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Luzern Obergericht II. Kammer 02.04.2004 30 04 5 (2004 I Nr. 46)

2 avril 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·379 mots·~2 min·3

Résumé

Art. 307 ff. ZGB. Im Kindesschutzrecht hat das Kind keine Parteistellung. | Verwaltungsverfahrensrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Verwaltungsverfahrensrecht Entscheiddatum: 02.04.2004 Fallnummer: 30 04 5 LGVE: 2004 I Nr. 46 Leitsatz: Art. 307 ff. ZGB. Im Kindesschutzrecht hat das Kind keine Parteistellung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 307 ff. ZGB. Im Kindesschutzrecht hat das Kind keine Parteistellung.

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Die Beschwerdeführerin ist seit 1993 gerichtlich geschieden. Die elterliche Sorge über ihren Sohn P. wurde ihr zugeteilt. Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung des Kindsvaters ordnete die Vormundschaftsbehörde am 3. Dezember 2003 eine Erziehungsbeistandschaft für P. an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter am 4. Februar 2004 ab. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin für sich und für ihren Sohn P. beim Obergericht Beschwerde. Zur Frage der Beschwerdelegitimation von Sohn P. führte das Obergericht das Folgende aus:

Die Beschwerdeführerin bezeichnete in ihrer Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter ihren Sohn P. als Beschwerdeführer, der jedoch durch sie gesetzlich vertreten sei. Zu Recht übertrug indes der Regierungsstatthalter die Parteirolle einzig der Beschwerdeführerin, da nur sie durch die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft in ihren Rechtsinteressen berührt wird. Eine Parteistellung des Kindes, wie diese im Scheidungsverfahren im Sinne von Art. 146 ZGB vorgesehen ist, ist dem Kindesschutzrecht fremd (Jonas Schweighauser, Praxiskomm. Scheidungsrecht, Basel 2000, N 14 zu Art. 146 ZGB). Aber nur eine solche wäre im vorliegenden Fall wegen der unterschiedlichen Interessenlage der Beschwerdeführerin einerseits und P. andererseits überhaupt denkbar. Der Meinung von P. ist aber im Sinne von Art. 314 Ziff. 1 ZGB mit der durch den KJPD erfolgten Anhörung Rechnung getragen worden. Selbst wenn P. im Rahmen der geltenden Rechtsordnung ein eigenes Antragsrecht zugestanden würde, könnte er sich als Unmündiger wegen der erwähnten unterschiedlichen Interessenlage nicht durch die Beschwerdeführerin vertreten lassen. In diesem Falle wäre in Nachachtung von Art. 306 Abs. 2 i.V.m. Art. 392 Ziff. 2 ZGB eine sog. Vertretungsbeistandschaft zu errichten. Eine solche steht vorliegend jedoch nicht zur Diskussion. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 420 Abs. 1 ZGB geht insofern fehl, als aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden kann, P. habe ein persönliches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides. In diesem Sinne stimmt seine Interessenlage nicht mit derjenigen der Beschwerdeführerin überein. Wurde aber P. vom Regierungsstatthalter zu Recht keine Parteistellung eingeräumt, kommt ihm diese auch nicht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Obergericht zu. Insofern ist auf die in seinem Namen erhobene Beschwerde nicht einzutreten.

II. Kammer, 2. April 2004 (30 04 5)

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