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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.03.1996 OG 1996 39 (1996 I Nr. 39)

20 mars 1996·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·171 mots·~1 min·1

Résumé

Art. 67 und 69 SchKG. Eine Betreibung ist nicht ungültig (nichtig), wenn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft aus einer dem Zahlungsbefehl angehefteten Beilage ohne weiteres ersichtlich sind. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 20.03.1996 Fallnummer: OG 1996 39 LGVE: 1996 I Nr. 39 Leitsatz: Art. 67 und 69 SchKG. Eine Betreibung ist nicht ungültig (nichtig), wenn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft aus einer dem Zahlungsbefehl angehefteten Beilage ohne weiteres ersichtlich sind.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Eine Betreibung ist nichtig, wenn der betreibende Gläubiger nicht klar und unzweideutig bezeichnet ist, insbesonders bei Verwendung einer Kollektivbezeichnung für eine Mehrheit von Gläubigern wie beispielsweise "Erbengemeinschaft" (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs und Konkursrechtes, 5. Aufl., Bern 1993, § 6 N 29). Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren wurden im Betreibungsbegehren sämtliche Erben angeführt. Im Zahlungsbefehl wurden unter der Rubrik Gläubiger die Erbengemeinschaft X. (Erstklägerin) und Y. (Zweitkläger) erwähnt. Gleichzeitig führte das Betreibungsamt an, die Mitglieder der Erbengemeinschaft X. seien gemäss Beilage ersichtlich. Diese Beilage war an den Zahlungsbefehl angeheftet. Eine solche Form der Ausfertigung des Zahlungsbefehls ist zulässig und ausreichend, da die Mitglieder der Erbengemeinschaft ohne weiteres erkennbar sind. Das Betreibungsamt hat das erwähnte Vorgehen aus praktischen Gründen gewählt, weil für die Benennung der Gläubiger auf dem Zahlungsbefehl nur ein beschränkter Platz zur Verfügung steht.

OG 1996 39 — Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.03.1996 OG 1996 39 (1996 I Nr. 39) — Swissrulings