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Luzern Obergericht II. Kammer 26.04.2006 30 06 2

26 avril 2006·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·2,924 mots·~15 min·4

Résumé

Art. 273 Abs. 3 und 307 ff. ZGB. Bestätigung der vormundschaftlichen Anordnung einer kinderpsychiatrischen Begutachtung im konkreten Fall eines nicht funktionierenden Kinderbesuchsrechts. | Familienrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 26.04.2006 Fallnummer: 30 06 2 LGVE: Leitsatz: Art. 273 Abs. 3 und 307 ff. ZGB. Bestätigung der vormundschaftlichen Anordnung einer kinderpsychiatrischen Begutachtung im konkreten Fall eines nicht funktionierenden Kinderbesuchsrechts. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 273 Abs. 3 und 307 ff. ZGB. Bestätigung der vormundschaftlichen Anordnung einer kinderpsychiatrischen Begutachtung im konkreten Fall eines nicht funktionierenden Kinderbesuchsrechts.

Sachverhalt

A. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts vom 6. Januar 2004 geschieden und deren Vereinbarung über die Nebenfolgen vom 8. September 2003 genehmigt. Dabei wurden die beiden Kinder A. (geb. 1995) und B. (geb. 1998) in die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestellt und der Beschwerdegegner berechtigt, A. und B. jeden zweiten Samstag von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

B. Da der Beschwerdegegner sein Besuchsrecht nicht wahrnehmen konnte, gelangte er an die Vormundschaftsbehörde und ersuchte um Beratung und Vermittlung; überdies sei ein Gutachten zur Klärung der Situation zu erstellen.

Mit Zwischenentscheid vom 21. September 2005 ordnete die Vormundschaftsbehörde hinsichtlich einer Neuordnung bzw. der Umsetzung des Besuchsrechts eine Begutachtung durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst am Kantonsspital Luzern (KJPD) an.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. März 2006 unter Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin ab.

C. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht am 20. März 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids des Regierungsstatthalters vom 9. März 2006 sowie eine Neuregelung der Verfahrenskosten.

Der Regierungsstatthalter (unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid) und der Beschwerdegegner (mit ausführlicher Stellungnahme vom 11.4.2006) beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Auf die Begründung dieser Anträge wird in den Erwägungen, soweit erforderlich, zurückgekommen.

Erwägungen

1. Gemäss § 35 Abs. 4 EGZGB (SRL Nr. 200) können Entscheide des Regierungsstatthalters in Kindesrechtssachen beim Obergericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Ein Zwischenentscheid betreffend Pflicht zur medizinischen Begutachtung ist mit dem gleichen Rechtsmittel anfechtbar (§ 128 Abs. 3 lit. f VRG). Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; § 11 Abs. 2 EGZGB). Dem Obergericht steht dabei auch die Ermessenskontrolle zu (§ 11 Abs. 1 EGZGB). Es sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend (§ 156 Abs. 2 i.V.m. §§ 144-146 VRG).

2. 2.1. Die Vormundschaftsbehörde hat die Begutachtung von A. und B. mit Verfügung vom 21. September 2005 im Wesentlichen mit folgenden Gründen angeordnet: Anlässlich eines Gesprächs im Rahmen der Sozialabklärung habe insbesondere A. stark blockiert, und sie habe verstört gewirkt. Auch B. habe klar geäussert, dass sie keine Vaterkontakte mehr wünsche. Daraufhin habe der Beschwerdegegner eine Begutachtung verlangt. Die Beschwerdeführerin sei anfänglich nicht grundsätzlich dagegen eingestellt gewesen, habe dies aber zuerst mit den Kindern besprechen wollen. Schliesslich habe sie beantragt, von einer Begutachtung abzusehen. Eine solche sei jedoch nötig, um abzuklären, aus welchen Gründen die Kinder den Vaterkontakt ablehnten.

2.2. In seinem - die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführerin abweisenden - Entscheid vom 9. März 2006 stellte der Regierungsstatthalter vorerst fest, dass die scheidungsrechtliche Besuchsregelung nicht gelebt werde und wies in der Folge auf die Bedeutung des Kontakts der Kinder mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil hin. Selbst wenn ein Kind im neuen Partner der Mutter einen Ersatzvater gefunden habe, gebe es Gründe, den Kontakt zum leiblichen Vater trotzdem aufrecht zu erhalten. Eine gänzliche Unterbindung des Besuchsrechts dürfe nur zugelassen werden, wenn dies die Kindesinteressen zwingend gebieten würden. Dieser Entscheid dürfe nicht den Kindern allein überlassen werden, da diese dessen Tragweite nicht zu überblicken vermöchten. Überdies würde ihnen damit ein Ausmass an Verantwortung übertragen, dem sie nicht gewachsen wären. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern nicht zwischen der Paar- und Elternebene unterscheiden könnten und es ihnen deshalb nicht gelänge, die Kinder aus ihrem Trennungskonflikt herauszuhalten. Es scheine, dass die Kinder einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt seien. Es sei schwierig, die tatsächlichen Gründe auszumachen, wenn das Besuchsrecht nicht wahrgenommen werde. Die Anordnung eines Gutachtens durch die Vormundschaftsbehörde sei deshalb nicht zu beanstanden.

2.3. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde trägt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Annahme, wonach A. und B. einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt sein könnten, sei unzutreffend, da die Schwierigkeiten hinsichtlich der Kinderbelange einzig die aktuellen Konflikte zwischen den Eltern seien. Aus der Sicht der Kinder habe überdies eine Loyalität gegenüber dem Vater nie bestanden, zumal sich die Parteien bereits 1998 ein erstes Mal getrennt hätten. A. sei ihrem Vater gegenüber trotz Wiederaufnahme einer Art "Familienlebens" ablehnend geblieben. Bis zur endgültigen Trennung sei das Verhältnis zwischen den beiden kühl gewesen, geprägt von Konflikten, Anspannung und Ablehnung. B. habe nie ein enges Verhältnis zum Vater aufbauen können. Dieser sei kein liebevoller Vater und habe die Kinder immer wieder als Druckmittel ihr gegenüber verwendet. Die Kontaktverweigerung durch die Kinder sei einzig und alleine in seinem Verhalten begründet. Der Beschwerdegegner begegne den Kindern gegenüber mit Missachtung und Ignoranz. Diese litten unter Albträumen und psychosomatischen Symptomen. Angesichts der wiederholt schweren Drohungen und Tätlichkeiten, denen A. ausgesetzt gewesen sei, sei dies nicht weiter verwunderlich. Seit den 15 Monaten, in welchen sie sich in "sicherem Abstand" zum Vater befinde, habe sie sich sehr zu ihrem Vorteil entwickelt. Betreffend B. sei die Situation insofern anders, als sie zum Vater, der ihr gegenüber die Vaterschaft verleugnet habe, keine starke gefühlsmässige Beziehung aufgebaut habe. Beide Kinder seien vom Beschwerdegegner im Rahmen der Besuche immer wieder verletzt worden, u.a. durch Drohungen, Tätlichkeiten, Missachtung ihrer Gefühle und Bedürfnisse, mangelnde Ehrlichkeit, übermässige Egozentrik, Nicht-Achtung ihrer Persönlichkeit, fehlendes Einfühlungsvermögen, Erlebnisse peinlicher Situationen und verbale Herabsetzung der Mutter. Die Kontaktverweigerung überrasche aus diesen Gründen nicht. Die Gefühle der Kinder seien nicht therapierbar. Sie sprächen nie von ihrem Vater; falle sein Name, sei das ihnen stets unangenehm. Sie ihrerseits verfolge einzig und allein das Wohl ihrer Töchter. Sie sei zur Kooperation mit den Behörden bereit. Ein Gutachten liege nicht im Kindeswohl und ändere an dieser Ausgangslage nichts, da die Frage nach tauglichen Zwangsmassnahmen offen bleibe.

Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass der Regierungsstatthalter zu Recht von einem wahrscheinlichen Loyalitätskonflikt ausgegangen sei. Die Parteien seien denn auch in verschiedene Verfahren gegeneinander verwickelt. A. sei ihm gegenüber nicht ablehnend gewesen. Es treffe auch nicht zu, dass B. zu ihm nie ein enges Verhältnis habe aufbauen können. Die Ablehnung der Kinder ihm gegenüber sei auf die massive und permanente Beeinflussung durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an seine Adresse gerichteten Vorwürfe seien haltlos. Der KJPD habe die notwendige Erfahrung im Umgang mit Kindern, um die Begutachtung kindsgerecht durchzuführen. Es sei unverständlich, dass sich die Beschwerdeführerin gegen eine Begutachtung wehre. Es sei wichtig, die Not, in welcher sich die beiden Kinder im Hinblick auf die Besuchsrechtsfrage befänden, zu ergründen. Ein Besuchskontakt sei für die weitere Entwicklung der Kinder wichtig. Die Beschwerdeführerin komme ihrer Pflicht, alles vorzukehren, damit ein sinnvolles Besuchsrecht zustande komme, nicht nach. Vielmehr giesse sie Öl ins Feuer, z.B. mit einem Gesuch um Namensänderung für die Kinder. Sie vereinnahme diese vollumfänglich und zeige sich gegenüber den Behörden nicht kooperativ.

3. 3.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Die Vormundschaftsbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 1 und 2 ZGB).

Die Eltern können verlangen, dass der Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Art. 273 Abs. 3 ZGB), weshalb sie dafür die Vormundschaftsbehörde anrufen können. Diese hat den Sachverhalt im Sinne der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen abzuklären (BGE 122 III 404 E. 3d; Annatina Wirz, FamKommentar Scheidung [Hrsg. Ingeborg Schwenzer], Bern 2005, N 8 zu Art. 275 ZGB) und notfalls Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB anzuordnen. Im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts kann die Vormundschaftsbehörde bei fehlendem Fachwissen Sachverständige ernennen (§ 93 VRG).

3.2. Bereits der Regierungsstatthalter hat unter Hinweis auf einschlägige Literatur auf die Bedeutung des Kontakts der Kinder zum nicht obhutsberechtigten Elternteil hingewiesen, worauf - um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen werden kann. Ergänzend sei an dieser Stelle beigefügt, dass diesem Kontakt auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grosse Bedeutung beigemessen wird. Das Besuchsrecht dient in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Aufgrund des schicksalhaften Kind-Eltern-Verhältnisses ist die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert; sie kann bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen (BGE 122 III 404 E. 3a mit zahlreichen Hinweisen auf kinderpsychologische Literatur). Die Interessen der Eltern sind dabei insoweit von untergeordneter Bedeutung; der besuchsberechtigte Elternteil hat die sich aus dem Besuchsrecht ergebenden Unannehmlichkeiten ebenso in Kauf zu nehmen wie der Inhaber der elterlichen Sorge (BGE 120 II 229 E. 3b S. 233).

Eine besondere Problematik stellt sich dort, wo sich der Obhutsinhaber wieder verheiratet hat, der neue Ehemann die soziale und psychische Rolle des Vaters übernommen hat und die Kinder in der neuen Familie integriert sind und ihren (biologischen) Vater als Fremden betrachten. Dies ist bei der wieder verheirateten Beschwerdeführerin offensichtlich der Fall, hat sie doch ein Namensänderungsverfahren betreffend die beiden Kinder eingeleitet, in welchem sie auf die Bereitschaft ihres heutigen Ehemanns hinweist, die Kinder sogar zu adoptieren. Sie beschreibt denn auch ihre neue Situation als solche einer Familie, in welcher die Kinder 100-%ig geborgen und vollumfänglich integriert seien. Zu dieser Konstellation hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung mit Blick auf das schicksalhafte Eltern-Kind-Verhältnis betont, die Beziehung des Kindes zu beiden Eltern sei sehr wichtig und könne bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen. Die Tatsache, dass der leibliche Vater und das Kind einander fremd seien, habe nicht zwangsläufig Schwierigkeiten bei der Ausübung des väterlichen Besuchsrechts zur Folge, so wenig ein Nebeneinander der Beziehung des Kindes zum verkehrsberechtigten Elternteil und zum Stiefelternteil von vornherein eine Gefährdung des Kindes bedeute. Werde dem Kind gleichzeitig in altersgemässer Form erläutert und das Gefühl vermittelt, dass sich durch das Kennenlernen des für ihn fremden leiblichen Vaters an seiner derzeitigen gewohnten familiären Situation nichts ändere, dass die Mutter und ihr heutiger Ehemann weiter Hauptbezugspersonen bleiben, so brauche keine Beunruhigung von der Konfrontation mit dem bisher unbekannten Elternteil auszugehen (unveröffentlichtes Urteil vom 14.5.2004 [5C.69/2004] mit Hinweisen).

3.3. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde scheint die Beschwerdeführerin die Wichtigkeit der biologischen Vaterschaft des Beschwerdegegners für die Kinder zu verkennen. Zutreffend hat der Regierungsstatthalter in diesem Zusammenhang erwogen, dass bei völligem Beziehungsabbruch insofern ein Muster entstehen könne, nach welchem unbequeme Beziehungen im späteren Leben kurzerhand abgebrochen werden könnten (angefochtener Entscheid S. 4 unten). Das Recht auf persönlichen Verkehr darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgerichtig nur dann aufgehoben werden, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Das Besuchsrecht steht diesem wie dem Kind um seiner Persönlichkeit Willen zu und darf ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden. Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Zur Aufhebung des persönlichen Verkehrs, die nur als ultima ratio angeordnet werden kann, genügt es deshalb nicht, dass dieser das Kindeswohl gefährdet. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Gefährdung nicht durch eine besondere Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3 und 4, S. 407 ff.; 120 II 229 E. 3b/aa S. 233; 111 II 405 E. 3 S. 407).

Wohl erachtet die Beschwerdeführerin das Kindeswohl im Sinne dieser Rechtsprechung als gefährdet. Ihre Sicht der Dinge kann aber nicht alleine massgebend sein, da sie sich seit längerem in erheblichen Auseinandersetzungen mit dem Beschwerdegegner befindet, die mit dem Scheidungsprozess ihren Abschluss noch nicht gefunden haben. Ob sie mit ihren Ausführungen im vorliegenden Verfahren die Interessen der Kinder vertritt, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, auch wenn sie vordergründig deren Position wiedergibt. Ob aber dieser - den Vaterkontakt ablehnende - Kindeswille authentisch zum Ausdruck kommt, ist fraglich. Denn es entspricht langjähriger gerichtlicher Erfahrung, dass Kinder in einem - wie hier offensichtlich zu Tage tretenden - Loyalitätskonflikt einseitig Partei für den einen Elternteil nehmen. Es ist dies in aller Regel derjenige, der für die Obhut, mithin für Pflege, Ernährung und Betreuung zuständig ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin die Kinder offensichtlich massiv in die gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrem geschiedenen Ehemann hinein zieht. Beredtes Zeugnis hierfür gibt unter anderem ihre Vernehmlassung vom 2. September 2005 an die Vormundschaftsbehörde, in welcher sie auf das Gesuch des Beschwerdegegners vom 26. Juli 2005, wonach ihm das Besuchsrecht zu ermöglichen sei, sehr ausführlich Stellung nimmt. Darin greift sie rechtliche Argumentationsweisen auf und gibt klar ihre persönliche Sicht der Dinge wieder. Auffallend und - unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls - bedenklich zugleich ist, dass A. die Rechtsschrift persönlich unterzeichnet und sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt. Sogar in die Frage der Begutachtung hat sie die Kinder hinein gezogen und ihnen damit ein Mass an Verantwortung überbunden, das ihrem Wohl entgegen läuft (vgl. E. 2.1). Aus dieser Vorgehensweise stellt sich - vor dem Hintergrund vergleichbarer obergerichtlicher Fälle - die berechtigte Frage, inwieweit die Kinder überhaupt noch ihren eigenen Willen manifestieren oder ob in ihren Äusserungen nicht vielmehr derjenige ihrer Mutter zum Ausdruck kommt. Für die Beantwortung dieser Fragestellung macht es Sinn, gutachtliche Abklärungen zu treffen, zumal hinreichend bekannt ist, dass Kommunikation vor allem auch para- und nonverbal erfolgen kann. Gerade bei Kindern ist Letzteres erfahrungsgemäss von grösserer Bedeutung, nehmen sie doch mehr als Erwachsene neben dem gesprochenen Wort auch unausgesprochene Botschaften wahr, die der fachkundigen Auslegung bedürfen. Gerade auch aus diesem Grund ist die Äusserung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, wonach sie kooperationsbereit sei, zu hinterfragen.

3.4. Die bisherigen Ausführungen haben ergeben, dass die Weigerung der Kinder A. und B., mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten, näherer (gutachterlicher) Abklärung bedarf, zumal die Möglichkeit der (durchaus auch unbewussten) Beeinflussung durch die Beschwerdeführerin als Folge mangelnder Bindungstoleranz nicht von der Hand zu weisen ist. Die von ihr nach früheren Besuchstagen bei den Kindern geschilderten Symptome (Kopf- und Bauchschmerzen, Fieber und EBV-Infekt) können auch Ausdruck psychosomatischer Beschwerden angesichts eines für die Kinder unlösbaren Loyalitätskonflikts sein und in der Problematik, die auf der Elternebene anzusiedeln ist, liegen. Der Umstand, dass die Kinder seit dem Abbruch des Besuchsrechts nicht mehr an den erwähnten Symptomen leiden, kann durchaus im Abspalten der zuvor entfremdeten Vaterfigur begründet sein, was in deutschen Gerichtsentscheiden etwa als "gefrorene Trauer" beschrieben wird (ZR 2004 Nr. 35, S. 140 mit Hinweisen). Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt die Anordnung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens.

3.5. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auf die angeblich fehlende Verhältnismässigkeit der vormundschaftlich angeordneten Begutachtung verweist, kann sie nicht gehört werden. Vorerst ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung, sich einer psychiatrischen Begutachtung zur Verfügung zu stellen, grundsätzlich keinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BGE 124 I 40 E. 3c S. 43). Angesichts der Bedeutung des persönlichen Verkehrs zum nicht obhutsberechtigten Elternteil (vgl. E. 3.2.) lässt sich eine Begutachtung durch Fachpersonen nicht als eine ungerechtfertigte und unverhältnismässige Massnahme, die dem Kindeswohl entgegen steht, bezeichnen.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich in diesem Punkt demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr die gesamten Verfahrenskosten vor dem Regierungsstatthalter überbunden worden sind. Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich beim angefochtenen Entscheid bloss um einen Zwischenentscheid handle, welchem Kinderbelange zugrunde liegen würden. Den Ausschlag für die Beurteilung gebe dabei das Kindeswohl, das im Rahmen des angefochtenen Entscheids nicht definitiv festgestellt werden könne.

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich beim angefochtenen Zwischenentscheid um einen selbstständigen Entscheid handelt, der eine eigene Kostenverlegung nach sich zieht. Weder den Bestimmungen über die Verfahrenskosten (§§ 193 ff. VRG) noch der obergerichtlichen Kostenverordnung (§§ 20 ff. KoV) lässt sich etwas anderes entnehmen. Was die Frage der Parteientschädigung betrifft, so ist diese nach § 201 Abs. 1 VRG zu beurteilen, wonach in Verfahren mit gegensätzlichen Parteiinteressen (wie dem vorliegenden) der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen ist. Angesichts des Verfahrensausgangs vor dem Regierungsstatthalter ist somit dessen Kostenverlegung nicht zu beanstanden. Von der Beschwerdeführerin angerufene "Billigkeitserwägungen" können nicht berücksichtigt werden, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage besteht.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit auch im Kostenpunkt als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Entsprechend dem Verfahrensausgang vor Obergericht sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbinden (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). Gerichtskosten von Fr. 800.-- erweisen sich als angemessen (§ 21 Abs. 1 KoV). Überdies hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung vor Obergericht von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST) zu entrichten (§ 201 Abs. 1 VRG; § 61 Abs. 1 lit. b KoV).

Rechtsspruch

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 9. März 2006 bestätigt.

2. Die Beschwerdeführerin hat die amtlichen Kosten des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Die Gerichtskosten betragen Fr. 800.-- und werden dem in gleicher Höhe von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss entnommen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'076.-- (Fr. 1'000.-- Honorar inkl. Auslagen, Fr. 76.-- MWST) zu bezahlen.

3. Dieser Entscheid ist den Parteien, dem Regierungsstatthalter (unter Aktenrückschluss) und der Vormundschaftsbehörde zuzustellen.

Luzern, 26. April 2006 (30 06 2)

Für die II. Kammer des Obergerichts Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

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