Skip to content

Luzern Obergericht II. Kammer 01.09.2009 30 09 14 (2009 I Nr. 40)

1 septembre 2009·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·1,310 mots·~7 min·8

Résumé

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 394 und 397 Abs. 1 ZGB; § 44 Abs. 1 EGZGB; §§ 199 Abs. 3 und 201 Abs. 2 VRG. Wenn die Vormundschaftsbehörde vor der Nichtanordnung einer Beistandschaft nach Art. 394 ZGB darauf verzichtet, die betroffene Person persönlich anzuhören, so verletzt sie damit weder die bundes- und kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften des Vormundschaftsrechts noch den grundrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. | Familienrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 01.09.2009 Fallnummer: 30 09 14 LGVE: 2009 I Nr. 40 Leitsatz: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 394 und 397 Abs. 1 ZGB; § 44 Abs. 1 EGZGB; §§ 199 Abs. 3 und 201 Abs. 2 VRG. Wenn die Vormundschaftsbehörde vor der Nichtanordnung einer Beistandschaft nach Art. 394 ZGB darauf verzichtet, die betroffene Person persönlich anzuhören, so verletzt sie damit weder die bundes- und kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften des Vormundschaftsrechts noch den grundrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 394 und 397 Abs. 1 ZGB; § 44 Abs. 1 EGZGB; §§ 199 Abs. 3 und 201 Abs. 2 VRG. Wenn die Vormundschaftsbehörde vor der Nichtanordnung einer Beistandschaft nach Art. 394 ZGB darauf verzichtet, die betroffene Person persönlich anzuhören, so verletzt sie damit weder die bundes- und kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften des Vormundschaftsrechts noch den grundrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.

======================================================================

Die Beschwerdeführerin ersuchte beim Gemeinderat von A. als Vormundschaftsbehörde um Errichtung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren nach Art. 394 ZGB. Auf ein Telefonat der Beschwerdeführerin hin, in welchem sie unter anderem erklärte, sie brauche keinen Beistand, lehnte die Vormundschaftsbehörde das Gesuch auf Errichtung einer Beistandschaft ab. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin Verwaltungsbeschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern einreichen und beantragte wiederum die Anordnung einer Beistandschaft. Später zog sie die Beschwerde wieder zurück, nachdem für sie im Rahmen ihrer probeweisen Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug eine Schutzaufsicht angeordnet worden war. Daraufhin erklärte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern die Beschwerde infolge des Rückzugs als erledigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens inklusive einer Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin wurden der Gemeinde A. überbunden. Zur Begründung dieser Kostenverlegung führte das Justiz- und Sicherheitsdepartement aus, die Vormundschaftsbehörde habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie diese vorgängig nicht persönlich angehört habe. Das Obergericht hiess eine von der Gemeinde A. gegen die Kostenverlegung geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.

Aus den Erwägungen: 3.3. (...) Gemäss § 198 Abs. 1 lit. c VRG hat im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich die unterlegene Partei die Kosten zu tragen, wobei der Rückzug einer Rechtsvorkehr ihrer Abweisung gleichgestellt wird (§ 198 Abs. 2 VRG). Ausdrücklich vorbehalten wird allerdings eine abweichende Kostenverlegung gestützt auf die Bestimmungen von §§ 199 und 200 VRG. Nach § 199 Abs. 3 VRG können die kantonalen Rechtsmittelinstanzen den Gemeinden amtliche Kosten auferlegen, wenn ihren Behörden grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen. Gleichermassen kann in einem solchen Fall der obsiegenden Partei zu Lasten des Gemeinwesens eine angemessene Vergütung der Vertretungskosten zugesprochen werden (§ 201 Abs. 2 VRG).

Es stellt sich somit die Frage, ob der Gemeinderat von A. im Sinne der Meinung der Vorinstanz gehalten war, die Beschwerdeführerin mündlich anzuhören bzw. ob das Unterlassen dieser Anhörung als grober Verfahrensmangel oder offenbare Rechtsverletzung im Sinne der zitierten Bestimmungen einzustufen ist. (¿)

3.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Darunter wird das Recht verstanden, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör hängt grundsätzlich von der Intensität der Betroffenheit durch die Verfügung ab. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Häfelin/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1677). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf mündliche Stellungnahme besteht indessen nicht (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428; BGE 125 I 209 E. 9b S. 219). Vor Entscheiden, die stark in die Rechtsstellung eines Betroffenen eingreifen, ist eine mündliche Anhörung jedoch in speziellen Verfahrensbestimmungen vorgeschrieben. Im Vormundschaftswesen ist bundesrechtlich vorgeschrieben, dass "wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels oder der Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung" eine Person nicht entmündigt werden darf, ohne dass sie vorher angehört worden ist (Art. 374 Abs. 1 ZGB). Die Lehre hat daraus einen allgemeinen Grundsatz abgeleitet. Eine Anhörung soll demnach nicht nur bei den Entmündigungsgründen von Art. 370 ZGB, sondern bei jeder Entmündigung unabhängig vom Entmündigungsgrund stattfinden (Geiser, Basler Komm., 3. Aufl., Basel 2006, Art. 374 ZGB N 11; Schnyder/Murer, Berner Komm., Art. 374 ZGB N 76). Art. 397 Abs. 1 ZGB weitet die Anwendbarkeit der Verfahrensbestimmungen für die Bevormundung auf das Verfahren bei Beistandschaften aus. Nach herrschender Lehre lässt sich daraus die Pflicht ableiten, dass auch bei jeder Verbeiständung eine mündliche Anhörung stattzufinden habe (Schnyder/ Murer, a.a.O., Art. 397 ZGB N 49). In der Literatur werden aber auch Zweifel geäussert, ob es bei anderen Beistandschaften als jener nach Art. 393 Ziff. 2 oder Art. 394 ZGB gerechtfertigt sei, auf diesem Erfordernis zu bestehen (Geiser, a.a.O., Art. 397 ZGB N 14). Im kantonalen Recht geht aus § 44 Abs. 1 EGZGB hervor, dass vor der Anordnung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen ist, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Die Befragung kann durch eine Delegation der Vormundschaftsbehörde, welcher mindestens ein Behördenmitglied angehört, durchgeführt werden (§ 44 Abs. 2 EGZGB).

3.3.2. Der Gemeinderat von A. als Vormundschaftsbehörde hat mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 unbestrittenermassen das Verfahren um Errichtung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren abgeschlossen, ohne die Gesuchstellerin (die Beschwerdeführerin) vorgängig im Sinne von § 44 Abs. 2 EGZGB mündlich anzuhören. Vorab ist allerdings zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt dieses Entscheids aufgrund der klaren und unbestritten gebliebenen Äusserungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Mitarbeiterin des Vormundschaftssekretariats im Telefonat vom 6. Dezember 2007 begründete Anzeichen dafür bestanden, dass die für eine Beistandschaft auf eigenes Begehren zwingend notwendige Kooperationsbereitschaft seitens der Beschwerdeführerin nicht vorhanden sein würde. Die dortigen Aussagen der Beschwerdeführerin stellten sich für die Vormundschaftsbehörde insofern als grundsätzlich glaubhaft dar, als bereits das Gesuch um Errichtung der Beistandschaft nicht aus der persönlichen Warte der Beschwerdeführerin, sondern aus der Optik der Luzerner Psychiatrie verfasst worden war. Auch wenn der Anstoss für eine Beistandschaft auf eigenes Begehren von Drittpersonen oder auch von einer Behörde ausgehen kann, muss es sich doch grundsätzlich um das eigene Begehren der schutzwürdigen Person handeln (Langenegger, Basler Komm., 3. Aufl., Basel 2006, Art. 372 ZGB N 14; vgl. auch Rudolf Isenschmid, Entmündigung und Beistandschaft auf eigenes Begehren, Diss. Fribourg 1975, S. 119). Unter den gegebenen Umständen ist somit die Nichtanordnung der Beistandschaft durch die Gemeinde A. inhaltlich nicht zu beanstanden. Von untergeordneter Bedeutung ist dabei die Frage, ob anstelle der Abweisung eine Erledigung des Verfahrens infolge Rückzugs des Antrags adäquat gewesen wäre. Entscheidend für die Frage der Anhörungspflicht nämlich ist, dass in der Verfügung der Vormundschaftsbehörde nicht eine vormundschaftliche Massnahme angeordnet, sondern vielmehr deren Anordnung abgelehnt wurde. Während die Anordnung (oder auch die Aufhebung) einer vormundschaftlichen Massnahme regelmässig einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt (weswegen § 44 Abs. 1 EGZGB auch zwingend die vorgängige persönliche Anhörung verlangt), ist dies bei der Nichtanordnung einer Massnahme, bei der hinsichtlich der Handlungsfähigkeit einer Person lediglich der Status quo bekräftigt wird, gerade nicht der Fall. Mithin ist die in § 44 Abs. 1 EGZGB statuierte absolute Anhörungspflicht sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinn der Bestimmung her nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.

(¿)

3.3.5. Indem der Gemeinderat von A. auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtete, verletzte er aufgrund des Gesagten weder die bundes- und kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften des Vormundschaftsrechts noch den grundrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, auch wenn eine Anhörung der weiteren Erhellung des Sachverhalts wohl hätte dienlich sein können. Folglich liegt auch kein schwerer Verfahrensmangel und keine offenbare Rechtsverletzung im Sinne von § 199 Abs. 3 bzw. § 201 Abs. 2 VRG vor. Für eine Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens an die Gemeinde A. besteht damit keine Grundlage.

II. Kammer, 1. September 2009 (30 09 14)

30 09 14 — Luzern Obergericht II. Kammer 01.09.2009 30 09 14 (2009 I Nr. 40) — Swissrulings