bühler/Edelmann/Killer, Komm. zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 6 zu § 279). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt aber das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung einen Mangel dar, aus welchem den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sich das zur Verfügung stehende Rechtsmittel nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, das dem Betroffenen oder seinem Anwalt bekannt sein musste (Entscheid vom 6.11.2002 E. 2 [1P.279/2002] mit Hinweisen). Dies bedeutet z.B., dass um eine Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fristversäumnis nachgesucht werden kann, wobei der Betroffene indessen nicht längere Zeit einfach untätig bleiben kann. Wer einen Entscheid ohne Rechtsmittelbelehrung erhält und diesen anfechten will, muss sich deshalb bei seinem Anwalt oder bei der entscheidenden Behörde ohne Verzug erkundigen, innert welcher Frist der Entscheid angefochten werden kann (Hauser/Schweri, Komm. zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N16 zu § 188 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; BGE 119 IV 334 = Pra 1995 Nr. 239 S. 783 f.).

3.2. Das Amtsgericht hat den angefochtenen Entscheid offensichtlich nicht per Einschreiben verschickt, weshalb heute nicht nachprüfbar ist, wann genau die Schuldnerin diesen in Empfang genommen hat. Aufgrund des Versanddatums vom 3. Januar 2003 kann davon ausgegangen werden, dass der angefochtene Entscheid in der Zeit vom 6. bis 10. Januar 2003 entgegen genommen wurde. Dafür spricht auch, dass das Konkursamt die Schuldnerin mit Schreiben vom 7. Januar 2003 auf die Konkurseröffnung vom 3. Januar 2003 aufmerksam gemacht und sie angefragt hat, ob sie dagegen Rekurs erheben wolle. Am 20. Januar 2003 erfolgte die Einvernahme des Verwaltungsratspräsidenten X. durch den Konkursverwalter. X. bestätigte dabei unterschriftlich die Kenntnisnahme der einschlägigen Strafbestimmungen für das Konkursverfahren. Spätestens an diesem Tag bekam die Schuldnerin somit Kenntnis von der Konkurseröffnung und hätte sich nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigen können. Die Rekursfrist bzw. die Frist für ein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG lief daher spätestens am 30. Januar 2003 ab. Mit der Eingabe der Schuldnerin vom 3. Februar 2003 ist diese Frist nicht eingehalten worden, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten ist.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 17. März 2003 (SK 03 27)

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 6. Juni 2003 nicht eingetreten.)

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