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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 22.02.1996 OG 1996 40 (1996 I Nr. 40)

22 février 1996·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·153 mots·~1 min·2

Résumé

Art. 77 Abs. 3 SchKG; § 233 Abs. 1 ZPO. Nachträglicher Rechtsvorschlag. Aus Art. 77 Abs. 3 SchKG ergibt sich kein Anspruch der Parteien auf Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 22.02.1996 Fallnummer: OG 1996 40 LGVE: 1996 I Nr. 40 Leitsatz: Art. 77 Abs. 3 SchKG; § 233 Abs. 1 ZPO. Nachträglicher Rechtsvorschlag. Aus Art. 77 Abs. 3 SchKG ergibt sich kein Anspruch der Parteien auf Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus Art. 77 Abs. 3 SchKG, wonach der Richter über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien entscheidet, kein Anspruch der Parteien auf Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung. Durch Einholung einer schriftlichen Vernehmlassung hat der Amtsgerichtspräsident der vorgenannten Bestimmung durchaus Rechnung getragen. Im übrigen hat sich der Amtsgerichtspräsident auch nicht über die auf das vorliegende Summarverfahren zur Anwendung gelangenden kantonalen Bestimmungen (§§ 225ff. ZPO) hinweggesetzt. Gemäss § 233 Abs. 1 ZPO kann nämlich der Richter zu einer Verhandlung vorladen. Demzufolge haben die Parteien keinen Anspruch auf eine mündliche Darlegung ihrer Standpunkte (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 233).

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