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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 07.05.2002 SK 02 27 (2002 I Nr. 54)

7 mai 2002·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·566 mots·~3 min·4

Résumé

Art. 95 Abs. 3 SchKG; Art. 10 VZG. Pfändbarkeit von nicht auf den Schuldner bzw. Ehemann eingetragenen Grundstücken. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 07.05.2002 Fallnummer: SK 02 27 LGVE: 2002 I Nr. 54 Leitsatz: Art. 95 Abs. 3 SchKG; Art. 10 VZG. Pfändbarkeit von nicht auf den Schuldner bzw. Ehemann eingetragenen Grundstücken. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 95 Abs. 3 SchKG; Art. 10 VZG. Pfändbarkeit von nicht auf den Schuldner bzw. Ehemann eingetragenen Grundstücken.

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Vor Obergericht umstritten ist einzig die Frage, ob die Stockwerkeigentumswohnung in M. und das Stockwerkeigentumsgrundstück in Z., im Grundbuch beide auf den Namen der Ehefrau des Schuldners eingetragen, gemäss Art. 95 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 10 VZG zu pfänden seien.

In Art. 95 Abs. 3 SchKG wird die Pfändungsreihenfolge so festgelegt, dass Vermö-gensstücke, welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden, in letzter Linie gepfändet werden. Nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 VZG dürfen Grundstücke, die im Grundbuch auf einen anderen Namen als denje-nigen des Schuldners eingetragen sind, nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaub-haft macht, dass entweder der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch er-worben hat (Ziff. 1), dass das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet (Ziff. 2) oder dass der Grundbucheintrag unrichtig ist (Ziff. 3).

Die Beschwerdeführerin führt im Beschwerde-Weiterzug im Wesentlichen aus, dass die Stockwerkeigentumswohnung in M. und das Stockwerkeigentumsgrundstück in Z. wirt-schaftlich betrachtet dem Beschwerdegegner gehörten, obwohl sie im Grundbuch formal auf den Namen seiner Frau eingetragen seien. Der Ehevertrag vom 21. März 1979 zwischen A. und L.S. beweise im Sinne von Art. 9 ZGB, dass die Wohnung in Z. dem Beschwerdegegner gehöre und dass seine Ehefrau kaum eigenes Vermögen besitze. Die Beschwerdeführerin beruft sich zudem auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG.

Als Eigentümerin der Stockwerkeigentumswohnung in M. und des Stockwerkeigen-tumsgrundstücks in Z. ist unbestrittenermassen die Ehefrau des Rekursgegners eingetragen. Der Beweis der Eigentumsverhältnisse richtet sich nach dem Grundbucheintrag (vgl. Art. 656 Abs. 1 und 942 ZGB) und nicht nach dem Ehevertrag. Ein Ehevertrag, mit dem Gütertren-nung begründet wird, ist ein nur obligatorisch wirkendes Verpflichtungsgeschäft, das Rechts-grund für ein nachfolgendes dinglich wirkendes Verfügungsgeschäft (Grundbucheintrag) bil-det. Erst mit letzterem ändern sich die Eigentumsverhältnisse (Tuor/Schnyder/Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., Zürich 1995, § 90 Kap. I und II). Allfällige unter den Ehegatten informell geordnete Vermögensverhältnisse, wie sie von der Beschwerdefüh-rerin geltend gemacht angeführt werden, vermögen die formalen Eigentumsverhältnisse ge-mäss Grundbucheintrag nicht zu verändern. Art. 10 Abs. 1 VZG stellt dementsprechend nach seinem Wortlaut auf formale sachenrechtliche Kriterien und nicht auf wirtschaftliche Gege-benheiten ab.

Aus dem Ehevertrag vom 21. März 1979 ist ersichtlich, dass die Ehegatten den Güter-stand der Gütertrennung gemäss Art. 247 ff. ZGB vereinbart haben. Gemäss Art. 249 ZGB haftet unter dem Güterstand der Gütertrennung jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schul-den mit seinem gesamten Vermögen. Kraft ehelichem Güterrecht haftet daher das Grundei-gentum der Ehefrau des Beschwerdegegners nicht für dessen Schulden. In diesem Sinne sind die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG nicht rechtsgenüglich glaubhaft ge-macht.

Im Übrigen liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 oder Ziff. 3 VZG vor; dies wurde auch nicht vorgebracht.

Eine Pfändung der Stockwerkeigentumswohnung in M. und des Stockwerkeigentums-grundstücks in Z. ist daher im heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin könnte eine Pfändung nur nach erfolgreicher Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG) erwir-ken; ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären, ist vorliegend nicht zu prüfen. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen und der Beschwerde-Weiterzug ist demzufolge abzuweisen.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 7. Mai 2002 (SK 02 27)

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