Skip to content

Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 21.10.2002 SK 02 106 (2002 I Nr. 50)

21 octobre 2002·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·423 mots·~2 min·3

Résumé

Art. 17 Abs. 2 SchKG. Die Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist nicht erstreckbar. Keine "Beschwerdeverbesserung" auf dem Umweg über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 21.10.2002 Fallnummer: SK 02 106 LGVE: 2002 I Nr. 50 Leitsatz: Art. 17 Abs. 2 SchKG. Die Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist nicht erstreckbar. Keine "Beschwerdeverbesserung" auf dem Umweg über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 17 Abs. 2 SchKG. Die Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist nicht erstreckbar. Keine "Beschwerdeverbesserung" auf dem Umweg über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

======================================================================

In einem Beschwerde-Weiterzug nach Art. 18 SchKG rügte der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz mit der Begründung, als Laie sei es ihm nicht möglich gewesen, die Beschwerde rechtlich korrekt zu verfassen. Dieser Einwand wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts verworfen.

Aus den Erwägungen: Nachdem es sich beim Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG grundsätzlich um ein kostenloses Verfahren handelt (Art. 20a Abs. 1 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), konnte sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur auf die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beziehen. Obwohl weder das SchKG noch die Gebührenverordnung zum SchKG sich zur unentgeltlichen Rechtspflege äussern, ist heute aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die unentgeltliche Rechtspflege unter den üblichen Voraussetzungen auch im Geltungsbereich der GebV SchKG zulässig ist (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 14 N 16; BGE 121 I 62, 122 I 8 ff. und 122 III 392 = Pra 86 [1997] Nr. 51 S. 263). Es besteht jedoch kein genereller Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung. Das Bundesgericht erachtet im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes in aller Regel als nicht erforderlich, wobei es bei der Beurteilung der Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung in solchen Verfahren einen strengen Massstab ansetzt (BGE 122 I 10). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigerte, zumal sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die beiden Beschwerden sich als aussichtslos erwiesen und daher schon aus diesem Grund kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestand. Zudem hätte die Beiordnung eines Rechtsbeistandes im vorliegenden Fall ihren Zweck verfehlt, weil nach Ablauf der Beschwerdefrist, bei welcher es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist handelt, keine "Beschwerdeverbesserung" mehr möglich gewesen wäre, da dies auf eine Umgehung der Beschwerdefrist hinausgelaufen wäre. Fehlende bzw. mangelhafte Beschwerdebegründung kann nicht auf dem Umweg über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgeholt werden. Demzufolge ist auch der Beschwerde-Weiterzug gegen den Entscheid um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 21. Oktober 2002 (SK 02 106)

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen eingereichte Beschwerde am 14. Januar 2003 nicht eingetreten.)

SK 02 106 — Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 21.10.2002 SK 02 106 (2002 I Nr. 50) — Swissrulings