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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.01.2001 SK 00 117 (2001 I Nr. 15)

12 janvier 2001·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·309 mots·~2 min·4

Résumé

Art. 725a Abs. 1 OR. Voraussetzungen für den Aufschub des Konkurses bei Überschuldungsanzeige nach Art. 725 OR. | OR (Obligationenrecht)

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 12.01.2001 Fallnummer: SK 00 117 LGVE: 2001 I Nr. 15 Leitsatz: Art. 725a Abs. 1 OR. Voraussetzungen für den Aufschub des Konkurses bei Überschuldungsanzeige nach Art. 725 OR. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der einzige Verwaltungsrat der Gesuchstellerin teilte der Vorinstanz die Überschuldung der Gesellschaft mit und ersuchte um Aufschub des Konkurses. Der Amtsgerichtspräsident hat diesen Antrag abgewiesen. Die Gesuchstellerin stellt im Rekursverfahren erneut den Antrag um Aufschub des Konkurses. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts wies den Rekurs ab.

Aus den Erwägungen: Wie der Amtsgerichtspräsident zutreffend ausführt, kann die Verwaltung gleichzeitig mit der Überschuldungsanzeige den Aufschub der Konkurseröffnung beantragen und geeignete Massnahmen zur dauerhaften Sanierung der Gesellschaft vorschlagen (Art. 725 a Abs. 1 OR). Unter Aussicht auf Sanierung ist die Aussicht auf längerfristige Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Gesellschaft zu verstehen (Wüstiner Hanspeter, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1994, N 7 zu Art. 725a OR; ZR 94 [1995] S. 153). Die Wahrscheinlichkeit dafür muss gross sein. Die Gesellschaft muss den finanziellen Engpass voraussichtlich derart überwinden können, dass sie wieder eine gesunde finanzielle Basis erlangt. Die Aussicht auf Sanierung hat die Gesuchstellerin in einem Sanierungsplan darzulegen. Darin hat sie zu begründen, weshalb sie den Wiederaufbau der Gesellschaft für möglich hält und wie sie ihn allenfalls durchzuführen gedenkt. Die Gesuchstellerin hat ein konkretes Konzept vorzulegen und dies mit rechtsgenügenden Dokumenten zu stützen. Insbesondere hat der Sanierungsplan auch aufzuzeigen, in welchem Zeitraum die Überschuldung vollständig beseitigt werden kann (ZR 94 [1995] S. 153 f.). Eine Sanierung muss innert überblickbarer Frist möglich sein und soll nicht Jahre dauern. Der Richter entscheidet über die Wahrscheinlichkeit der Sanierung, wobei das "Prinzip der Hoffnung" nicht zu genügen vermag (Wüstiner, a.a.O., N 7 zu Art. 725a OR; SJZ 94 [1998] S. 156; Krampf Michael, Überschuldungsanzeige, Konkursaufschub, in Seminar für Schuldbetreibung- und Konkurs vom 24.10.1997, S. 26).

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 12. Januar 2001 (SK 00 117)

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