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Luzern Obergericht II. Kammer 22.01.2002 30 00 13 (2002 I Nr. 18)

22 janvier 2002·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·1,117 mots·~6 min·5

Résumé

Art. 308, 381 und 397 Abs. 1 ZGB. Wahl des Beistands. Nicht nur hinsichtlich der Person des Vormunds, sondern auch hinsichtlich der Person des Beistands sollen die Wünsche der von der vormundschaftlichen Massnahme Betroffenen grundsätzlich befolgt werden, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Vormundschaftsbehörde muss daher den Betroffenen, insbesondere den Eltern und dem urteilsfähigen Kind, Gelegenheit geben, sich zur Person des zukünftigen Beistands zu äussern. Das Vorschlagsrecht steht auch dem Elternteil zu, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist. Bei konkurrierenden Vorschlägen ist der Meinung des von der Massnahme betroffenen Kindes grundsätzlich erhöhtes Gewicht beizumessen. | Familienrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 22.01.2002 Fallnummer: 30 00 13 LGVE: 2002 I Nr. 18 Leitsatz: Art. 308, 381 und 397 Abs. 1 ZGB. Wahl des Beistands. Nicht nur hinsichtlich der Person des Vormunds, sondern auch hinsichtlich der Person des Beistands sollen die Wünsche der von der vormundschaftlichen Massnahme Betroffenen grundsätzlich befolgt werden, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Vormundschaftsbehörde muss daher den Betroffenen, insbesondere den Eltern und dem urteilsfähigen Kind, Gelegenheit geben, sich zur Person des zukünftigen Beistands zu äussern. Das Vorschlagsrecht steht auch dem Elternteil zu, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist. Bei konkurrierenden Vorschlägen ist der Meinung des von der Massnahme betroffenen Kindes grundsätzlich erhöhtes Gewicht beizumessen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Entscheid vom 28. Januar 2000 übernahm die Vormundschaftsbehörde X. die seinerzeit von der Vormundschaftsbehörde Y. angeordneten Kindesschutzmassnahmen für den am 30. Juli 1988 ausserehelich geborenen Knaben A., der seit September 1996 nicht mehr unter der Obhut seiner Mutter steht, sondern bei seinem Vater in Pflege ist. Die Vormundschaftsbehörde X. bestätigte in ihrem Entscheid die für A. angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und ernannte zwecks Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen A. und seiner Mutter den Amtsvormund B. zum Beistand des Kindes. Der Regierungsstatthalter wies mit Entscheid vom 10. November 2000 die Beschwerde der Mutter von A. gegen die Ernennung von B. als Beistand ab. Auf Beschwerde der Mutter von A. wies das Obergericht die Streitsache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen: Für die Wahl des Beistandes gemäss Art. 308 ZGB gilt die allgemeine Regelung über die Beistandschaft, die in Art. 397 Abs. 1 ZGB auf die Vorschriften der Bevormundung verweist. Für die Person des Beistandes finden daher die Bestimmungen von Art. 379 ff. ZGB sinngemäss Anwendung (Biderbost Yvo, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Freiburg 1996, S. 435 f.; Schnyder/Murer, Berner Komm., N 40 ff. zu Art. 379 ZGB und N 115 zu Art. 380/381 ZGB). Als Vormund bzw. Beistand zu wählen ist eine Person, die für dieses Amt geeignet erscheint (Art. 379 Abs. 1 ZGB), wobei sich dies nach dem Einzelfall und dabei insbesondere nach dem Interesse des Betroffenen entscheidet. Gemäss Art. 381 ZGB sind die Wünsche der von der vormundschaftlichen Massnahme betroffenen Person sowie deren Vater oder Mutter zu beachten, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Diese Bestimmung gilt auch bei einer Ersetzung des vormundschaftlichen Amtsträgers nach Ablauf seiner Amtsdauer (LGVE 1982 III Nr. 20 S. 358). Die nach Art. 381 ZGB Vorgeschlagenen haben allerdings keinen absoluten Vorrang, sind aber bei gleicher Eignung im Vergleich zu andern Kandidaten zu beachten (ZVW 52 [1997] S. 25; Schnyder/Murer, a.a.O., N 31 ff. zu Art. 380/381 ZGB; vgl. BGE 107 II 506). Nach Auffassung von Biderbost sollte ein Wunsch der Berechtigten, welche Person sie als Beistand nicht wollen, in jedem Fall akzeptiert werden, soweit es um eine reine Begleitungs- oder Vermittlungsmassnahme geht (Biderbost, a.a.O., S. 443 FN 25; vgl. bei konkurrierenden Vorschlägen: Schnyder/Murer, a.a.O., N 92 ff. zu Art. 380/81 ZGB). Christoph Häfeli hält (in Bezug auf die Wahl des Vormunds) gar dafür, dass der Vorschlag von der Vormundschaftsbehörde nicht bloss zu beachten sei, sondern es bestehe, immer unter dem Vorbehalt der Eignung der vorgeschlagenen Person, eine grundsätzliche Befolgungspflicht, die vorgeschlagene Person sei bei gleicher Eignung andern Anwärtern vorzuziehen (Häfeli Christoph, Basler Komm., N 10 zu Art. 380/381 ZGB). Auch in der übrigen Lehre wird von einer grundsätzlichen Befolgungspflicht ausgegangen, das heisst, dass dem Vorschlag Folge geleistet werden soll, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen (Egger, Zürcher Komm., N 9 zu Art. 381 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., N 90 zu Art. 380/81 ZGB). Entscheidend ist aber in jedem Fall das objektiv betrachtete Interesse des Mündels bzw. Verbeiständeten (LGVE 1982 III Nr. 20 S. 358, 1996 III Nr. 2). (...)

In diesem Zusammenhang ist zu klären, welche Aufgaben dem Beistand im vorliegenden Fall konkret übertragen wurden. (...) Fest steht, dass die Beistandschaft ausdrücklich nur gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet und jeweils übertragen wurde, was zulässig ist (Hegnauer Cyril, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.20). (...) Aufgrund der vorliegenden Akten, der Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Beistandes (...) ist davon auszugehen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit heute die Überwachung des Besuchsrechts zwischen Mutter und Kind bildet. (...) Aufgabe des Beistandes zur Überwachung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB ist es, als neutrale Drittperson bei der Abwicklung des Besuchsrechts darauf hinzuwirken, dass Spannungen abgebaut und negative Beeinflussungen vermieden werden, und die Beteiligten bei Problemen zu beraten (Breitschmid Peter, Basler Komm., N 14 zu Art. 308 ZGB).

Nach dem Gesagten hat die Vormundschaftsbehörde vor der Bestellung des Beistandes die Wünsche des Kindes, soweit es diesbezüglich urteilsfähig ist (wovon hier ausgegangen werden kann: vgl. ZVW 52 [1997] S. 26; siehe auch Art. 12 der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes; SR 0.107), und der Eltern einzuholen (Biderbost, a.a.O., S. 443; Hegnauer, a.a.O., N. 27.19; Guler Albert, Die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB, in: ZVW 50 [1995], S. 67; Schnyder/Murer, a.a.O., N 115 zu Art. 380/81). Das Vorschlagsrecht steht auch jenem Elternteil zu, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist (Schnyder/Murer, a.a.O., N 80 zu Art. 380/81 ZGB).

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht, dass A. und sein Vater je über ihre Meinung zur Person des Beistandes befragt wurden bzw. ihnen Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Person des zur Wahl vorgesehenen Beistandes zu äussern. (...) Die Vormundschaftsbehörde X. und der Regierungsstatthalter haben sich in ihren Entscheiden weder mit dem Vorschlag der Beschwerdeführerin befasst noch sich zur Meinung des Kindes und des Vaters zur Person des Beistandes geäussert, sondern lediglich an der Bestellung von B. als Beistand festgehalten.

Damit wurde der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Ziff. 2 des Rechtsspruchs des Entscheides des Regierungsstatthalters, worin die Beschwerde gegen die Ernennung von B. als Beistand des Kindes abgewiesen wurde, ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur Anhörung des Kindes und des Vaters zur Person des Beistandes, welche getrennt zu erfolgen hat und deren Ergebnis zu protokollieren ist (vgl. ZVW 52 [1997] S. 26 f.), und zur neuen Entscheidung im Sinne von Art. 388 Abs. 3 ZGB bzw. § 35 Abs. 2 EGZGB an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu Schnyder/Murer, a.a.O., N 60 ff. zu Art. 388 ZGB; Breitschmid, a.a.O., N 9 zu Art. 388-391 ZGB). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass bei konkurrierenden Vorschlägen dem Vorschlag bzw. der Meinung des von der Massnahme betroffenen Kindes ein grosses Gewicht beigemessen werden darf (Schnyder/Murer, a.a.O., N 94 zu Art. 380/81 ZGB), insbesondere wenn zwischen ihm und dem (bisherigen) Beistand ein Vertrauensverhältnis besteht und keine wichtigen Gründe gegen dessen Ernennung sprechen. Die Wahl von B. zum Beistand des Kindes ist daher nicht zum Vornherein ausgeschlossen, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass die Interessen des Kindes dadurch am besten gewahrt werden.

II. Kammer, 22. Januar 2002 (30 00 13)

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