Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Verwaltungsverfahrensrecht Entscheiddatum: 12.08.2005 Fallnummer: 30 05 12 LGVE: 2005 I Nr. 40 Leitsatz: §§ 29, 110 Abs. 1 lit. c und e sowie 201 Abs. 2 VRG; Art. 29 Abs. 2 BV. Kann die Behörde nicht nachweisen, dass sie dem Betroffenen die schriftliche Einweisungsverfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zugestellt hat, ist das rechtliche Gehör verletzt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 29, 110 Abs. 1 lit. c und e sowie 201 Abs. 2 VRG; Art. 29 Abs. 2 BV. Kann die Behörde nicht nachweisen, dass sie dem Betroffenen die schriftliche Einweisungsverfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zugestellt hat, ist das rechtliche Gehör verletzt.
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X. befand sich wegen Alkoholproblemen und psychotischer Störung von 1997 bis Mai 2005 neun Mal in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik und sechs Mal im Spital. Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 wies Dr. Y. ihn wegen akuter psychotischer Störung und Alko-holabusus erneut vorsorglich in die psychiatrische Klinik ein. Gegen diese Einweisungsver-fügung erhob X. am 27. Juni 2005 Beschwerde beim Amtsgericht und beantragte seine Ent-lassung aus der Klinik, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Mit Entscheid vom 6. Juli 2005 wies der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde ab und auferleg-te dem Staat die amtlichen Kosten und dem Beschwerdeführer seine Anwaltskosten. Der Beschwerdeführer erklärte sich in der Folge damit einverstanden, in der psychiatrischen Kli-nik zu bleiben. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. Juli 2005 focht er vor Oberge-richt hingegen die Auferlegung der Anwaltskosten an. Das Obergericht hiess die Beschwer-de gut.
Aus den Erwägungen: Der Beschwerdeführer macht geltend, der Einweisungsentscheid vom 24. Juni 2005 sei ihm nicht übergeben worden. Er habe nicht gewusst, was die Gründe für seine erneute Einwei-sung gewesen seien, und er habe auch keine Rechtsmittelbelehrung erhalten. Selbst wenn von der Heilung dieses Mangels im Gerichtsverfahren auszugehen wäre, müsste der Staat aufgrund dieses groben Verfahrensfehlers die Anwaltskosten des Beschwerdeführers tragen.
Es trifft zu, dass auf der Einweisungsverfügung vom 24. Juni 2005 die unterschriftliche Be- stätigung des Beschwerdeführers, die Rechtsmittelbelehrung erhalten zu haben, fehlt. Es findet sich auf dieser Verfügung auch kein Hinweis, wonach der Beschwerdeführer die Un-terschrift verweigert hätte. Zudem hat der Beschwerdeführer im ganzen Verfahren konse-quent behauptet, diese schriftliche Verfügung und auch die Rechtsmittelbelehrung nie erhal-ten zu haben. Zu beachten ist auch, dass der einweisende Arzt Dr. Y. trotz Aufforderung zu diesem Vorwurf, weder die schriftliche Einweisungsverfügung mit den genannten Einwei-sungsgründen noch die Rechtsmittelbelehrung dem Eingewiesenen ausgehändigt zu haben, nicht Stellung nahm. Bei dieser Aktenlage muss - entgegen der Vorinstanz, welche ihre ge-genteilige Auffassung aber in diesem Punkt nicht näher begründete - zu Gunsten des Be-schwerdeführers davon ausgegangen werden, dass dieser die schriftliche Einweisungsver-fügung und auch die Rechtsmittelbelehrung tatsächlich nicht erhalten hat. Anderes ist nicht nachgewiesen; die Beweislast für die Zustellung der Entscheide trägt die verfügende Behör-de (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Komm. zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 3 f. zu Art. 41 und N 4 zu Art. 44 VRPG; vgl. auch § 29 VRG). Schliesslich ist die in der Einweisungsverfügung vom 24. Juni 2005 aufgeführte Rechtsmit-telbelehrung überdies falsch, da nicht das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, son-dern der Amtsgerichtspräsident von W. zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.
Die von einer Verfügung betroffene Person hat Anspruch auf einen schriftlich begründeten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid (vgl. § 110 Abs. 1 lit. c und lit. e VRG; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 1 zu Art. 31, N 26 zu Art. 44 und N 5 f. zu Art. 52 VRPG). Die Begründungspflicht ist Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung soll dem Betroffenen trans-parent machen, dass sich die Behörde mit seinen Eingaben und seinen Interessen sorgfältig und ernsthaft auseinandergesetzt hat und ihn von der Legitimität des Entscheids auch dann überzeugen, wenn seine eigenen Interessen nicht in allen Teilen gewahrt wurden (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 537). Die Begründung muss nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. In diesem Sinne müssen wenigs-tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 6 zu Art. 52 VRPG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zwar geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer die Gründe für die Einweisung mündlich erläutert wur-den. Da aber aus dem Verlaufsbericht des Heimleiters vom 24. Juni 2005 auch hervorgeht, dass ihm nicht klar war, ob der Beschwerdeführer zufolge seines schlechten Zustands die mündliche Erläuterung der Einweisung überhaupt verstanden hatte, reicht diese mündliche Eröffnung und Begründung des Entscheids nicht aus, zumal dem Beschwerdeführer auch keine Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt wurde. Mit diesem Vorgehen des einweisenden Arztes wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers klar verletzt. Wegen dieses gro-ben Verfahrensfehlers ist daher dem Beschwerdeführer gemäss § 201 Abs. 2 VRG für das Verfahren vor Amtsgericht eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten zuzusprechen (vgl. LGVE 2000 II Nr. 51, 1985 II Nr. 49 und 1985 III Nr. 8), obwohl die Beschwerde in mate-rieller Hinsicht unbegründet war. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
- II. Kammer, 12. August 2005 (30 05 12)