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Luzern Obergericht II. Kammer 11.11.2005 30 05 7 (2005 I Nr. 9)

11 novembre 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·473 mots·~2 min·6

Résumé

Art. 307 ff. ZGB. Die Vormundschaftsbehörde hat im Bereich des Kindesschutzmassnahmerechts unabhängig vom konkret gestellten Antrag die ihr richtig erscheinenden Anordnungen zu treffen. | Familienrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 11.11.2005 Fallnummer: 30 05 7 LGVE: 2005 I Nr. 9 Leitsatz: Art. 307 ff. ZGB. Die Vormundschaftsbehörde hat im Bereich des Kindesschutzmassnahmerechts unabhängig vom konkret gestellten Antrag die ihr richtig erscheinenden Anordnungen zu treffen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 307 ff. ZGB. Die Vormundschaftsbehörde hat im Bereich des Kindesschutzmassnahme-rechts unabhängig vom konkret gestellten Antrag die ihr richtig erscheinenden Anordnungen zu treffen.

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Die Parteien sind nicht verheiratet. Sie haben eine gemeinsame Tochter X. (geb. 14.10.1991). Der Beschwerdeführer anerkannte die Tochter X. am 25. Mai 1992. Am 16. November 1996 hoben die Parteien ihren gemeinsamen Haushalt auf. Seit Ostern 1997 lebt X. beim Beschwerdeführer. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2001 wies das Bundesgericht den Antrag des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegnerin die elterliche Sorge zu entziehen sei, letztinstanzlich ab. Am 10. Dezember 2003 ersuchte der Beschwerdeführer die Vormundschaftsbehörde um Klärung und rechtsverbindliche Regelung des weitern Aufenthalts (Obhut/elterliche Sorge) von X. sowie der Unterhaltsfrage. Mit Entscheid vom 3. November 2004 trat die Vormundschaftsbehörde auf das Gesuch nicht ein. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsstatthalter am 3. Mai 2005 ab. Das Obergericht stellte im Rahmen der Behandlung der gegen diesen Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde Folgendes fest:

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2003 an die Vormundschaftsbehörde, wonach die Obhut und die elterliche Sorge über X. rechtsverbindlich zu regeln sei, war nicht nur sinnvoll und korrekt, sondern angesichts der faktischen Verhältnisse geradezu geboten. Auch wenn die Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB für einen streitigen Sor-gerechtsentzug nicht zuständig war, stand es nicht in ihrem Belieben, auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Angesichts der sie treffenden Untersuchungsmaxime wäre sie verpflichtet gewesen, den Sachverhalt näher abzuklären (Peter Breitschmid, Basler Komm., N 5 zu Art. 314/314a ZGB) und entweder in eigener Kompetenz einen Obhutsentzug nach Art. 310 ZGB zu prüfen oder dann im Sinne der Offizialmaxime, gemäss welcher die Be-hörde nicht an die Anträge der Rechtssuchenden gebunden ist, die Akten an die Aufsichtsbe-hörde zur Prüfung des Sorgerechtsentzugs nach Art. 311 Abs. 1 ZGB weiterzuleiten. Denn es kann nicht Sinn des Vormundschaftsrechts sein, dass ein Antragsteller mit seinem Gesuch verbindlich die sachliche Zuständigkeit begründet und die angerufene Behörde sich mit einem Nichteintretensentscheid allenfalls der Verantwortung entledigen kann. Mit andern Worten hat die angesprochene Vormundschaftsbehörde unabhängig vom konkret gestellten Antrag im Bereich des Kindesschutzmassnahmerechts (Art. 307 ff. ZGB) die ihr richtig erscheinenden Anordnungen zu treffen.

(¿) Im Rahmen der Prüfung der Obhuts- und Sorgerechtsfrage wäre zwar die Vormund-schaftsbehörde sachlich nicht für die konkrete Unterhaltsregelung zuständig gewesen, besteht doch im Streitfall eine ausschliessliche Zuständigkeit des Gerichts (Breitschmid, a.a.O., N 9 zu Art. 279 ZGB). Immerhin wäre aber zu prüfen gewesen, ob dem Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB der Auftrag zu geben gewesen wäre, den Unterhaltsanspruch von X. gegen-über dem nicht die Obhut innehabenden Elternteil (Art. 276 Abs. 2 ZGB) zu wahren.

II. Kammer, 11. November 2005 (30 05 7)

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