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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 24.05.2000 SK 00 51 (2000 I Nr. 53)

24 mai 2000·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·926 mots·~5 min·5

Résumé

Art. 93 SchKG; Art. 163 ZGB. Berechnung der pfändbaren Lohnquote eines verheirateten Schuldners. Keine Berücksichtigung (ehe)vertraglicher Vereinbarungen über die Tragung des Unterhalts. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 24.05.2000 Fallnummer: SK 00 51 LGVE: 2000 I Nr. 53 Leitsatz: Art. 93 SchKG; Art. 163 ZGB. Berechnung der pfändbaren Lohnquote eines verheirateten Schuldners. Keine Berücksichtigung (ehe)vertraglicher Vereinbarungen über die Tragung des Unterhalts. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Vorinstanz ist bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Beschwerdeführers so vorgegangen, wie dies die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Dezember 1987 empfehlen (BlSchK 51/1987 S. 224 ff.; letzte Anpassung BlSchK 57/1993 S. 237) und wie dies die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts für den Kanton Luzern in ihrer Weisung vom 9. Dezember 1987 verbindlich erklärt hat (Weisung Ziff. III/1 in: LGVE 1987 I Nr. 49; letztmals bestätigt in: LGVE 1993 I Nr. 36; vgl. BGE 114 III 16). 7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen diese Berechnungspraxis an sich, sondern macht geltend, diese sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde sei insofern richtig, als bei der Festsetzung des gemeinsamen Existenzminimums nicht auf beliebige Vereinbarungen der Ehegatten abgestellt werden könne, wenn die Ehegatten dadurch die Möglichkeit hätten, zum Nachteil ihrer Gläubiger das Existenzminimum des betriebenen Ehegatten zu verändern, z.B. mit Manipulationen während der Ehe, die darauf abzielten, einen betreibenden Gläubiger zu schädigen. Bei seiner Ehegemeinschaft handle es sich um einen Gütertrennungsvertrag, der gleichzeitig mit der Eheschliessung vereinbart worden sei, mithin nicht um eine beliebige spätere Vereinbarung zwischen den Ehegatten. Es könne nicht angehen, dass seine Ehefrau nebst ihren übernommenen Aufgaben ihn vollumfänglich auch finanziell zu unterstützen habe. Sie habe durch die Heirat in Kauf genommen, dass sie steuerlich infolge der Progression benachteiligt sei. Die Beurteilung der Vorinstanz, das Einkommen seiner Ehefrau sei zu Recht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen worden, sei in casu falsch und verletze Art. 93 SchKG und das Willkürverbot gemäss der Bundesverfassung. 7.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen die Verhältnisse in seinem Fall nicht derart anders, dass bei der Durchführung der Lohnpfändung auf die ehevertraglich vereinbarte Rollenverteilung zwischen ihm und seiner Ehefrau bzw. auf die ehevertragliche Vereinbarung über die Erbringung von Geldleistungen an den gemeinsamen Haushalt Rücksicht genommen werden müsste. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens nach Art. 93 SchKG ist stets unabhängig vom Zivil- und Ehegüterstand des Schuldners vorzugehen. Es geht bei der Lohnpfändung um die Feststellung der Einkünfte des Schuldners, die mittels Zwangsverwertung zur Befriedigung der Gläubiger in Anspruch genommen werden können. Dabei sind die aktuellen Verhältnisse des Schuldners massgebend. Seit dem Inkrafttreten des neuen Eherechts ist bei verheirateten Schuldnern Art. 163 ZGB mitzuberücksichtigen. Danach sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Verpflichtung von Ehefrau und Ehemann, gemeinsam an den Unterhalt der Familie beizutragen (Art. 163 Abs. 1 ZGB), ist eine Wirkung der Ehe im Allgemeinen und keine Folge eines bestimmten Güterstandes. Sie kann nicht mit Wirkung für Dritte durch Ehevertrag oder durch Wahl eines bestimmten Güterstandes aufgehoben werden, wenn dadurch Rechte Dritter beschränkt werden (vgl. BGE 116 III 79). Für das Betreibungsverfahren bzw. für die Lohnpfändung bedeutet dies, dass der Betreibungsbeamte bestimmen muss, was der Ehegatte des Schuldners an das Existenzminimum der Familie beizutragen hat (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 67 zu Art. 163 ZGB). Obwohl sich die Ehegatten grundsätzlich frei über die Tragung des ehelichen Unterhalts verständigen können (Art. 163 Abs. 2 ZGB), kann im Betreibungsverfahren auf solche Vereinbarungen nicht abgestellt werden. Begründet wird dies mit dem Hinweis, die Ehegatten hätten sonst die Möglichkeit, zum Nachteil ihrer Gläubiger das Existenzminimum des betriebenen Ehegatten zu verändern (Hausherr/Reusser/Geiser, a.a.O., N 67 zu Art. 163 ZGB; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 23 N 66; BGE 116 III 75). Ausschlaggebend ist dabei die Wechselwirkung von Art. 93 SchKG und 163 ZGB. Weil bei der Pfändung nach Art. 93 SchKG der Notbedarf des Schuldners und seiner Familie berücksichtigt wird, muss neben seinem persönlichen Einkommen auch dasjenige seiner Familienangehörigen im Rahmen ihrer Beistandspflicht gebührend in Rechnung gestellt werden. Da nicht nur die Interessen der Ehegatten, sondern auch die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen sind, kann bezüglich der Beitragsleistungen der Ehegatten an den ehelichen Unterhalt nicht auf die freiwillige Ordnung der Ehegatten abgestellt werden (Meier, Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht, Zürich 1987, S. 123). Ausgehend vom Grundsatz der Gleichberechtigung beider Ehegatten und der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen rechtfertigt es sich, die Ehegatten das gemeinsame Existenzminimum im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen tragen zu lassen. Diese Lösung berücksichtigt sowohl die Interessen der Gläubiger als auch der Ehegatten. Sie stellt sicher, dass beide Ehegatten ihren Beitrag an das Existenzminimum leisten, womit sich die pfändbare Quote entsprechend dem Beitrag des nicht betriebenen Ehegatten an das gemeinsame Existenzminimum erhöht. Gleichzeitig wird damit erreicht, dass jeder Ehegatte nicht mehr als seinen Anteil am gemeinsamen Existenzminimum übernehmen muss; er somit nicht den anderen Ehegatten bei der Befriedigung seiner Gläubiger unterstützen muss (Meier, a.a.O., S. 121). Die Aufteilung des gemeinsamen Existenzminimums nach Massgabe der beiden Nettoeinkommen ermöglicht zudem dem Betreibungsamt eine klare und für alle Beteiligten voraussehbare Lösung, was im Vollstreckungsverfahren erwünscht ist (vgl. Meier, a.a.O., S. 121). Die Berücksichtigung des Einkommens des nicht betriebenen Ehegatten bei der Ermittlung der pfändbaren Quote ist feststehende Praxis (BGE 110 III 115; 114 III 15; 115 II 6; 116 III 75) und stellt auch im vorliegenden Fall keine Verletzung von Art. 93 SchKG dar. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb gerade bei der Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers die Anwendbarkeit dieser Berechnungsweise willkürlich sein soll. Die Beistandspflicht des nicht betriebenen Ehegatten geht in jedem Fall nur soweit, wie es das Eherecht vorsieht.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 24. Mai 2000 (SK 00 51)

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde am 30. Juni 2000 nicht eingetreten.)

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