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Luzern Obergericht II. Kammer 25.03.2003 30 03 2 (2003 I Nr. 12)

25 mars 2003·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·349 mots·~2 min·6

Résumé

Art. 374 Abs. 2 ZGB. Die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung im Entmündigungsverfahren gegen den Willen des zu Entmündigenden verstösst nicht gegen das Recht auf persönliche Freiheit, sofern ein hinreichender Anlass für die Eröffnung eines solchen Verfahrens besteht. | Familienrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 25.03.2003 Fallnummer: 30 03 2 LGVE: 2003 I Nr. 12 Leitsatz: Art. 374 Abs. 2 ZGB. Die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung im Entmündigungsverfahren gegen den Willen des zu Entmündigenden verstösst nicht gegen das Recht auf persönliche Freiheit, sofern ein hinreichender Anlass für die Eröffnung eines solchen Verfahrens besteht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 374 Abs. 2 ZGB. Die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung im Entmündigungsverfahren gegen den Willen des zu Entmündigenden verstösst nicht gegen das Recht auf persönliche Freiheit, sofern ein hinreichender Anlass für die Eröffnung eines solchen Verfahrens besteht.

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Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Anordnung einer medizinischen Begutachtung gemäss Art. 374 Abs. 2 ZGB wandte der Beschwerdeführer ein, eine medizinische Begutachtung stelle einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar (Art. 10 BV und Art. 5 EMRK). Die vorliegend angeordnete Begutachtung verletze unter den gegebenen Umständen zusätzlich das Recht auf Menschenwürde (Art. 7 BV), das Recht auf Privatsphä-re (Art. 13 BV) und den Anspruch auf Privatleben (Art. 8 EMRK). Das Obergericht stellte da-zu Folgendes fest:

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine psychiatrische Begutachtung nicht als schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit anzusehen. Voraussetzung ist, dass überhaupt ein hinreichender Anlass für die Eröffnung eines Entmündigungsverfahrens be-steht, was vorliegend gegeben ist (BGE 124 I 40, 47, E. 5; 110 Ia 117, 121, E.5; Thomas Geiser, Basler Komm., N 17 zu Art. 374 ZGB). Dem Recht auf Menschenwürde (Art. 7 BV) kommt vorliegend keine weitergehende Bedeutung zu (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 1 f.). Dasselbe gilt für den geltend gemachten Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) und für das verfassungsmässige Recht auf persönliche Freiheit. Die Garantie auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) schützt dem Einzelnen eine Sphä-re, innerhalb der er seine Persönlichkeit frei entwickeln kann. Es geht um die elementaren Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung. Im gleichen Sinn ist auch die Garantie des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV) zu interpretieren (Müller, a.a.O., S. 43; Haefli-ger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 251 f.). Diese Grundrechte werden durch eine notwendige medizinische Begutach-tung nicht verletzt.

II. Kammer, 25. März 2003 (30 03 2)