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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 03.04.2001 SK 00 139 (2001 I Nr. 50)

3 avril 2001·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·399 mots·~2 min·5

Résumé

§ 6 EGSchKG. Soweit zur betreibungsrechtlichen Zwangsverwertung eines Grundstücks der Konkursbeamte beigezogen wird, ist dieser auch zur selbständigen Abrechnung verpflichtet. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 03.04.2001 Fallnummer: SK 00 139 LGVE: 2001 I Nr. 50 Leitsatz: § 6 EGSchKG. Soweit zur betreibungsrechtlichen Zwangsverwertung eines Grundstücks der Konkursbeamte beigezogen wird, ist dieser auch zur selbständigen Abrechnung verpflichtet. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: In einer betreibungsrechtlichen Zwangsverwertung von zwei Grundstücken zog der Betreibungsbeamte den Konkursbeamten bei. Nachdem die Grundstücke vom Beschwerdeführer ersteigert worden waren, wurden ihm vom Konkursamt ungedeckte Verwertungs- und Verteilungskosten in Rechnung gestellt. Da sich der Beschwerdeführer weigerte, diese Kos-ten zu bezahlen, erliess das Konkursamt eine Verfügung, mittels welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung der ungedeckten Verwertungs- und Verteilungskosten verpflichtet wurde. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und rügte u.a. die fehlende Zuständigkeit des Konkursamtes für den Erlass der angefochtenen Verfügung.

Aus den Erwägungen: Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung sei nichtig, da das Konkursamt zu deren Erlass nicht zuständig gewesen sei. Nach § 6 EGSchKG sei die Verwertung von Liegenschaften die Aufgabe des Betreibungsbeamten; der allenfalls beigezogene Konkursbeamte sei als Hilfsperson tätig.

Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, bis zum 1. Januar 1997 sei bei der Verwertung von Liegenschaften zwingend die Mitwirkung des Konkursbeamten bis und mit Verteilung des Erlöses vorgeschrieben gewesen. Da mit dem neuen EGSchKG die Ausbildung der Betreibungsbeamten verbessert worden sei und für Beratungen zudem ein Inspektorat geschaffen werden sollte, sei die Mitwirkung des Konkursbeamten in eine Kann-Vorschrift umgewandelt worden. Der Beizug des Konkursamtes sei weder unter altem noch unter neuem Recht im Sinne eines Beizugs als Hilfsperson zu verstehen; vielmehr handle es sich bei einem Beizug des Konkursamtes bei der Verwertung einer Liegenschaft um die Abtretung des Falles.

Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Die Mitwirkung des Konkursbeamten bei der Verwertung von Liegenschaften nach § 6 EGSchKG ist eine umfassende, die sich inhaltlich nicht von § 9 aAnwGSchKG unterscheidet. Im neuen EGSchKG (in Kraft ab 1.1.1997) wurde die Mitwirkung des Konkursbeamten aufgrund der gesteigerten Anforderungen an die Befähigung der Betreibungsbeamten lediglich nicht mehr zwingend vorgeschrieben; Art und Weise der (nunmehr) fakultativen Mitwirkung der Konkursbeamten änderte sich indes nicht. Folglich war der beigezogene Konkursbeamte zur selbständigen Abrechnung verpflichtet und damit auch für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. Beizufügen ist, dass im Rahmen der übertragenen Auftragserteilung die entsprechende Verantwortung (und darunter fällt auch die Abrechnung der Verwertungskosten) auf den Konkursbeamten übergeht. Etwas anderes kann nicht Sinn von § 6 EGSchKG sein.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 3. April 2001 (SK 00 139)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 15. Juni 2001 abgewiesen.)

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