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Luzern Obergericht II. Kammer 05.06.2004 30 04 9 (2004 I Nr. 45)

5 juin 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·779 mots·~4 min·4

Résumé

Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; § 46 VRG. Äussert sich eine Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung über die blosse Wiedergabe von bereits aktenkundigen Tatsachen oder Erwägungen hinaus zum Fall, und will die Rechtsmittelinstanz darauf in einem Zwischenentscheid abstellen, so ist der beschwerdeführenden Partei diese Vernehmlassung zwingend zur Kenntnis zu bringen. Andernfalls wird ihr rechtliches Gehör verletzt. Voraussetzungen der "Heilung" von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 05.06.2004 Fallnummer: 30 04 9 LGVE: 2004 I Nr. 45 Leitsatz: Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; § 46 VRG. Äussert sich eine Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung über die blosse Wiedergabe von bereits aktenkundigen Tatsachen oder Erwägungen hinaus zum Fall, und will die Rechtsmittelinstanz darauf in einem Zwischenentscheid abstellen, so ist der beschwerdeführenden Partei diese Vernehmlassung zwingend zur Kenntnis zu bringen. Andernfalls wird ihr rechtliches Gehör verletzt. Voraussetzungen der "Heilung" von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; § 46 VRG. Äussert sich eine Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung über die blosse Wiedergabe von bereits aktenkundigen Tatsachen oder Erwägungen hinaus zum Fall, und will die Rechtsmittelinstanz darauf in einem Zwischenentscheid abstellen, so ist der beschwerdeführenden Partei diese Vernehmlassung zwingend zur Kenntnis zu bringen. Andernfalls wird ihr rechtliches Gehör verletzt. Voraussetzungen der "Heilung" von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren.

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D. befindet sich ist seit Juli 2003 in einem Drogensubstitutionsprogramm und wird mit Methadon behandelt. Am 9. Februar 2004 gebar sie ihren Sohn A. Mit Entscheid vom 25. März 2004 ordnete der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde für A. eine Beistandschaft an und schränkte die elterliche Sorge im Umfang der Befugnisse der Beiständin ein. Zudem hob der Gemeinderat die elterliche Obhut über A. auf und entzog einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung. Gegen diesen Entscheid erhob D. am 13. April 2004 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter und beantragte die Aufhebung des Entscheids, die Zuweisung der elterlichen Obhut über A. an sich sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Verwaltungsbeschwerde. Der Gemeinderat äusserte sich dazu mit Vernehmlassung vom 22. April 2004. Ohne diese Vernehmlassung der Beschwerdeführerin (D.) vorgängig zu eröffnen, erliess der Regierungsstatthalter am 28. April 2004 einen Zwischenentscheid, worin er den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Verwaltungsbeschwerde abwies. Gegen diesen Zwischenentscheid erhob D. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Obergericht wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen: Das Prinzip des "fair trial" nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK beinhaltet grundsätzlich auch das Recht der Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zu allen dem Gericht eingereichten (Beweis-)Eingaben oder Vernehmlassungen (Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.6.2001 i.S. F.R. gegen die Schweiz, publiziert in: Pra 2001 Nr. 170 S. 1031). Es ist dabei gemäss der Rechtsprechung des Gerichtshofs kaum von Bedeutung, ob eine Vernehmlassung einer Vorinstanz tatsächlich Einfluss auf das Urteil der oberen Instanz hat; es genügt, wenn die Eingabe auf eine Beeinflussung der Entscheidung der oberen Instanz abzielt (Pra 2001 Nr. 170 S. 1033 mit Hinweisen). Eine Zustellung ist im Hinblick auf das Recht zur Kenntnisnahme und Stellungnahme jedenfalls dann zwingend notwendig, wenn sich die Eingabe der Gegenpartei über die blosse Wiedergabe von aktenkundigen Tatsachen oder von Erwägungen des angefochtenen Entscheids hinaus zum Fall äussert, und die Rechtsmittelinstanz zudem auf diese Eingabe in ihrem Urteil abstellen will (Pra 2001 Nr. 170 S. 1033 f.; vgl. dazu auch Villiger, Handbuch EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, N 489; Haefliger/Schürmann, Die EMRK und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 187 f.).

Die vorinstanzliche Vernehmlassung des Gemeinderates vom 22. April 2004 enthält u.a. neue Ausführungen zum Verhalten der Beschwerdeführerin im Kantonsspital und zum Kindsvater. Zudem enthält die Vernehmlassung eine (ebenfalls neue) Beurteilung der von der Beschwerdeführerin eingenommenen Methadondosis durch die Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals. Die Vorinstanz hat in ihrem Zwischenentscheid vom 28. April 2004 zumindest teilweise auf diese Vernehmlassung abgestellt, ohne sie der Beschwerdeführerin vorgängig zu eröffnen. Damit hat sie den verfassungsmässigen Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nach § 46 VRG und Art. 29 Abs. 2 BV bzw. ihren Anspruch auf einen "fair trial" nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.

Es bleibt zu prüfen, welche Konsequenzen diese Gehörsverletzung vorliegend hat.

Eine "Heilung" von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren ist zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz über freie Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfügt und dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor erster Instanz zustehen (Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 517; vgl. auch BGE 126 I 72 E. 2). Dabei sind die Schwere der Gehörsverletzungen sowie die Interessen des Betroffenen an einem raschen Verfahrensabschluss mit den Interessen an einem korrekten Verfahren abzuwägen (Müller, a.a.O., S. 518).

Das Obergericht hat hier umfassende Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen (vgl. § 35 Abs. 4 EGZGB). Die Gehörsverletzung wiegt vorliegend nicht leicht. Die Beschwerdeführerin hat aber ein erhebliches Interesse an einem raschen Verfahrensabschluss, geht es doch um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Verwaltungsbeschwerde und damit um die Frage, ob sie für die Dauer des Verfahrens die Obhut über ihr Kind ausüben kann. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Argumente im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren umfassend vorbringen konnte, ist die Gehörsverletzung als im Rechtsmittelverfahren geheilt zu betrachten. Dem Umstand der Gehörsverletzung ist aber im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.

II. Kammer, 5. Juni 2004 (30 04 9)

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