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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 01.06.2001 SK 01 73 (2001 I Nr. 47)

1 juin 2001·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·290 mots·~1 min·6

Résumé

Art. 93 SchKG. Grundbetrag eines im Konkubinat lebenden Schuldners. Klarstellung zu der in LGVE 2000 I Nr. 52 publizierten Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 01.06.2001 Fallnummer: SK 01 73 LGVE: 2001 I Nr. 47 Leitsatz: Art. 93 SchKG. Grundbetrag eines im Konkubinat lebenden Schuldners. Klarstellung zu der in LGVE 2000 I Nr. 52 publizierten Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Eine Anfrage eines Amtsgerichtspräsidenten betreffend Berechnung des Existenzmini-mums eines im Konkubinat lebenden Schudners beantwortete die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission am 1. Juni 2001 wie folgt:

1. Eine feste, dauernde Hausgemeinschaft und insbesondere ein Konkubinatsverhältnis, aus dem Kinder hervorgegangen sind, ist unter diesem Aspekt im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (BGE 106 III 17). Auszugehen ist daher vom Grundbetrag eines Ehepaares (Richtlinien Ziff. I.3), allerdings mit folgenden Besonderheiten: a) Aus Gründen der Verfahrensökonomie (einfachere Feststellung der Verhältnisse, schnellere Beurteilung) ist das Existenzminimum für die betreffende Partei allein und nicht das gemeinsame Existenzminimum mit den Anteilen der beiden zusammenle-benden Personen zu ermitteln. Demzufolge ist grundsätzlich nur der halbe Ehepaar-grundbetrag (Fr. 775.--) einzusetzen. Steht der betreffenden Partei die Obhut über mindestens ein unmündiges Kind zu, ist der Grundbetrag in analoger Anwendung von Ziff. I.2 der Richtlinien um Fr. 150.-- auf Fr. 925.-- zu erhöhen. b) Der Beitrag, der zu Lasten des Lebenspartners an die Kosten des gemeinsamen Haushalts berücksichtigt wird, darf in keinem Fall deren Hälfte übersteigen, da sich sonst die Gläubiger aus fremdem Gut befriedigen könnten (BGE 109 III 102).

2. Besteht eine bloss vorübergehende oder nur lockere Hausgemeinschaft ist grundsätzlich der ordentliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'100.--) oder für einen alleinerziehenden Schuldner (Fr. 1'250.--) einzusetzen. Das Existenzminimum ist für die betreffende Partei allein zu ermitteln. Die Vorteile des Zusammenlebens sind je nach den Umständen zu berücksichtigen (z.B. Reduktion des Grundbetrages, Anrechnung nur eines Mietzinsanteils).

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 1. Juni 2001 (SK 01 73)

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